Inflation - Versicherungssumme prüfen, Symbolfoto: annca via Pixabay

Inflation bedeutet: Versicherungssummen überprüfen!

Krieg, Kostenexplosion, Inflation: die Lage ist nicht rosig

Der russische Überfall auf die Ukraine hat eine wirtschaftliche Kettenreaktion ausgelöst: Energiekrise, unterbrochene Liefer- und Versorgungsketten, Unsicherheit, enorme Kostensteigerungen, Inflation.

Dadurch steigen die Risiken, und zwar ganz besonders für Versicherungsfälle der Cyber-Versicherung und bei der Manager-Haftpflicht (D&O-Versicherungen).

  • Parallel zum Kriegsgeschehen begann eine Flut von Cyber-Angriffen auf Institutionen und Unternehmen im Westen. Außerdem steigt die Zahl der Online-Betrugsversuche. Dazu kommen Lieferausfälle bei IT-Equipment, an denen unter anderem die Halbleiter-Krise schuld ist. Bei Hardware-Havarien wird es schwieriger, Ersatz zu beschaffen.
  • Steigende Insolvenzrisiken und wachsender Druck auf Geschäftspartner führen automatisch dazu, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorgeworfen wird. Viele Unternehmen drohen durch explodierende Energiepreise und deren Folgen wie erhöhte Rohstoff- und Transportkosten ins Minus zu rutschen. Oft fehlt es an alternativen Beschaffungsoptionen oder den Mitteln, um den Kostenanstieg zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund stellen Gesellschafter und Insolvenzverwalter schnell die Frage nach persönlicher Verantwortung aufgrund mangelnder Vorsorge. Dazu kommt das mit jeder wirtschaftlichen Flaute verbundene persönliche Haftungsrisiko, etwa durch Zahlungen trotz drohender Überschuldung. Die Folge ist schnell die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.

Im Gegenzug verringert die Inflation nicht nur die Kaufkraft der Bestände an liquiden Mitteln. Sie frisst auch am Deckungspotenzial bestehender Versicherungssummen.

Wir prüfen für Sie Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen

acant befasst sich mit Cyberversicherungen, seit es dieses Produkt auf dem Versicherungsmarkt gibt. Die Absicherung der Managerhaftung durch D&O-Versicherungen ist unser zweiter Schwerpunkt. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob Ihre Versicherungssummen und Versicherungsbedingungen angemessen sind. Dabei kontrollieren wir auch, ob Ihre Deckung wirklich Ihrem Risikoprofil entspricht oder ob Sie durch Überdeckungen Geld verlieren oder durch offene Deckungslücken Risiken ausgesetzt sind.

Wenn Verträge angepasst werden müssen, übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit den Versicherern. Der Versicherungsmarkt wird angesichts der Wirtschaftslage enger. Versicherungsbedingungen werden verschärft, Versicherungsnehmer zunehmend kritischer ausgewählt. Wir kennen die Ansprechpartner auf Seiten der Versicherungsgesellschaften persönlich, wir wissen um die Marktlage und wie man auch unter den gegenwärtigen Bedingungen marktgerechte Versicherungsangebote aushandelt.

acant kann Ihnen helfen, sich bei den betrieblichen und persönlichen Versicherungen optimal aufzustellen. Das ist ein wichtiger Teil der Vorsorge in der gegenwärtigen Lage. Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gern: 030 863 926 990.

Cyberversicherung mit Rechtsschutz-Baustein, Symbolbild: Emil Lija via Pixabay

Cyber-Versicherung mit Rechtsschutz für den Manager

Cyber-Versicherung mit Rechtsschutzbaustein: gute Idee

Ein neuer Baustein für die Cyberversicherung von Cogitanda umfasst Rechtsschutz für Manager und Führungskräfte. Diese erweiterte Deckung ist für Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte eine sinnvolle Sache. Der Grund ist einfach: Schäden durch Cyberangriffe können für die Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens schnell zum Vorwurf von Versäumnissen und darüber in die persönliche Haftung führen – und ebenso zu langwierigen wie kostspieligen juristischen Auseinandersetzungen.

Der Baustein umfasst Vermögensschaden-Rechtsschutz, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz sowie Strafrechtsschutz. Pro Schadensfall reicht die Deckung bis zu einer Million Euro. Das bedeutet: Rechtskosten für Streit um Schadenersatzforderungen sind ebenso abgedeckt wie Anwalts- und Gerichtskosten bei einer Auseinandersetzung um die Kündigung bzw. Vertragsauflösung sowie die Rechtskosten im Fall strafrechtlicher Vorwürfe.

Drei wichtige Versicherungen: Cyber-Versicherung, D&O-Police, persönlicher Rechtsschutz

2016 haben wir von acant uns das erste Mal mit diesem Haftungsrisiko auseinandergesetzt. Das war in den Beiträgen IT-Compliance und persönliche Haftung und Persönliche Manager-Haftung für IT-Sicherheitsmängel.

Damals hatte noch kaum jemand die persönliche Haftung nach Cybervorfälle als Thema auf dem Schirm. Aber wir haben Recht behalten. Inzwischen hat die Flut der Cyberattacken und der damit verbundenen Betriebsunterbrechungen und Folgeschäden das Thema der persönlichen Haftung von Managern für Versäumnisse in der IT-Sicherheit ganz klar ins Zentrum gerückt.

Zum Glück lässt sich ein großer Teil des Risikos durch Versicherungen auffangen.

  • Zum einen benötigt das Unternehmen – jedes Unternehmen! – eine Cyberversicherung, um Schäden durch Trojaner-Angriffe, Datendiebe und Hacker aufzufangen.
  • Außerdem benötigt die Geschäftsleitung eine D&O-Versicherung, die sie vor den Schadenersatzforderungen im Fall persönlicher Haftung schützt. Sonst haftet sie mit ihrem persönlichen Vermögen für Sorgfaltspflichtverletzungen, etwa problematische Zahlungen bei Insolvenzgefahr oder eben fehlende Vorkehrungen gegen Hackerangriffe.
  • Rechtsschutz ist die dritte Komponente: Was nützt es, wenn man zwar von der Haftung freigestellt wurde, dafür jedoch mit ruinösen Rechtskosten konfrontiert ist.

Wo in Ihrem Fall bereits Versicherungsschutz vorliegt und wo zusätzliche Deckungen für Sie sinnvoll sind, dazu können die Fachleute von acant Sie beraten. Schreiben Sie uns, oder rufen Sie an: 030 863 926 990.

D&O-Versicherung gegen Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz (Symbolfoto: Bernhard Renner via Pixabay)

Insolvenz als persönliches Risiko für Geschäftsführer und Vorstände: Was sich geändert hat – und was nicht

Die Haftung mit dem Privatvermögen bei Insolvenz: Das große Damoklesschwert

Wenn eine Kapitalgesellschaft insolvent wird, kann es für Geschäftsführer und Vorstände schnell gefährlich werden. Für einen verspäteten Insolvenzantrag drohen ihnen ein Strafverfahren und die persönliche Haftung. Für Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife leistet, haften sie grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen, bis zum letzten Cent.

