Online-Dienst verkauft – Datenschutz-Debakel

Datenschutz-Bußgeld für Käufer und Verkäufer

Ein Online-Shop wird verkauft, zusammen mit der Kundendatei – schließlich ist der Kundenstamm einer der größten „Assets“ bei so einem Asset Deal. Und dann verhängt plötzlich der Landesdatenschutzbeauftrage ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe – sowohl für den Käufer wie den Verkäufer. Der Stuttgarter Rechtsanwalt Clemens Pfitzer, der über diesen Fall berichtet, resümmiert: „Die bayerischen Datenschützer scheinen ernst zu machen.

Grund für das Bußgeld: Bei dem Geschäft wurden E-Mail-Adressen und andere persönliche Kundendaten ohne Einwilligung und ohne Widerspruchsmöglichkeit verkauft. Namen und Postadressen von Kunden können bei einer Betriebsübernahme relativ problemlos mit verkauft werden. Für E-Mail-Adressen,Telefonnummern, Kreditkarten- und Kontodaten sowie die Bestellhistorien der Kunden benötigt man jedoch eine – nachweisbare – Einwilligung (Opt-in). Zumindest aber müssen die Kunden von der Übertragung erfahren und ihr widersprechen können (Opt-out).

Auch dagegen kann man sich versichern!

Als Versicherungsmakler zählt für uns natürlich auch immer die Frage: Hätte man sich dagegen versichern können?

Klare Antwort: Ja! Eine so genannte W&I-Versicherung (Warranty and Indemnity Insurance) bezahlt, wenn ein Unternehmen ein Garantieversprechen im Rahmen einer Übernahme nicht einhalten kann.

Fragen zu Ihrer Absicherung?

Datenschutzvorschriften können schnell sehr teuer werden – nicht nur beim Asset Deal, auch im laufenden Geschäft oder aufgrund persönlicher Haftung. Haben Sie Fragen dazu, wie Sie sich und Ihr Unternehmen absichern können? Rufen Sie mich doch einfach an: 030 863 926 990.

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