Urteil - Cyberversicherung muss zahlen trotz veralteter Serversysteme, Symbolfoto: dokumol via Pixabay

Software-Updates versäumt, Cyber-Versicherung muss nach Hackerangriff trotzdem zahlen

Urteil zur Cyber-Versicherung: Leistungspflicht trotz veralteter Server-Betriebssysteme

Ein Unternehmen wird Opfer eines Hacker-Angriffs mit Ransomware. Die Betriebsunterbrechung verursacht Millionenschäden. Manche Server des Betriebs liefen mit längst veralteten Betriebssystem-Versionen. Trotzdem wurde die Cyber-Versicherung dazu verurteilt, den Schaden zu übernehmen.

Das Urteil gibt Versicherern noch mehr Anlass, auf die IT-Sicherheit ihrer Versicherungsnehmern zu achten. Unternehmen sollten den Abschluss einer Cyber-Versicherung und die Optimierung ihrer Sicherheitsmaßnahmen aufeinander abstimmen.

Cyber-Versicherung abgeschlossen – und gleich Opfer eines Cyber-Angriffs

Bei einem Unternehmen aus Baden-Württemberg hatten nur 10 von 21 Servern aktuelle Betriebssystem-Versionen. Andere liefen selbst 2020 noch mit „Windows Server 2003“. Für dieses Betriebssystem gab es seit 2015 keine Updates mehr.

Trotzdem konnte der Betrieb eine Cyber-Versicherung abschließen. Die kam zum richtigen Zeitpunkt: Zwei Monate später verschlüsselte ein Ransomware-Angriff die Daten im gesamten Firmennetzwerk. Eine fünfmonatige Betriebsunterbrechung war die Folge. Sie führte zu Ausfällen in Millionenhöhe.

Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Sie verwies auf die fehlenden Software-Updates und darauf, dass das Unternehmen weder Zwei-Faktor-Authentifizierung noch ein Monitoring-System installiert hatte. Außerdem habe es Kontrollfragen zur Unternehmens-IT falsch beantwortet, die ihm vor Vertragsabschluss vorgelegt wurden.

Keine „Kausalität“, keine „Arglist“: die Versicherung muss bezahlen.

Das Landgericht Tübingen verurteilte den Versicherer trotzdem zur Zahlung. Er musste Schäden von mehr als 2,8 Millionen Euro übernehmen. Allein die Betriebsunterbrechung schlug mit rund 2,5 Millionen Euro zu Buche.

Das Unternehmen hatte einem Vertreter der Versicherungsgesellschaft vor Vertragsunterzeichnung mitgeteilt, dass es noch „Windows Server 2003“ und „Windows Server 2008“ einsetzte. Selbst wenn die – unklar formulierten – Risikofragen falsch beantwortet wurden, lag für das Gericht somit keine Arglist vor.

Außerdem war der Trojaner durch eine Phishing-Mail auf das Notebook eines Administrators gelangt. Von dort verbreitete er sich als Pass-the-Hash-Angriff weiter. Die veraltete Server-Software war deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht kausal für den erfolgreichen Ransomware-Angriff.

Wichtig für die Richter: die Unternehmensvertreter hatten den Eindruck gewonnen, der Versicherer stelle keine hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit. Sein Repräsentant hatte erklärt, dass „jede Fritzbox“ als Firewall ausreichen würde (AZ: LG Tübingen, 26.05.2023 – 4 O 193/21).

Das Urteil macht es den Unternehmen nicht leichter: Sie sollten IT-Sicherheit und Versicherungsschutz klug kombinieren

Noch vor einigen Jahren verlangten Versicherer zum Abschluss einer Cyber-Versicherung kaum mehr als die symbolische Bestätigung, dass dem Betrieb die Cyber-Risiken bewusst waren. Das hat sich in wenigen Jahren grundlegend geändert. Die Zahl der Cyber-Angriffe und die Höhe der Schäden sind explodiert. Besonders Betriebsunterbrechungen und Schadenersatzforderungen verursachen hohe Kosten. Deshalb sind Cyberversicherungen inzwischen deutlich teurer – und wesentlich schwerer zu bekommen. Die Versicherer schauen mittlerweile genauer hin, wie es um die IT-Sicherheit bei Versicherungsnehmern bestellt ist.

Für die Unternehmen wird es wichtig, zwei Aufgaben aufeinander abzustimmen. Die eine besteht darin, ein professionelles IT-Sicherheitsniveau zu erreichen. Die andere Aufgabe ist es, das Risikomanagement durch eine belastbare Cyber-Police zu ergänzen. Die Geschäftsführung ist gefordert: Nur Investitionen in die IT-Sicherheit ermöglichen adäquaten Versicherungsschutz. Umgekehrt gilt es, die Cyberversicherung präzise auf die Bedrohungslage des Unternehmens auszurichten.