 Das alles ist nicht neu, und daran hat sich nichts geändert. Trotzdem gibt es Neuigkeiten zu dem Thema:

  • Seit dem 01. Januar 2021 ist ein neues Gesetz in Kraft ist: das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz. Es hat einige Änderungen im Insolvenzrecht gebracht.
  • Relativ neu ist außerdem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Deckung einer D&O-Versicherung. Solche Policen sichern Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte gegen Haftpflichtansprüche ab. Eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Manager deckt laut BGH auch die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ab. Das zeigt, dass eine D&O-Versicherung für Manager das Privatvermögen effektiv absichert.

Corona-Krise und Insolvenz-Welle

In Folge der Corona-Pandemie droht eine große Insolvenzwelle. Es gab bereits prominente Opfer, von der Restaurant-Kette Vapiano im März 2020 bis zur Modekette Adler vor einigen Tagen.

Dass es bislang nicht noch mehr Pleiten sind, liegt auch an einer Notfallmaßnahme aus dem April 2020: Als eine der ersten Krisenmaßnahmen wurde damals die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. GmbH-Geschäftsführer machten sich bis Ende 2020 nicht strafbar, wenn sie keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellten, trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Spätestens ab Februar 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder. Und aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Krise hält bekanntlich weiter an, die Überbrückungshilfen kommen nur schleppend zur Auszahlung. Mit einem Ende der Lockdown-Maßnahmen vor April rechnet kaum noch jemand. Es wird Insolvenzen geben – darauf muss man sich einstellen.

Der Bundesgerichtshof gibt Managern mit D&O-Versicherung etwas mehr persönliche Sicherheit

Im November ging es vor dem Bundesgerichtshof um den Streit zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Insolvenzverwalter (Aktenzeichen: BGH, 18.11.2020 – IV ZR 217/19). Eine GmbH hatte 2013 Insolvenz angemeldet. Tatsächlich war sie dem Insolvenzverwalter zufolge bereits 2011 insolvenzreif. Für die Zahlungen der Gesellschaft von 2011 bis 2013 nahm er den Geschäftsführer in Haftung.

Zum Glück für diesen hatte er eine D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht-Versicherung), die Versicherungssumme lag bei anderthalb Millionen Euro. Den Leistungsanspruch trat er an den Insolvenzverwalter ab – doch die Versicherungsgesellschaft wollte nicht zahlen. Die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife sei nicht mitversichert. Das sah der BGH anders: Der gesetzliche Anspruch aus § 64 GmbH-Gesetz sei ein von den Versicherungsbedingungen eingeschlossener gesetzlicher Haftpflichtanspruch.

Das ist eine gute Nachricht für Geschäftsführer und Vorstände, die sich nach einer Insolvenz gegen die private Haftung wehren müssen – falls sie versichert sind. Zwar hat sich die gesetzliche Regelung seit Jahresbeginn geändert, und die Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall. Aber es gibt damit eine höchstrichterliche Aussage, die eine klare Richtung vorgibt: D&O-Versicherungsschutz umfasst auch die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife.

Gesetzliche Änderungen zur Geschäftsführerhaftung

Das erwähnte Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) bringt zu viele Neuerungen, um sie hier alle zu erläutern. Deshalb nur einige davon:

  • Die Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und anderen Organen für „Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung“ ist jetzt für alle Rechtsformen einheitlich in § 15b Insolvenzordnung geregelt.
  • Zahlungen, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar“ sind, bleiben von der persönlichen Haftung ausgenommen. Als vereinbar gelten u. a. Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Das gilt grundsätzlich allerdings nur, bis die Insolvenzantragsfrist abgelaufen ist.
  • Im Fall einer Überschuldung bleibt für den Insolvenzantrag eine Frist von längstens sechs Wochen. Bisher waren es drei Wochen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der viel häufiger zu Insolvenzanträgen führt, bleibt es allerdings bei der Dreiwochen-Frist.

D&O-Police: Was Sie in Sachen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jetzt tun sollten

  • Wenn Sie Geschäftsführer oder Vorstand sind und eine D&O-Versicherung besteht, dann lassen Sie die Versicherungsbedingungen prüfen. acant ist Spezialmakler für solche Policen. Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag kostenlos.
  • Wenn Sie noch nicht durch eine Manager- Haftpflichtversicherung geschützt sind, sollten Sie sich dringend darum kümmern. Im Haftungsfall steht schnell Ihr gesamtes, privates Vermögen auf dem Spiel. Allerdings sind die Versicherer beim Abschluss deutlich zögerlicher geworden. Wir kennen den D&O-Versicherungsmarkt genau und beraten Sie gern.

Rufen Sie uns an: 030 863 926 990oder schreiben Sie uns eine Nachricht per Kontaktformular.

Acant ist Spezialmakler für D&O-Versicherungen. Wir wissen, wie sich die privaten Haftungsrisiken von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellten absichern lassen.

Geschäftsführerhaftung für IT-Sicherheit - Symbolbild, Foto: Myriam Zilles auf Pixabay

Geschäftsführerhaftung: GmbH-Geschäftsführer haften für versäumte IT-Sicherheit. Versichern schützt.

Für IT-Sicherheitsversäumnisse im Unternehmen haften Sie als GmbH-Geschäftsführer schneller, als Ihnen lieb sein kann. Persönlich, mit Ihrem privaten Vermögen.

Dieser Beitrag fasst im Überblick zusammen:

  • warum das Gewährleisten von IT-Sicherheit zu den Pflichten von GmbH-Geschäftsführern gehört,
  • wie schnell ein Cyber-Angriff zu immensen Schäden führt und
  • warum die Haftung dafür in vielen Fällen an der Geschäftsführung der GmbH hängen bleibt.

Dagegen können Sie sich versichern. Das sollten Sie auch tun – mit einer Cyberversicherung für Ihr Unternehmen, und einer D&O-Police, die Ihre Managerhaftpflicht deckt.

Der Beitrag erklärt ausführlich, warum das nicht aus der Luft gegriffen ist. Sie können uns auch direkt nach Versicherungsschutz für Cyberangriffe und Geschäftsführer-Haftung fragen: 030 863 926 990

IT-Sicherheit – die Achillesferse der Unternehmen

Unternehmen bieten Cyberkriminellen eine große Angriffsoberfläche. Das gilt auch für mittelständische und kleinere Unternehmen. Opfer eines gezielten oder zufälligen Cyberangriffs zu werden, ist heute Betriebsrisiko.

Schließlich kommen überall Rechner und Smartphones zum Einsatz, werden E-Mails geschrieben, werden Buchungen per Software erledigt und Bestell- oder Kundendaten abgespeichert. Maschinen, Fahrzeuge und Gebäudetechnik sind zunehmend vernetzt. Mitarbeiter nutzen Firmengeräte häufig auch privat. Umgekehrt hängt in Home-Office-Zeiten das Firmennetzwerk nicht selten von der Sicherheit privater WLAN-Router ab.

Ein erfolgreicher digitaler Angriff kostet das Unternehmen viele Nerven, eine Menge Zeit und vor allem sehr viel Geld. Der Schaden kann schnell existenzbedrohend sein – das ist keine Übertreibung. Systemausfälle dauern in der Regel Tage und Wochen, oft sogar Monate – bis dahin ist nur eingeschränkter Geschäftsbetrieb möglich. Jeder Kunde, Mitarbeiter oder Außenstehende, von dem personenbezogene Daten entwendet wurden, muss benachrichtigt, gegebenenfalls auch entschädigt werden. Auch der Notfalleinsatz von IT-Spezialisten, Anwälten und Experten von Krisen-PR ist nicht umsonst. Weitere Kostenrisiken: Schadenersatzklagen, verlorene Kunden, ein beschädigtes Image.

Der IT-Branchenverband Bitkom fand heraus, dass drei von vier deutschen Unternehmen Opfer von Datendiebstahl, Industriespionage oder Sabotage wurden. Er geht von einer Schadenssumme von 100 Mrd. Euro jährlich aus.

Das Gewährleisten von IT-Sicherheit ist Chefsache

IT-Sicherheit ist ein Thema, mit dem sich die Unternehmensführung beschäftigen muss. Natürlich muss der Chef oder die Chefin nicht selbst eine Firewall installieren. Aber sie müssen den Aufgabenbereich in qualifizierte Hände legen und zudem überwachen, ob die IT-Abteilung, der Administrator oder ein externen Dienstleister sich tatsächlich um angemessene digitale Sicherheit kümmern.

Das liegt auch im Eigeninteresse der Geschäftsführung. In einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) führen Pflichtverletzungen schnell in die persönliche Haftung. Zu diesen Pflichten gehört der Schutz vor Cyberangriffen. GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände tragen die Verantwortung dafür, dass die Gesellschaft funktionierende Lösungen für diese Bedrohung etabliert. Das gilt unabhängig davon, ob sie persönlich Interesse an digitaler Technologie haben.

Geschäftsführerhaftung: Wurde das IT-Sicherheitsthema versäumt, haftet der GmbH-Geschäftsführer

Kann die Geschäftsführung nach einer Cyber-Attacke nicht beweisen, dass sie für angemessene Vorkehrungen gesorgt hat, dann droht ihr die persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft oder Dritten, unter anderem für …

  • Schäden des Unternehmens z. B. durch beschädigte Geräte oder Waren, verdorbene Vorräte und den Lohn für untätige Mitarbeiter
  • Umsatzeinbußen durch die Betriebsunterbrechung: Maschinen stehen still, der Online-Shop ist nicht erreichbar etc.
  • Schadenersatz für geschädigte Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner sowie Vertragsstrafen für Verzögerungen, Nichterfüllung etc.
  • Schadenersatz für den Verlust personenbezogener Daten: Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten (und das sind so gut wie alle, man denke nur an Kunden- und Arbeitnehmerdaten), haften für materielle und immaterielle Schäden aus nicht DSGVO-konformer Verarbeitung
  • Kosten für das Neuinstallieren oder Wiederhochfahren der Systeme, für Forensik, Krisenmaßnahmen und Krisenberater (wie Anwälte und PR-Fachleute)
  • Schäden durch Imageverlust oder abgewanderte Kunden, auch solche Schäden sind grundsätzlich schadenersatzpflichtig, selbst wenn sie schwerer zu beziffern sind

Fragen zur Haftung für Schäden durch Cyberangriffe

Eine schwere IT-Sicherheitsverletzung beschert der GmbH außerplanmäßige Kosten. Das senkt den Gewinn und den Wert der Anteile. Wie wahrscheinlich ist es, dass die GmbH-Gesellschafter das auf sich beruhen lassen?

Der Geschäftsführer ist von vornherein in einer ungünstigen Situation, denn er muss die Verschuldensvermutung widerlegen, die das BGB ihm aufbürdet. Ohne ordnungsgemäß dokumentierte IT-Maßnahmen wird ihm dieser Nachweis schwer gelingen.

Haftung per AGB ausschließen?

Lässt sich die Haftung der Gesellschaft gegenüber Kunden und Geschäftspartnern nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen, so dass der Rückgriff auf den Geschäftsführer gar nicht erst notwendig wird?

Leider nein: Verhindert ein Cyberangriff, dass die Lieferung nicht vollständig oder fristgerecht erfolgt oder vertrauliche Informationen verloren werden, hilft kein Verweis auf AGB-Klauseln zum Haftungsausschluss vereinbart. Kann das funktionieren? Die vertragsgemäße Lieferung stellt ebenso wie die Vertraulichkeit eine wesentliche Vertragspflicht dar und kann nicht vertraglich abbedungen werden.

Arbeitnehmer in Haftung nehmen?

Vielleicht hat ein Arbeitnehmer den verhängnisvollen Dateianhang unvorsichtigerweise geöffnet. Den Mitarbeiter für sein Fehlverhalten persönlich haftbar zu machen, ist jedcoh ebenso wenig erfolgversprechend, Die Haftung von Arbeitnehmern ist auf fahrlässiges Handeln beschränkt. Und selbst dann wird bei mittlerer Fahrlässigkeit der Schaden in der Regel quotiert – ein Teil wird also dem Arbeitgeber zugewiesen.

Bei grober Fahrlässigkeit mag der Arbeitnehmer voll haftbar sein, doch selbst dann setzt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enge Grenzen. Ansprüche aus Haftung über ein Jahresgehalt des Mitarbeiters hinaus sind kaum möglich. Gemessen an den Kosten eines Cyberangriffs ist das ein Tropfen auf den heißen Stein.

Externen IT-Dienstleister haftbar machen?

Selbst wenn die IT-Dienstleistungen von externen Unternehmen eingekauft wurden, ist es schwierig, nach einem Cyberangriff einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Dienstleister durchzusetzen. Der Dienstleister haftet für die IT-Leistung, die er als Hauptleistung erbringt. Sie muss jedoch nicht zwangsläufig dem Stand der Technik entsprechen. Selbst wenn die installierte Technik versagt, ein Virus von der Antivirensoftware nicht erkannt wurde oder Hacker eine Server-Sicherheitslücke fanden: Gehörte es zur Hauptleistung, solche Angriffsflächen auszuschließen? Das scheitert vermutlich schon am Budget, den ein derart umfassender Auftrag erfordert hätte.

Die Geschäftsführerhaftung ist die einfachste Weg zum Schadenersatz

Schadenersatzansprüche aus einem Cyberangriff bleiben daher meist am GmbH-Geschäftsführer hängen, sowohl die Haftung gegenüber dem Unternehmen als auch gegenüber Dritten.