Entscheidend ist dafür die Unterstützung durch einen erfahrenen Fachmakler. Wir von acant haben 2013 als einer der ersten Versicherungsmakler in Deutschland die Vermittlung von Cyberpolicen begonnen. Inzwischen haben wir mehr als zehn Jahre Erfahrung damit. Wir kennen den Markt für Cyberversicherungs-Produkte, haben direkte Kontakte zu den einschlägigen Versicherern und wissen wie man auch in einem schwierigen Markt optimalen Cyber-Versicherungsschutz und individuelle Lösungen sicherstellt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht!

Der Europäische Gerichtshof sorgt für verschärfte Haftung bei DSGVO-Verstößen, zum Glück kann die Schadenersatzpflicht versichert werden. Fotograf: Laurent Verdier via Pixabay

EuGH verschärft Datenschutz-Haftung – zum Glück lassen sich Datenschutzverletzungen versichern

Die Rechtsprechung des EuGH der letzten Monate verschärft das Risiko, für Datenschutzverletzungen zu haften. Unternehmen können solche Schadenersatzforderungen versichern. Allerdings ist der Versicherungsmarkt schwierig. Als Fach-Versicherungsmakler sorgt die Berliner acant.service GmbH für optimalen Schutz vor ruinösen Schadenersatzklagen aufgrund von Datenschutzverletzungen.

Schadenersatz für Datenschutzverstöße: neue Rechtsprechung steigert das Risiko

Der Europäische Gerichtshof hat in den letzten Monaten mehrere Entscheidungen zur DSGVO und zum Datenschutzrecht getroffen. In der Summe steigern sie das Risiko von Unternehmen, für Datenschutzverletzungen haften zu müssen, beträchtlich.

So können bereits „gefühlsmäßige Beeinträchtigungen“ durch eine Datenschutzverletzung Schadenersatzansprüche begründen. Mehr noch: allein schon die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten kann Schadenersatz rechtfertigen.

Angesichts dieser Entwicklung wird die Möglichkeit, das Unternehmen durch eine Cyberversicherung auch gegen DSGVO-Verstöße zu versichern, immer wichtiger. Gleichzeitig wird der Versicherungsmarkt zunehmend schwierig. Der Berliner Makler acant.service GmbH hilft Unternehmen dabei, individuell passenden Versicherungsschutz zu gestalten.

Der EuGH und die Schadenersatzpflicht für DSGVO-Verstöße

Der Europäische Gerichtshof hat sich in den letzten Monaten in einer ganzen Reihe von Urteilen zur Haftung für Datenschutzverstöße geäußert. Einige der Entscheidungen sind bemerkenswert:

  • Zwar reicht ein DSGVO-Verstoß für sich genommen nicht, um Schadenersatz zu fordern. Dafür genügen jedoch bereits kleine und auch immaterielle Schäden, beispielsweise „vorübergehende gefühlsmäßige Beeinträchtigungen“ durch den Datenmissbrauch. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Dieses Fazit aus EuGH, 04.05.2023 – C-300/21 ist besonders dann fatal, wenn Daten einer großen Zahl von Personen missbraucht oder gestohlen werden: diese können dann grundsätzlich alle eine jeweils kleine, in der Summe aber sehr umfangreiche Entschädigung fordern. In dem Fall klagte ein Mann, dem die österreichische Post ohne Einwilligung eine hohe Affinität zu einer bestimmten Partei zugeordnet hatte. Er machte „großes Ärgernis“, einen „Vertrauensverlust“ und ein „Gefühl der Bloßstellung“ als Schaden geltend und forderte 1.000 Euro.

  • Unbefugter Zugriff auf personenbezogene Daten bedeutet zwar nicht automatisch, dass die Datenschutzmaßnahmen unzureichend waren. Allerdings ist das Unternehmen in der Beweispflicht, bei dem sich das Datenleck ereignet hat. Es muss nachweisen, dass es „in keinerlei Hinsicht“ verantwortlich ist. Und wenn eine betroffene Person den Missbrauch ihrer Daten auch nur befürchtet, kann das einen immateriellen Schaden darstellen, der zu Schadenersatz berechtigt. So kann man EuGH, 14.12.2023 – C-340/21 zusammenfassen. Die Klage drehte sich um einen Cyberangriff auf die IT-Systeme der bulgarischen Steuerverwaltung.

  • Datenschutzrechtlich Verantwortliche, also etwa Unternehmen, haften zwar nur dann für Missbrauch der von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn ihnen ein Verschulden anzulasten ist. Die Höhe der Entschädigung ist jedoch nicht an den Grad des Verschuldens gekoppelt. Damit sind selbst bei geringem Verschulden hohe Entschädigungen möglich, wenn der Datenverlust oder -missbrauch bei den Betroffenen zu hohen Schäden führt. Das Urteil EuGH, 21.12.2023 – C-667/21 kam zustande, nachdem der Angestellte des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse gegen seinen Arbeitgeber klagte.
    Auf seiner Grundlage werden jedoch auch hohe Schadenersatzpflichten begründbar, falls kleine technische Versäumnisse, von einfallsreichen Hackern für großangelegten Datendiebstahl genutzt werden.