Maßstab für die Geschäftsführerpflichten bzw. die Geschäftsführerhaftung ist auch in puncto IT die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Eine Pflicht ergibt sich zudem aus dem Aktiengesetz (§ 91 Abs. 2 AktG). Es verlangt vom Vorstand, „geeignete Maßnahmen“ zur Risikoerkennung und -vermeidung. Die Rechtsprechung geht von einer „Ausstrahlungswirkung“ aus und überträgt diese Leitungspflicht auf GmbH-Geschäftsführer: diese müssen ebenfalls für Organisationsstandards sorgen, die eine Bestandsgefährdung des Unternehmens vermeiden. Cyberangriffe bedeuten eine Bestandsgefährdung.

Ein Organisationsverschulden und damit eine Pflichtverletzung durch mangelnde IT-Sicherheitsvorsorge kann sich aus weiteren Vorschriften ergeben:

  • § 109 TKG schreibt für Telekommunikationsanbieter technische Schutzmaßnahmen vor
  • § 13 Abs. 7 TMG verpflichtet Anbieter von Telemedien zu Maßnahmen gegen unerlaubten Zugriff, zum Schutz personenbezogener Daten und zum Verhindern von Störungen durch äußere Angriffe.
  • § 8a BSIG enthält Vorgaben zur Sicherheit in der Informationstechnik für Betreiber Kritischer Infrastrukturen.
  • § 25a Abs. 1 Nr. 5 KWG macht Finanzdienstleistern und Kreditinstituten Auflagen zur Geschäftsorganisation und schreibt ein Risikomanagement-System vor.
  • Art. 24 DSGVO verlangt eine IT nach dem Stand der Technik. Daraus folgt zugleich die Verpflichtung, dies durch eine sorgfältige und vollständige Dokumentation nachzuweisen.

IT-Risiken als Haftungsfalle: Handlungsempfehlungen für GmbH-Geschäftsführer

  • Zunächst muss das Cyber-Risiko des Unternehmens analysiert werden. Es geht um ganz konkrete Szenarien: Mit welcher Wahrscheinlichkeit sind welche Art von Sicherheitsverletzungen möglich, welche Konsequenzen und Kosten ergeben sich?

    Für diese Aufgabe benötigen Sie Ihre IT-Verantwortlichen. Ideal ist ein Experte speziell für IT-Sicherheit mit Zertifizierung nach ISO 27001. Weil Risikomanagement weit über Technologie hinausgeht, sollen Sie auch uns einbeziehen. Wir von acant sind als Versicherungsmakler auf Cyberrisiken spezialisiert und kennen die Schadensszenarien aus der Praxis. Schließlich haben wir regelmäßig damit zu tun.

  • Ein zweiter, wichtiger Schritt zur Abwehr der persönlichen Haftung: Sie müssen eine umfassende, aussagekräftige Dokumentation sicherstellen: dazu gehört der Ist-Zustand, die relevanten Bedrohungsszenarien und die Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehört auf jeden Fall ein professionelles Datensicherungskonzept und ein praxistauglicher Notfallplan.

  • Dritter Schritt sind betriebliche Versicherungen. Einschlägig sind Cyberversicherungen, Vertrauensschadenversicherungen, Elektronik- oder Maschinenversicherungen sowie Deckungen für Rechtsschutz und Betriebshaftpflicht. Welche dieser Versicherungen zu konkreten Risiken des Unternehmens und des Geschäftsführung passen und betriebswirtschaftlich sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.

    Das Versichern des Unternehmens ist solides Risikomanagement. Schließlich weisen Sie Sie damit die Sorgfalt der Geschäftsführung bei der Abwehr von IT-Bedrohungen nach. Nicht wenige Juristen halten den Abschluss einer Cyber-Versicherung durch die Geschäftsführung für verpflichtend.
  • Das persönliche Element der Vorsorge ist eine D&O-Versicherung: diese deckt als Absicherung für den GmbH-Geschäftsführer dessen Geschäftsführerhaftung.

Bei diesen Schritten können wir von acant Sie und Ihr Unternehmen unterstützen. Genau dafür sind wir als Spezialmakler für Cyberrisiken und Geschäftsführerhaftung da. Rufen Sie uns an (030 863 926 990) oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

D&O-Versicherung prüfen - Symbolfoto: analogicus via Pixabay

Corona-Krise und Insolvenz-Sonderregeln: Geschäftsführer-Haftpflicht jetzt versichern oder verlängern

D&O-Versicherung für Geschäftsführer: Schutz vor Schadenersatz aufgrund persönliche Haftung für Pflichtversäumnisse

D&O-Versicherungen schützen Organe von Kapitalgesellschaften vor persönlicher Haftung: Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und andere Mitglieder der Unternehmensführung sowie Prokuristen leitende Angestellte. Abgeschlossen werden sie allerdings in der Regel von der Gesellschaft. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden – z. B. von der Gesellschaft selbst, weil der Geschäftsführer ihr gegenüber für Pflichtverletzungen haftet.

Besonders für AG-Vorstände und GmbH-Geschäftsführer ist das Haftungsrisiko sehr groß: sie sollten in jedem Fall gegen Schadenersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen versichert sein. Die D&O-Police kann der letzte Anker sein, der den privaten Ruin verhindert. Das ist keine Übertreibung.

Die Gefahr, mit dem gesamten Privatvermögen zu haften, ist vielen Geschäftsführen nicht wirklich bewusst. Doch nicht nur grob fahrlässige oder vorsätzliche Führungsversäumnisse führen in die Haftung. Grundsätzlich genügt ein einfacher Fehler.

Insolvenzverschleppung beispielsweise ist strafbar und begründet  Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer, Das gilt auch dann, wenn dem Geschäftsführer die rechnerische Überschuldung des Unternehmens gar nicht bekannt war.
Die derzeitige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ändert wenig am Risiko, durch eine Insolvenz in Haftung zu geraten, im Gegenteil. Doch dazu gleich mehr. Vorher lohnt sich ein Blick auf die Lage auf dem Markt für D&O-Versicherungen.

Corona-Krise und Marktprobleme: D&O-Versicherungen werden teuer und schwieriger zu bekommen

Ein Versicherungsprodukt, das Schadenersatzforderungen gegen Geschäftsführer deckt, lohnt sich für die Versicherer vor allem dann, wenn es der Wirtschaft gut geh. Dann fallen weniger Haftungsfälle an als in der Krise.

Da ist es kein Wunder, dass es auf dem Markt für diese Management-Haftpflichtversicherungen zurzeit keine Schnäppchen mehr gibt. Im Gegenteil, die Gesellschaften fahren das Geschäft eher zurück. Das war lange anders, die Versicherer waren bei Prämien und Konditionen vergleichsweise großzügig. Nun wird gegengesteuert. Manche Versicherungen bieten gar keine D&O-Versicherungen mehr an. Zumindest steigen die Prämien, besonders bei größeren Unternehmen.