  • Um Schadenersatzforderungen zu begründen, müssen Hacker gestohlene Daten nicht zum Identitätsdiebstahl genutzt haben. Ein entsprechender, immaterieller Schaden kann bereits dann bestehen, wenn Daten gestohlen wurden, die die Betroffenen identifizierbar machen. Das ergibt sich aus dem Schlussantrag des Generalanwalts zu den Fällen EuGH – C-182/22 und EuGH – C-189/22, die sich auf eine Datensicherheitsverletzung bei dem Broker Scalable Capital beziehen. Der EuGH hat noch nicht entschieden, folgt aber häufig dem Schlussantrag der Generalanwaltschaft.

Cyberversicherungen und Rechtsschutzversicherungen schützen

Das Risiko datenschutzrechtlicher Haftung wird für Unternehmen kontinuierlich brisanter. Dafür sorgen einerseits immer neue und raffinierte Angriffsmethoden von Cyber-Kriminellen. Andererseits setzt der europäische Gerichtshof einen Rechtsprechungsrahmen, der Schadenersatzforderungen gegen Unternehmen aufgrund von DSGVO-Verstößen in vielen Fällen begünstigt.

Ein Teil der notwendigen Reaktion sind professionelle IT-Sicherheit und Datenschutzvorkehrungen. Doch das genügt nicht. Solche Vorkehrungen gewährleisten nie komplette Sicherheit. Umso wichtiger ist Versicherungsschutz als Ergänzung:

  • Die finanziellen Folgen von Datenschutzverletzungen sind im Standardumfang von Cyber-Versicherungen abgedeckt. Eine Versicherungspolice fängt in der Regel die DSGVO-Schadenersatzpflichten nach einem erfolgreichen Hackerangriff auf.
  • Eine Rechtsschutzversicherung verhindert, dass Rechtsstreitigkeiten nach einem Datenverlust das betroffene Unternehmen ruinieren.

Als Fachmakler hilft acant dabei, den richtigen Versicherungsschutz zu erhalten

Allerdings ist der Markt für Cyber-Versicherungen in den letzten Jahren deutlich schwieriger geworden. Grund sind die massiv gestiegenen Schadensfälle durch erfolgreiche Angriffe auf Unternehmen. Die Versicherer bestehen auf umfangreichen Auflagen und Prüfungen. Außerdem haben sich die Versicherungsbedingungen vieler Angebote klar verschlechtert. Es wird schwieriger, individuell passende Policen zu finden bzw. auszuhandeln.

Umso wichtiger ist die Unterstützung und Beratung durch einen Fachmakler für Cyberversicherungen. Die acant.service GmbH hat 2013 als einer der ersten Versicherungsmakler in Deutschland die Vermittlung von Cyberpolicen begonnen. Inzwischen blickt das Berliner Unternehmen auf mehr als zehnjährige Erfahrung zurück: es kennt den Markt genau, hat direkte Kontakte zu den einschlägigen Versicherern und weiß, wie man auch in einem herausforderungsvollen Markt optimalen Cyber-Versicherungsschutz und individuelle Lösungen gewährleistet.
Interesse? Rufen Sie uns an (0176 10318791) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!

Digitales Kaufrecht, Symbolfoto: Mediamodifier via Pix abay

Neues digitales Kaufrecht für elektronische Waren, Dienstleistungen und Angebotsbestandteile

Seit 2022 gilt ein eigenes Kaufrecht für digitale Produkte, digitale Dienstleistungen, digitale Inhalte und andere digitale Angebote

Verkaufen Sie Software, gestalten Sie Web-Designs, bieten Sie kostenpflichtige Downloads an oder beraten Sie per Videomeeting? In diesem Fall gilt für Sie seit dem 01. Januar 2022 ein neues Kaufrecht, wenn Ihre Kunden Verbraucher sind und keine Unternehmen.

Das neue Kaufrecht greift auch dann, wenn nur ein Teil Ihres Angebots aus digitalen Produkten besteht. Wenn Sie elektronische Geräte zusammen mit einer Software oder einer App anbieten, dann fallen diese digitalen Komponenten ebenfalls unter neue Bestimmungen.

Um was genau geht es im Kaufrecht?

Die Vorschriften des Kaufrechts schreiben die Ansprüche fest, die der Verkäufer oder Dienstleister und sein Kunde gegeneinander haben. Damit legt es auch die Optionen im Fall von Problemen fest:

  • Es liefert die Rechtsgrundlage fürs Forderungsmanagement, falls Kunden nicht wie vereinbart zahlen.
  • Es legt Gewährleistung und Haftung fest, falls der Anbieter nicht so liefert oder leistet, wie er müsste.

Die Kernpunkte des neuen digitalen Kaufrechts bei Verbrauchern

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist von der „Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte)“ die Rede: sie werden im neuen Abschnitt „Verbraucherverträge über digitale Produkte“ geregelt (§327 – §372s BGB).
  • Ob die „Bereitstellung“ per Download oder auf einem Datenträger erfolgt, ist gleichgültig. Ausgenommen vom neuen Kaufrecht sind dagegen einige Bereiche wie z. B. Finanzdienstleistungen und digital vereinbarte Heilbehandlungen.
  • Außerdem gelten neue Regeln für Sachmängel. In Bezug auf die Gewährleistung wird nun zwischen analogen Produkten, digitalen Produkten und „Waren mit digitalen Elementen“ unterschieden (§475a, b, c BGB). Waren mit digitalen Elementen sind Paketangebote: etwa ein GPS-Tracker samt dazugehöriger Software, oder ein Analysegerät mit dazugehöriger Online-Schulung. Für die Software bzw. die Online-Schulung gelten bei Sachmängeln die Vorschriften für digitale Produkte, für die Geräte selbst die Regeln für analoge Waren.
  • Auf kostenlos bereitgestellte quelloffene Software wird das digitale Kaufrecht nicht angewendet. Dafür gilt es explizit auch dann, wenn Verbraucher zwar kein Geld für die Nutzung eines Dienstes oder einer App bezahlen, im Gegenzug aber personenbezogene Daten bereitstellen.
  • Ein digitales Produkt muss das leisten bzw. umfassen, was ausdrücklich vereinbart war (subjektive Anforderungen). Der Kunde kann außerdem erwarten, dass es sich zur „gewöhnlichen Verwendung“ eignet, also die marktüblichen Erwartungen erfüllt. Andernfalls ist es grundsätzlich mangelhaft.
  • Ausnahme: es wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Produkt oder die Dienstleistung bestimmte Ausstattungsmerkmale, Funktionen oder Inhalte nicht umfasst. Das muss dem Kunden aber klar gesagt werden.
  • Ein Mangel liegt bei digitalen Produkten außerdem dann vor, wenn sie sich nicht installieren, anschließen bzw. integrieren lassen, oder wenn vereinbarte bzw. notwendige und erwartbare Aktualisierungen ausbleiben.

Bei mangelhaften digitalen Produkten oder Dienstleistungen können Verbraucher den Preis mindern, Nacherfüllung erfordern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Wahl liegt bei ihnen, nicht beim Verkäufer.

Digitale Produkte oder Produktbestandteile und Verbraucher als Kunden? Dann sollten Sie reagieren

Wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen digitale Produkte an Verbraucher verkaufen oder digitale Dienstleistungen erbringen, sollten sie auf das neue Kaufrecht reagieren:

  • Nehmen Sie sich Vertragstexte, AGB und Pflichtinformationen vor – vermutlich müssen Sie an die neue Rechtslage angepasst werden.
  • Auch Ihre Werbung und Ihr Marketing sollten Sie auf den Prüfstand stellen. Halten Ihre Produkte das, was Werbeaussagen, Testinstallationen, Demos oder Werbe-Clips versprechen? Entsprechen Ihre Dienstleistungsangebote dem, was Käufer vermutlich erwarten bzw. was Marktstandard ist? Diskrepanzen sollten klar zum Ausdruck gebracht werden, sonst können Käufer einen Mangel geltend machen. Noch schlimmer: Verbraucherschutzverein können Sie abmahnen.
  • Auch bei diesem Thema bieten die richtigen Versicherungen Schutz. Produktversicherungen decken das Risiko einer Haftung aufgrund von Produktmängeln ab. Ein Knackpunkt bei dieser Form des Versicherungsschutzes sind regelmäßig Folgeschäden. Lassen Sie sich genau beraten!
  • Für Dienstleister, die ihre Dienstleistungen digital erbringen, ist eine Vermögensschadenhaftpflicht sinnvoll, um mögliche Ansprüche aus der Mängelhaftung in den Griff zu bekommen.
  • Ebenfalls ausgesprochen sinnvoll: eine Rechtsschutzversicherung, die im Falle von Rechtsstreitigkeiten die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten absichert.
  • Last but not least: bei Kapitalgesellschaften sollten Geschäftsführer oder Vorstände sich durch eine D&O-Versicherung schützen, weil sie im Fall einer Sorgfaltspflichtverletzung mit dem persönlichen Vermögen haften.

Wir von acant helfen Ihnen dabei, Ihr Unternehmen optimal zu versichern: Schreiben Sie uns, oder rufen Sie an: 030 863 926 990.

Inflation - Versicherungssumme prüfen, Symbolfoto: annca via Pixabay

Inflation bedeutet: Versicherungssummen überprüfen!