Trotzdem: Jetzt erst recht

Dennoch sollten Geschäftsführer und Vorstände gerade jetzt aktiv werden und dafür sorgen, dass ihre Gesellschaft ihnen Versicherungsschutz besorgt oder bestehende Policen verlängert. Schließlich ist aktuell das Risiko besonders groß, in einer Haftungssituation zu enden. Die wirtschaftlichen Aussichten bleiben mittelfristig unsicher. Daran ändern kurze konjunkturelle Zwischenhochs wenig.

  • Für Geschäftsführer, die bisher keine D&O-Deckung haben, lautet der Rat: Jetzt abschließen. Das Produkt wird teurer, das Angebot wird immer kleiner, Warten verschlechtert die Position als Versicherungsnehmer.

  • Für bereits versicherte Geschäftsführer und Vorstände gilt: Ja, die Prämie wird teurer, wenn die Verlängerung ansteht. Noch wichtiger ist allerdings der Versicherungsschutz selbst. Denn viele Versicherer nehmen Änderungen vor, Deckungsausschlüsse kommen dazu. Eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen ist wichtig. Wo die Konditionen stimmen, sollte eine vorzeitige Verlängerung der Police angestrebt werden.

  • Wichtig ist auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Ist die GmbH verpflichtet, für den Geschäftsführer eine D&O-Versicherung abzuschließen? Ist ein bestimmter Deckungsumfang vereinbart? Und ist auch die Haftung nach einem Ausscheiden als Organ festgelegt? Das ist wichtig, aufgrund des „Claims-made“-Prinzips – dazu gleich mehr.
In jedem Fall können wir von acant helfen. Einer der Schwerpunkte von uns ist das Vermitteln von Versicherungsschutz für die persönliche Haftung des Managements: Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsorgane. Wir kennen den Markt sehr genau und wissen, wie die besten Optionen am Markt aussehen.

Die Sache mit der „Claims-made“-Deckung

Ein wichtiger Aspekt von D&O-Versicherungen: Die Regulierung basiert auf dem „Claims-made“-Prinzip. Das bedeutet: Entscheidend ist nicht der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt, als die Pflichtverletzung begangen wurde, sondern zum Zeitpunkt der Geltendmachung.

Beispiel: Im August 2020 durchläuft die GmbH eine Krise, es wird jedoch keine Insolvenz angemeldet. Im März 2021 kommt es doch zum Insolvenzantrag. Im Mai 2021 fordert der Insolvenzverwalter vom früheren Geschäftsführer Schadenersatz für Zahlungen der GmbH von August bis März. Begründung: Der Insolvenzantrag hätte schon im August, spätestens September 2020 gestellt werden müssen.

Sollte er damit Recht bekommen, dann gelten für die Regulierung der Forderung die Versicherungskonditionen vom Mai 2021. Welche D&O-Versicherungsvertrag im August 2020 galt, ist nicht ausschlaggebend.

Und genau deshalb ist es wichtig, die Entwicklung der Versicherungsbedingungen der eigenen Managerhaftpflicht genau im Auge zu behalten. Außerdem ist es wichtig, die einschlägige Rechtsprechung zu kennen, etwa zur Möglichkeit des Insolvenzverwalters, bestehende D&O-Policen zu kündigen.   Wir können Ihnen sagen, wie weit Ihr Versicherungsschutz konkret reicht.

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: eher Zusatzrisiko als Freibrief für Geschäftsführer

Die Regierung hat auf die Corona-Krise schon im März mit der befristeten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für GmbH-Geschäftsführer reagiert. Das galt zunächst bis Ende September. Jetzt wurde beschlossen, diese Regelung bis Jahresende zu verlängern.

Allerdings ist das nicht der Freibrief in Sachen Insolvenzrisiko, als der er oft verkauft wird. Trotz Insolvenzreife auf den Insolvenzantrag verzichten, das geht auch derzeit nur unter zwei Bedingungen:

  1. Das Unternehmen ist aufgrund der Pandemie insolvenzreif geworden. Das wird widerlegbar vermutet, wenn es nicht schon zum 31.12. 2019 insolvenzreif war.
  2. Eine Sanierung des Unternehmens hat reale Aussicht auf Erfolg.

Besonders der zweite Punkt kann später zur Haftungsfalle werden. Denn der GmbH-Geschäftsführer muss möglicherweise später nachweisen, dass er im Jahr 2020 nicht leichtfertig vom Insolvenzantrag Abstand genommen hat. Dafür muss zum Beispiel einen soliden, ausgearbeiteten, umsetzbaren Sanierungsplan existieren. Kann der Geschäftsführer die Sanierungsperspektive trotz Insolvenzreife nicht mit konkreten Zahlen und Informationen belegen, droht ihm nachträglich doch noch eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung.

Und das bedeutet: die Gefahr der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen wird sehr konkret. Und damit die Frage, ob Versicherungsschutz besteht.

Wie bekommen Sie ihr persönliches Risiko in den Griff? Gemeinsam finden wir die optimale Lösung

Als Spezialmakler für Geschäftsführerhaftung vermitteln und optimieren wir seit vielen Jahren Versicherungen für die Manager-Haftpflicht. Wir finden auch für Ihre konkrete Situation die optimale Versicherungslösung. Sprechen Sie uns an.

Umsatzsteuersenkung: Bei Steuerrechtsproblemen hilft die Rechtsschutzversicherung, Symbolfoto Gerd Altmann via Pixabay

Umsatzsteuersenkung? Eine gute Rechtsschutz-Versicherung umfasst Steuerrechtsschutz

Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung auch Umsatzsteuer-Ärger?

Die Senkung der Umsatzsteuer-Sätze hat für viele Unsicherheiten und Probleme gesorgt – und zeigt außerdem, wie sinnvoll eine gut betreute betriebliche Rechtsschutzversicherung ist: dann umfasst die Police auch Steuerrechtsschutz und Steuerstrafrechtsschutz.

Dass die „Mehrwertsteuer“ von Juli bis zum Jahresende vorübergehend abgesenkt wurde, sorgt in vielen Fällen für Komplikationen: etwa bei langfristigen Servicevereinbarungen, Abonnements sowie Lizenz– und Rahmenverträgen, bei Vorauszahlungen, Abschlagsrechnungen, späteren Zusatzleistungen und ähnlichem mehr.

Das genaue Abgrenzen von Einzelleistungen oder Lieferungen und mögliche Rechnungsstornos schaffen – trotz der offiziellen Ausführungen – jede Menge möglicher Fehler-Quellen. Dummerweise können Umsatzsteuer-Irrtümer drastische Folgen haben. Es drohen Änderungsbescheide, gegen die man vorgehen muss, vielleicht sogar ein Bußgeld und im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren.