Krieg, Kostenexplosion, Inflation: die Lage ist nicht rosig

Der russische Überfall auf die Ukraine hat eine wirtschaftliche Kettenreaktion ausgelöst: Energiekrise, unterbrochene Liefer- und Versorgungsketten, Unsicherheit, enorme Kostensteigerungen, Inflation.

Dadurch steigen die Risiken, und zwar ganz besonders für Versicherungsfälle der Cyber-Versicherung und bei der Manager-Haftpflicht (D&O-Versicherungen).

  • Parallel zum Kriegsgeschehen begann eine Flut von Cyber-Angriffen auf Institutionen und Unternehmen im Westen. Außerdem steigt die Zahl der Online-Betrugsversuche. Dazu kommen Lieferausfälle bei IT-Equipment, an denen unter anderem die Halbleiter-Krise schuld ist. Bei Hardware-Havarien wird es schwieriger, Ersatz zu beschaffen.
  • Steigende Insolvenzrisiken und wachsender Druck auf Geschäftspartner führen automatisch dazu, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorgeworfen wird. Viele Unternehmen drohen durch explodierende Energiepreise und deren Folgen wie erhöhte Rohstoff- und Transportkosten ins Minus zu rutschen. Oft fehlt es an alternativen Beschaffungsoptionen oder den Mitteln, um den Kostenanstieg zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund stellen Gesellschafter und Insolvenzverwalter schnell die Frage nach persönlicher Verantwortung aufgrund mangelnder Vorsorge. Dazu kommt das mit jeder wirtschaftlichen Flaute verbundene persönliche Haftungsrisiko, etwa durch Zahlungen trotz drohender Überschuldung. Die Folge ist schnell die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.

Im Gegenzug verringert die Inflation nicht nur die Kaufkraft der Bestände an liquiden Mitteln. Sie frisst auch am Deckungspotenzial bestehender Versicherungssummen.

Wir prüfen für Sie Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen

acant befasst sich mit Cyberversicherungen, seit es dieses Produkt auf dem Versicherungsmarkt gibt. Die Absicherung der Managerhaftung durch D&O-Versicherungen ist unser zweiter Schwerpunkt. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob Ihre Versicherungssummen und Versicherungsbedingungen angemessen sind. Dabei kontrollieren wir auch, ob Ihre Deckung wirklich Ihrem Risikoprofil entspricht oder ob Sie durch Überdeckungen Geld verlieren oder durch offene Deckungslücken Risiken ausgesetzt sind.

Wenn Verträge angepasst werden müssen, übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit den Versicherern. Der Versicherungsmarkt wird angesichts der Wirtschaftslage enger. Versicherungsbedingungen werden verschärft, Versicherungsnehmer zunehmend kritischer ausgewählt. Wir kennen die Ansprechpartner auf Seiten der Versicherungsgesellschaften persönlich, wir wissen um die Marktlage und wie man auch unter den gegenwärtigen Bedingungen marktgerechte Versicherungsangebote aushandelt.

acant kann Ihnen helfen, sich bei den betrieblichen und persönlichen Versicherungen optimal aufzustellen. Das ist ein wichtiger Teil der Vorsorge in der gegenwärtigen Lage. Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gern: 030 863 926 990.

IT-Dienstleister hat die Zugangsdaten: Datenschutzverstoss - Symbolbild: Photo Mix via Pixabay

Datenklau mit Zugangsdaten des IT-Dienstleisters: Schadenersatz

Wer hat eigentlich Zugangsdaten zu Ihren IT-Systemen?

Nicht gelöschte Zugangsdaten werden schnell zum teuren Risiko. Zur IT-Sicherheit im Unternehmen gehört es, Zugänge von Mitarbeitern und Dienstleistern regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu löschen.

Wenn ein Unternehmen die Zugangsdaten früherer Mitarbeiter und Dienstleister nicht deaktiviert und Unbefugte damit Daten stehlen, drohen Schadenersatzansprüche – und die können ohne Versicherung existenzbedrohend werden.

All das zeigt ein Fall, über den das Landgericht München I vor kurzem entschieden hat (LG München, 09.12.2021 – 31 O 16606/20). Das Urteil unterstreicht, warum Unternehmen unbedingt ihre Haftung für Datenschutzverstöße versichern sollten.

Haftung für Kundendaten, die über den Zugang eines Dienstleisters gestohlen wurden

Das Gericht sprach einem früheren Kunden des Finanzdienstleisters Scalable Capital 2.500 Euro Schadenersatz und einen zusätzlichen Anspruch auf Ersatz aller noch entstehenden Schäden zu.