In Ihrer betrieblichen Rechtsschutzversicherung sollten Steuerrecht und Steuerstrafrecht „drin“ sein

Die gute Nachricht: In einer zeitgemäßen Rechtsschutzversicherung sind die Kosten von Rechtsstreitigkeiten rund um die Umsatzsteuer vermutlich versichert. Je nach Police besteht sogar Strafrechtsschutz.

  • Ihr Unternehmen muss gegen einen Änderungsbescheid mit Umsatzsteuer-Nachforderungen klagen? Anwalts- und Prozesskosten sind in der Regel gedeckt.
  • Müssen Sie sich gegen Bußgeldforderungen wegen Umsatzsteuerverkürzung zur Wehr setzen? Auch das ist im Rahmen des Ordungswidrigkeiten-Rechtsschutzes mitversichert.
  • Dem Geschäftsführer oder Vorstand wird Hinterziehung von Umsatzsteuer vorgeworfen? Das ist ihm Rahmen von Strafrechtsschutz bzw. Steuerstrafrechtsschutz versicherbar.
  • Ein Kunde fordert Entschädigung, weil ihm fehlerhaft Umsatzsteuer berechnet wurde und kein Vorsteuerabzug möglich ist? Die Abwehr solcher zivilrechtlichen Ansprüche sollte in der Rechtsschutzversicherung gedeckt sein.

Wichtig: Ob Ihre Rechtsschutzpolice all das tatsächlich abdeckt, können wir gern für Sie ermitteln. Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag kostenlos und unverbindlich.

Übrigens: Eine Rechtsschutzversicherung kann die Finanzierungskosten senken

Wenn das Unternehmen auch für mögliche Rechtsstreitigkeiten vorgesorgt hat, dann kann das Kreditkosten senken. Angesichts verbreiteter Liquiditätsschwierigkeiten werden solche Aspekte besonders wichtig. Mehr dazu steht im Beitrag: „Wenn die Hausbank nach Rechtsschutzversicherungen fragt„.

Ist in Ihrer Rechtsschutzversicherung Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit drin?

Als Fachmakler für Unternehmen können wir von acant Ihnen alle Fragen zum Unternehmensrechtsschutz beantworten. Außerdem prüfen wir Ihre Rechtsschutzversicherung und alle anderen Policen kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns unter 030 863 926 990.

DSGVO-Bußgelder Symbolbild, Foto: Achim Thiemermann via Pixabay

DSGVO-Bußgelder berechnen – und versichern

Konzept für die Bußgeldhöhe bei Datenschutzverstöße durch Unternehmen

Vor kurzem haben die zur „deutschen Datenschutzkonferenz“ zusammengefassten Datenschutzbeauftragten ein Konzept vorgestellt, nach dem sie Bußgelder bei DSGVO-Verstößen berechnen wollen.

Die Kalkulation ist durchaus kompliziert und einzelfallabhängig. Eines lässt sich aber direkt sagen: Es kann sehr schnell sehr teuer werden.

Drei Schritte zum DSGVO-Bußgeld

Grundsätzlich wird ein DSGVO-Bußgeld dem Konzept zufolge in drei Stufen ermittelt:

  1. Ausgangspunkt ist ein „Grundwert“, der vom Jahresumsatz abhängt. Der niedrigste Grundwert (bis 750.000 Euro Jahresumsatz) ist 972 Euro. Liegt der Jahresumsatz bei zwei Mio. Euro, gilt ein Grundwert von 4.722 Euro. Bei 12. Mio. Euro Jahresumsatz sind es schon 38.194 Euro.
  2. Dann kommt ein sogenannter „Faktor“ ins Spiel, mit dem der Grundwert multipliziert wird. Er soll der Schwere des Datenschutzverstoßes entsprechen: wie lange hat der Verstoß gedauert, gab es frühere Vorfälle, wie schwer sind die Folgen für die Betroffenen, … ? Solche Aspekte entscheiden darüber, ob der Grundwert mit einem Faktor von bis zu 12 oder mehr multipliziert wird.
  3. Schließlich gibt es noch eine Korrekturmöglichkeit, um das Bußgeld je nach Einzelfall noch abzumildern, wenn besondere Umstände vorliegen – etwa dann, wenn andernfalls die Insolvenz droht.

Hausnummer: 5.000 Euro Bußgeld für ein Kleinunternehmen bei fehlender Einwilligung

Was dieses Konzept für die Praxis bedeutet, hat Rechtsanwalt Thomas Helbing aus Berlin zusammengefasst. Zitat: „Bei einem mittleren Verstoß gegen materielle Datenschutzvorschriften (z.B. Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage) wird der Betrag mit dem Faktor 6 multipliziert. Da kommen bei einem KMU mit einstelligem Millionenumsatz schnell € 50.000,- zusammen und bei einem Freiberufler mit minimalem Umsatz immerhin € 5.000.

Mit anderen Worten: Wenn ein kleines Unternehmen von nicht mehr als einer halben Mio. Euro Jahresumsatz die Daten eines Kunden speichert, ohne dass dessen Genehmigung nachgewiesen werden kann, droht ihm nach Anwalt Helbings Einschätzung bereits ein Bußgeld von rund 5.000 Euro.

Versichern hilft – auch gegen die Kosten von Datenschutzverstößen

Angesichts solcher Summen sollte man juristische Gegenmaßnahmen ausloten, wenn es zum Bußgeldverfahren kommt. Zum Glück lässt sich auch vorher schon etwas tun: Sie können Ihr Unternehmen klug versichern, auch gegen das DSGVO-Risiko:

  • Es gibt Cyber-Versicherungen, die eine Deckung für Bußgelder wegen Datenschutzverstößen umfassen. Ein typisches Beispiel: Sublimit für DSGVO-Bußgelder von 500.000 Euro pro Schadensfall.
  • Präventiven Schutz bietet zudem der Abschluss einer D&O-Versicherung für die Geschäftsführung oder den Vorstand. Ist ein Datenschutzverstoß durch den Manager oder Geschäftsführer verschuldet worden, kann sich das Unternehmen an dessen Haftpflichtversicherung halten (und gleichzeitig ist er selbst vor dem Ruin geschützt).
  • Zudem können Betriebshaftpflicht- und betriebliche Rechtsschutzversicherungen Teile der Kosten abdecken.

Kostenlose Beratung und Prüfung Ihrer Versicherungspolicen

Was Ihre bestehenden betrieblichen Versicherungen im Fall von Datenschutzverstößen bereits abdecken, und wo es Lücken gibt, die Sie schließen sollten, das erfahren Sie von uns: Wir von acant prüfen Ihre Versicherungsverträge und beraten Sie ausführlich. Natürlich ohne, dass Kosten für Sie anfallen.