Der Mann hatte bei dem Online-Broker ein Depotkonto eingerichtet und dazu viele personenbezogene Daten übermittelt. Diese fielen unbekannten Datendieben in die Hände: von der Post- und E-Mail-Adresse sowie der Handynummer über das Geburtsdatum und die Steuer-ID bis zu Wertpapierabrechnungen und der IBAN des Referenzkontos. Auch eine Ausweiskopie und das Porträtfoto fürs Post-Ident-Verfahren wurden entwendet.

Ausgangspunkt waren Zugangsdaten von CodeShip Inc., ein früherer Cloud- bzw. SaaS-Dienstleister von Scalable Capital („Software as a Service“, Cloud-Hosting von Anwendungen). Obwohl die Geschäftsbeziehung schon 2015 geendet hatte, funktionierte der CodeShip-Zugang zur IT von Scalable Jahre später noch immer. Mit diesen Zugangsdaten unternahmen Unbekannte drei großen Daten-Raubzüge: im April, im August und im Oktober 2020 wurden 389.000 Datensätze von insgesamt 33.200 Scalable-Kunden ausgelesen. Die Informationen wurden später für versuchten Kreditbetrug genutzt und im Darknet zum Verkauf angeboten.

Zugangsdaten beim Dienstleister, Haftung beim Auftraggeber

Scalable muss also zahlen, obwohl für den Hack bei CodeShip hinterlegte Zugangsdaten missbraucht wurden. Dabei befasste sich das Gericht gar nicht erst mit der möglichen Verantwortlichkeit von Scalable für Sicherheitsmängel beim früheren Dienstleister. Es sah entscheidende Versäumnisse bei dem Online-Broker selbst: Der hätte den Zugang des ehemaligen Geschäftspartners längst deaktivieren bzw. die Löschung des Zugangs überprüfen müssen.

Stattdessen verließ er sich fahrlässigerweise darauf, dass der frühere Geschäftspartner die Zugangsdaten schon löschen würde. In diesem Versäumnis sahen die Richter einen Datenschutzverstoß. Dieser führte zur Haftung des Finanzunternehmens. Es nützte ihm wenig, dass er nach dem Vorfall sofort Gegenmaßnahmen getroffen hatte und dem betroffenen Kunden noch kein konkreter materieller Schaden entstanden war.

Dem Unternehmen droht eine Klagewelle

Die 2.500 Euro plus Zinsen, die dem klagenden Kunden zugesprochen wurden, sollte man nicht unterschätzen. Von der Datenschutzverletzung waren wie erwähnt mehr als dreißigtausend Kunden betroffen. Sollte sich eine größere Anzahl von ihnen zur Klage entschließen, können schnell gewaltige Summen zusammenkommen.

Das Risiko von Datenschutzverletzungen lässt sich versichern!

  • Immer häufiger gestehen die Gerichte den Betroffenen einer Datenschutzverletzung Anspruch auf Schadenersatz zu.
  • Ein konkreter finanzieller Schaden muss dafür nicht vorliegen. Auch Nichtvermögensschäden begründen Entschädigungsansprüche, etwa Identitätsdiebstahl, Rufschädigung, gesellschaftliche Nachteile oder der Verlust der Vertraulichkeit (LG München I, 02.09.2021 – 23 O 10931/20).
  • Dazu kommen Bußgelder. Die sind bei Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften oft von empfindlicher Höhe.

  • Der Verweis auf das hohe IT-Sicherheitsniveau nützte Scalable Capital vor Gericht gar nichts. Ja, die IT-Infrastruktur war gemäß ISO 27001 zertifiziert. Entscheidend war jedoch der nicht gelöschte Zugang. Das bestätigt wieder einmal: Selbst aktuelle Technik und Zertifizierungen garantieren keine IT-Sicherheit. Genau deshalb sind Versicherungen sinnvoll.

  • Die gute Nachricht: Die Haftung aus Datenschutzverstößen lässt sich versichern, solange sie nicht gerade vorsätzlich begangen werden. Auch für das Risiko der Unternehmensleitung, für solche Vorfälle persönlich zu haften, gibt es Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt für Eigenschäden aus einer Cyber-Attacke.

acant hilft Ihnen beim Risikomanagement

Wir von acant sind Spezialversicherungsmakler für technische Unternehmensrisiken, Cyber-Bedrohungen und Manager-Haftung. Wir beraten Sie gerne dazu, wie sich das Risiko der Datenschutzhaftung in Ihrem Unternehmen betriebswirtschaftlich sinnvoll versichern lässt. Rufen Sie uns an (030 863 926 990) oder schreiben Sie uns!

Cyber-Versicherung oder Cyber-Sicherheit? Falsche Frage! Symbolbild: Andreas Lischka via Pixabay

Cyber-Versicherung oder IT-Sicherheit? Falsche Frage!

Entweder oder? So einfach ist es nicht

Vor kurzem bin ich in einem Fachbeitrag über folgende Passage gestolpert:

Eine gute Cybersecurity, die den Hackern eine aufmerksame und wirksame Verteidigung entgegenstellt, und eine Versicherung schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Häufig ist ein Mindestmaß an Security Voraussetzung für Versicherungen. Doch die Kosten für beides gleichzeitig sind oft sehr hoch und nicht von jedem Unternehmen zu stemmen. In diesem Fall muss ein Unternehmen besonders kosteneffizient handeln. Dabei lässt sich festhalten, dass ein Euro in eine gute Sicherheitsstruktur hier fast immer besser angelegt ist als in eine Versicherung. Sie verhindert, dass der Schaden überhaupt erst entsteht.

Frank Kölmel, „Was Cyberversicherungen leisten können – und was nicht“, Security-Insider.de

Wo sollten kluge Geschäftsleute ihr Geld besser investieren – in eine Cyber-Versicherung oder in technische IT-Sicherheitsmaßnahmen? Diese Frage, die der Autor anspricht, liegt mir am Herzen, seit ich mit Cyber-Versicherungen beschäftigte. (Und das sind mittlerweile fast zehn Jahre. acant war einer der ersten Makler in Deutschland, der sich auf Cyber-Risiken spezialisierte.)

Allerdings glaube ich nicht, dass die Frage „Cyber-Versicherung oder Cyber-Sicherheitstechnik?“ wirklich Sinn ergibt. Wer so fragt, hat ein Grundprinzip im Risikomanagement nicht verstanden.

Ganz einfach: Es braucht beides, Cyber-Versicherung und Cyber-Sicherheit

Bestimmte Maßnahmen verringern die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schadensereignis wie die Betriebsunterbrechung durch Ransomware eintritt. Zu diesen Maßnahmen gehören technische Sicherheitsmaßnahmen, aber auch organisatorische Vorkehrungen wie Schulungen und strikt durchgesetzte Verhaltensregeln. Wenn die Kosten solcher Maßnahmen die geringere Schadenswahrscheinlichkeit rechtfertigen, ergeben sie betriebswirtschaftlich Sinn.

Diese Maßnahmen können Schäden aber nicht vollkommen ausschließen bzw. verhindern. Auch das ist schlicht eine Frage der Wahrscheinlichkeit. Schulungen können Leichtsinn nicht unterbinden. Technik kann Störungen erleiden, falsch verwendet oder bewusst missbraucht werden. Sabotage ist immer möglich.

Und deshalb erfordert ein vernünftiges IT-Sicherheitskonzept auch Versicherungen. Die können, wie Frank Kölmel richtig anmerkt, den Schadenseintritt nicht verhindern. Das ist auch nicht ihr Sinn. Sie können dafür etwas, was die Technololgie nicht schafft: Sie kompensieren den Schaden, wenn es doch zur Sicherheitsverletzung kommt.

Wer sich keine Cyber-Versicherung leisten kann, kann sich keine IT leisten

So könnte man es etwas überspitzt formulieren. Eine fachgerecht administrierte Unternehmens-IT hält das Risiko erfolgreicher Cyber-Angriffe in einem beherrschbaren Rahmen. Es sinkt aber keineswegs auf Null. Auch wenn mittlerweile jeder die Aussage kennt: Die Frage ist nicht, ob es zur IT-Sicherheitsverletzung kommt, sondern wann sie sich ereignet. Aufgabe der IT-Fachleute ist es, dieses „wann“ möglichst hinauszuzögern.

Wenn der Schaden dann doch eintritt, wird die Cyber-Versicherung wichtig. Die Versicherungsprämien, die das Unternehmen über die Jahre hinweg überwiesen (und als Betriebsausgaben geltend gemacht) hat, haben die Kosten des Cyber-Angriffs oder der Datenschutz-Panne schon im Voraus in planbarer Form bezahlt. Jetzt übernimmt die Versicherung die Kosten. Das Schadenereignis reißt also kein Loch in die Bilanz. Ebenso unvorhergesehene wie unvermeidbare Ausgaben wurden auf einen langen Zeitraum verteilt und betriebswirtschaftlich sinnvoll minimiert.

Es geht auch weniger abstrakt

Eine Cyber-Versicherung leistet viel mehr, als nur Schäden zu begleichen. Die meisten Versicherer leisten Akut-Hilfe direkt nach einer Attacke. Sie helfen bei der forensischen Analyse und dem Beseitigen der aufgetretenen Sicherheitslücke. In der Deckung sind nicht nur Eigenschäden eingeschlossen, sondern auch Schadenersatzansprüche anderer Unternehmen und Personen.

Cyberangriffe sind längst ein Teil der Unternehmensrealität. Technik und organisatorische Vorkehrungen mildern das Risiko ab. Versicherungen machen das Restrisiko betriebswirtschaftlich tragbar. Unternehmen können sich längst nicht mehr leisten, auf eine der beiden Komponenten zu verzichten.