Interesse? Rufen Sie uns an (030 863 926 990) oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

Solche Bußgelder werden bereits laufend verhängt

Übrigens werden die Bußgelder, die bei Datenschutzverstößen verhängt werden, von vielen Geschäftsleuten unterschätzt. Auf der Seite Enforcementtracker.com können Sie sich anschauen, was in verschiedenen Ländern Europas laufend gefordert wird. Das sind mal ein paar Tausend Euros für die unerlaubte Videoaufzeichnung im Döner-Laden, aber auch eine sechsstellige Summe für nicht gelöschte Datensätze vergangener Kunden beim Essenslieferanten Delivery Hero.

Geschäftsführerhaftung - Symbolbild Foto: Lena Lindell via Pixabay

GmbH-Geschäftsführerhaftung? Da gibt es doch was vom … Versicherungsmakler

Die Haftung der Gesellschaft ist beschränkt. Nicht die des GmbH-Geschäftsführers.

Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH oder auch einer UG (haftungsbeschränkt)? Oder planen Sie die Gründung einer GmbH oder UG, bei der Sie auch selbst die Geschäftsführung übernehmen wollen?

Dann sollten Sie über die GmbH-Geschäftsführerhaftung Bescheid wissen, zumindest in Grundzügen. Und Sie sollten wissen, dass Sie das Risiko persönlicher Haftung durch eine D&O-Versicherung ein gutes Stück weit entschärfen können. (Im Regelfall zahlt die Gesellschaft die Versicherungsprämie.)

Fiktives, aber realistisches Beispiel: Trojaner ruiniert GmbH-Geschäftsführer

Wenn keine Manager-Haftpflichtversicherung vorhanden ist, kann die GmbH-Geschäftsführerhaftung das komplette private Vermögen aufzehren, bis zur Pfändungsgrenze. Und dazu kommt es schneller als gedacht.

Nehmen wir ein (fiktives, aber realistisches) Beispiel: Einer Ihrer Mitarbeiter infiziert mit einem einzigen unvorsichtigen Klick Ihr Firmennetzwerk mit Ransomware. Der Verschlüsselungstrojaner macht im Hintergrund sämtliche Dateien unlesbar. Dann erscheint eine Erpresserbotschaft: 10 Bitcoin für den Code, der die Daten wieder entschlüsselt.

Im Unternehmen geht aufgrund der Verschlüsselung nichts mehr. Sie suchen erst einmal jemand, der weiß, wie man Bitcoin erwirbt und an die Erpresser transferiert. Leider ist die fünfstellige Euro-Summe für den Eintausch der Kryptowährung umsonst, sie erhalten keinen Dateischlüssel. Damit liegen Buchhaltung, Vertrieb und alle anderen Abteilungen lahm, weil kein Zugriff auf Kundendaten, Bestellungen, Abrechnungsprogramme und dergleichen mehr besteht. Betriebsunterbrechung und Lieferverzögerungen sorgen für Auftragsstornierungen und Umsatzverluste. Kunden springen ab, der Ruf des Unternehmens ist schwer beschädigt.

Und dafür macht man Sie verantwortlich, als Geschäftsführer der GmbH. Sie haben sich auf Ihren IT-Administrator verlassen, dessen System zur Datensicherung war jedoch der Aufgabe nicht gewachsen. Die Gesellschafter fordern von Ihnen Schadenersatz für sämtliche Schäden, die der Trojaner angerichtet hat: eine siebenstellige Summe.

Bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung droht Haftung

Auch wenn dieser Irrglaube kaum auszurotten ist: Die Haftung mit Ihrem gesamten persönlichen Vermögen droht Ihnen als GmbH-Geschäftsführer keineswegs nur bei Insolvenz der Gesellschaft oder klarem Fehlverhalten in der Geschäftsführung.

Auch durch sogenannte Sorgfaltspflichtverletzungen können Sie sich schadenersatzpflichtig machen, weil Sie Ihre Aufgaben nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ versehen haben. (Diese Formulierung stammt direkt aus § 43 GmbH-Gesetz.)

Ob im konkreten Fall eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, ist eine Ermessensfrage. Eine völlig risikofreie Geschäftsführung ist schließlich nicht möglich. Als Sorgfaltspflichtverletzung kann es beispielsweise gelten, wenn …

  • Sie ein offensichtliches Risiko nicht versichert haben, obwohl das möglich gewesen wäre (z. B. Überschwemmungsschäden auf einem Grundstück in Ufernähe, aber auch die Folgen eines Ransomware-Angriffs)
  • nach einem Arbeitsunfall mit hohem Personenschaden der Vorwurf mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen erhoben wird
  • ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, etwa eine Klage, die dem Unternehmen unter Umständen Geld eingebracht hätte.

Im Zweifel entscheidet am Ende ein Richter darüber, ob Sie die konkrete Entscheidung zum Wohle der GmbH und frei von Interessenkonflikten getroffen haben, sich dabei ausreichend informiert hatten und kein unangemessenes Risiko eingegangen sind – also die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt haben. Von seinem Urteil kann Ihr persönliches, finanzielles Schicksal abhängen.

In der Praxis besonders gefährlich: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz

Zu Schadenersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer kommt es besonders häufig in Folge von Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz der Gesellschaft. Nur zwei der damit verbundenen Hauptrisiken für den Geschäftsführer:

  • Er haftet mit seinem Privatvermögen für jede Zahlung, die trotz Insolvenzreife angewiesen wurde und nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar ist. (Leitender Gesichtspunkt dafür ist das Interesse der Gläubiger, nicht die Perspektive der Geschäftsführung.)
  • Der Geschäftsführer haftet außerdem, wenn die Gesellschaft zu einem bestimmten Termin rechnerisch überschuldet oder zahlungsunfähig ist und er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellt. Mit jedem Tag, den die GmbH sich ab dann weiterschleppt, Ausgaben hat und neue Verträge abschließt, wächst die Liste der potenziellen Schadenersatzforderungen. Deshalb folgt aus der Insolvenz der Gesellschaft schnell der private Ruin des Geschäftsführers.

Das ist längst noch nicht alles in Sachen GmbH-Geschäftsführerhaftung

Wohlgemerkt: Das sind längst nicht alle Haftungsrisiken, mit denen ein GmbH-Geschäftsführer konfrontiert ist. Die Liste könnte noch lange fortgesetzt werden, etwa um die Haftung für Fehler von Mitgeschäftsführern, die Haftung für die Forderungsausfälle von Lieferanten, die besonderen Haftungsrisiken für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die Haftung für mangelhafte Compliance etc. etc.

Anders gesagt: Die Haftungsmaterie ist ein komplexes Thema im GmbH-Recht, zu dem es viele Regalmeter an Literatur gibt. Die praktischen Auswirkungen der Rechtslage sind jedoch alles andere als abstrakt.

Und dazu kommt noch ein Punkt: Viele dieser Haftungstatbestände stehen mit Straftatbeständen in Verbindung. Das bedeutet: Erst drohen ein Strafverfahren mit Strafprozess und Verurteilung – und in der Folge noch eine existenzvernichtende Schadenersatzforderung.

„So etwas passiert mit unserer GmbH ja nicht.“

Trotzdem erlebe ich es häufig, dass GmbH-Geschäftsführern das Bewusstsein für ihr persönliches Risiko fehlt. Natürlich kann man darauf setzen, dass schon nichts passieren wird. Aber das ist dann eben Vogel-Strauß-Politik. Denn zu einer Insolvenz oder zum Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung kommt es keineswegs nur bei unfähigen Geschäftsführern – das ist schlicht ein allgemeines Berufsrisiko.

Die GmbH-Geschäftsführerhaftung lässt sich versichern. Fragen Sie uns einfach!

Zum Glück kann man vorbauen: durch eine D&O-Versicherung, die Schadenersatzforderungen aus der GmbH-Geschäftsführerhaftung abdeckt. Weil die Haftungsfragen rechtlich so komplex sind, kommt es bei einer Geschäftsführer-Haftpflichtpolice sehr auf die Versicherungsbedingungen an.

acant ist auf D&O-Versicherungen spezialisiert. Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern, und selbstverständlich kostenlos.

D&O-Versicherung - Symbolblid von A. Krebs auf Pixabay

Als GmbH-Geschäftsführer sollten Sie Ihre D&O-Versicherung prüfen lassen – möglichst bald

Von wegen „mit beschränkter Haftung“ – Geschäftsführer haften mit ihrem gesamten Privatvermögen

Geschäftsführer einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft haben eine riskante Position. Vielen Geschäftsleuten, die eine GmbH leiten, ist dies nicht klar. Dabei sind die Risiken ganz real: im Zweifel haften sie für Fehler mit dem gesamten privaten Vermögen. Besonders riskant sind finanzielle Schieflagen der GmbH.

So gesehen ist nicht viel dran an der „beschränkten Haftung“.

Das sollte man wissen, wenn man eine GmbH leitet

  • Geschäftsführer haften nicht nur bei Vorsatz oder bei grob fahrlässigen Fehlentscheidungen. Ihnen droht schon bei geringer Fahrlässigkeit die volle Haftung für die gesamten Schäden, der den Gesellschafter oder den Gläubigern der Gesellschaft entsteht.
  • Die Rechtsprechung zieht in Sachen Geschäftsführer-Haftung die Zügel immer weiter an. Gerade in den letzten Jahren haben einige Urteile das Haftungsrisiko weiter vergrößert.
  • Die Haftung kann in den persönlichen Ruin führen: Die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter können grundsätzlich Schadenersatzansprüche bis zur Pfändungsgrenze durchsetzen. Haus und Auto sind dann in der Regel weg. Und auch die Altersvorsorge ist akut gefährdet.
  • Die größten Haftungsrisiken drohen nicht von Lieferanten der Gesellschaft o. ä. Meistens sind es Gesellschafter, die auf Schadenersatz bestehen, und vor allem Insolvenzverwalter, die Ersatz für Zahlungen fordern, die „kurz vor Schluss“ vorgenommen wurden.

„Aber ich habe doch eine D&O-Versicherung?“

Angesichts des Risikos ist eine Manager-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, eine sogenannte D&O-Versicherung, mehr als sinnvoll. Sie wird (in der Regel) vom Unternehmen abgeschlossen und bezahlt, versichert ist jedoch der Geschäftsführer. Oder vielmehr seine Inanspruchnahme, falls er für seine Entscheidungen haftet.

Allerdings muss man bei D&O-Versicherungen sehr genau hinschauen. Ob die Versicherung im Ernstfall ihre Funktion als Sicherheitsnetz erfüllt, hängt sehr davon ab, was wirklich versichert worden ist. Hier gibt es auch und gerade bei Manager-Haftpflichtversicherungen bedeutende Unterschiede.

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Ein gutes Beispiel dafür lieferte ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom letzten Jahr (OLG Düsseldorf, 20. Juli 2018 – 4 U 93/16). Dabei ging es um eines der Haupt-Haftungsrisiken für Geschäftsführer, das sich aus § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz ergibt: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“

Daraus folgt, ganz praktisch gesagt:

  • Wenn die Geschäftsführung der GmbH das Ausmaß der finanziellen Schieflage nicht erkennt, oder sie zwar erkennt, aber in der Hoffnung auf Rettungsmöglichkeiten nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt, …
  • … dann wird der Insolvenzverwalter später von den Geschäftsführern Ersatz für alle Zahlungen fordern, die dann noch getätigt wurden. (Wenn er das nicht tut, haftet er nämlich selbst.)

Aus der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf folgt nun, dass solche Forderungen des Insolvenzverwalters an den früheren Geschäftsführer nur dann von dessen D&O-Versicherung bezahlt werden müssen, wenn die Haftung aus § 64 GmbHG auch explizit in den Versicherungsbedingungen erwähnt wird.

D&O-Versicherungsvertrag überprüfen lassen – und nur mit Beratung neu abschließen

Dieses Urteil hat handfeste Konsequenzen:

  • GmbH-Geschäftsführer sollten von uns prüfen lassen, ob die Deckung ihrer D&O-Versicherung die angesprochene Haftung umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss die Police angepasst oder der Versicherer gewechselt werden.

  • Wer als Gründer für sein Start-Up die Rechtsform GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) wählt, sollte unbedingt mögliche Forderungen aus der Geschäftsführer-Haftung versichern. Dabei muss man jedoch genau hinschauen: Haftung im Insolvenzfall – für Gründer ein besonderes Risiko – ist in vielen Start-Up-Policen ausgeschlossen. Auch hier sollten Sie mit uns sprechen.

Wir beraten Sie kostenlos, und als Spezialmakler für D&O-Versicherungen kennen wir den Markt sehr genau. Außerdem geht es uns nicht um den schnellen, einmaligen Abschluss. Wir möchten Ihre Versicherungen gern langfristig betreuen. Das setzt zufriedene Kunden voraus.
Rufen Sie uns an (0176 1031 8791) oder schreiben Sie uns eine Nachricht, wir melden uns umgehend zurück.

Haftungsfreistellung zum Herunterladen. Kostenlos. Mit Warnung.

Ob wir nicht eine Haftungsfreistellungsklausel hätten, hat uns ein Anrufer vor kurzem gefragt. Er ist Programmierer, Freelancer und will verständlicherweise dafür sorgen, dass er nicht bei jedem von ihm ausgeführten Auftrag grenzenlos haftet.

Fein, haben wir uns gedacht – und tatsächlich eine Musterklausel zur Haftungsfreistellung (PDF) erstellen lassen, die Sie gerne kostenlos herunterladen und übernehmen dürfen. Aber lesen Sie unbedingt die Warnhinweise, die wir dazugepackt haben.

(Spoiler: Haftung kann man durch sogenannte formularmäßige Klauseln bestenfalls begrenzt ausschließen. Eine solche juristische Wunderpille bringt deshalb mehr Schaden als Nutzen. Was wirklich hilft, ist das Versichern der Haftung.)