Genauso wenig wie auf Beratung. So wie die Netzwerksicherheitslösung zum Firmennetz passen muss, hilft die Cyber-Versicherung nur, wenn sie auf das Unternehmen abgestimmt wurde. Dafür zu sorgen, ist unser Geschäftsfeld. Wir von acant sind auf Cyber-Versicherungen spezialisiert. Sie erreichen uns unter 030 863 926 990 oder über das Kontaktformular!

Betriebshaftpflicht nicht versichert bei IT-Dienstleistern, Symbolfoto Dünnes Eis von PublicDomainPictures via Pixabay

Haftungsrisiken für IT-Dienstleister: Dünnes Eis bei Projektverzug und Datenverlust

Viele IT-Dienstleister schätzen die eigentlichen Risiken falsch ein

Der IT- und Cyber-Versicherer Hiscox hat kleine und mittelständische IT-Dienstleister befragt. Eines der Ergebnisse: Die Risikoeinschätzung der Manager und Managerinnen passt nicht zu dem, was die Hiscox-Schadenstatistik als eigentliche Branchenrisiken ausweist.

Anders gesagt: die IT-Dienstleister unterschätzen, für welche Art Schadenersatzforderung am häufigsten bezahlt wird. Zudem sind gerade kleinere Unternehmen oft nicht ausreichend versichert.

Branchenrisiken von IT-Dienstleistungsunternehmen: Einschätzung und Fakten

Die IT-Entscheider sahen die Risiko-Rangliste so:

  1. Datenverlust durch Cyberangriff oder menschliches Versagen
  2. Ausfall der IT-Infrastruktur
  3. Projektverzögerung, Projektausfall oder Projektabbruch.

Die Schadenstatistik des Versicherers zeichnet dagegen ein anderes Bild der tatsächlichen Risiken:

  1. Projektverzögerung, Projektausfall oder Projektabbruch
  2. Datenverlust des Kunden durch Programmierfehler
  3. Kundenklagen wegen vermeintlicher Fehler des Dienstleisters

Für die Studie wurden etwas mehr als 200 Manager und Managerinnen sowie leitende Angestellte kleiner und mittelständischer IT-Dienstleistungsunternehmen befragt.

Zu wenige IT-Dienstleister sind versichert

Knapp 49 % der befragten Unternehmen haben eine IT-Betriebshaftpflichtversicherung, die durch den Betrieb verursachte Personen- und Sachschäden deckt. Knapp 44 Prozent sind gegen Cyber- und Datenrisiken versichert. Eine IT-Berufshaftpflicht zur Deckung von Vermögensschäden haben knapp 39 Prozent.

Gerade bei kleinen Unternehmen fehlen oft betriebliche Versicherungen. Beispielsweise haben etwa nur 22 Prozent in diesem Segment eine IT-Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Fehlende Versicherungen sind auch ein Problem für die Auftraggeber

Dabei darf man nicht übersehen: Mangelndes Risikomanagement von IT-Unternehmen steigert auch das Risiko der Auftraggeber. Schließlich fehlen dann oft die Mittel zum Begleichen von Schadenersatzforderungen, wenn der Auftragnehmer eines IT-Projekts für Mängel oder Verzögerungen verursacht.

Mit dem Versichern von IT-Projekten haben wir uns in den Beiträgen „Gewährleistungs- oder Erfüllungsbürgschaft für IT-Projekte“ und „IT-Projekt mit Freelancern als Subunternehmer versichern“ befasst.

Es gab noch weitere interessante Ergebnisse

Natürlich ging es nicht nur um Versicherungen und Haftung. Die Umfrage ergab außerdem weitere interessante Ergebnisse, zum Beispiel diese:

  • Mehr als 40 Prozent der IT-Dienstleister haben seit der Pandemie mehr Aufträge bekommen. Allerdings profitierten vor allem größere Betriebe, kaum die kleineren.
  • Als Digitalisierungsbremsen sehen die IT-Fachleute in erster Linie fehlendes Know-how bei ihren Auftraggebern sowie bürokratische Hürden. Investitionszurückhaltung und auch Datenschutzvorgaben werden seltener genannt.

acant berät IT-Dienstleister und ihre Kunden zu Versicherungen

acant ist Spezialmakler für IT-Versicherungen sowie für Managerhaftpflicht-Policen. Wir beraten Sie ausführlich und selbstverständlich kostenlos dazu, wie Sie ihre geschäftlichen Risiken günstig und verlässlich absichern – ob als IT-Dienstleister oder als Auftraggeber.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns!

Brandgefahr durch E-Autos und Ladestationen versichern? Symbolfoto: Reinhard Thrainer via Pixabay

Feuergefahr durch E-Autos und Ladestationen in Tiefgaragen: zahlt die Gebäudeversicherung?

Die Gebäudeversicherung und die Gefahr brennender E-Fahrzeuge: Viele Fragen

Zahlt die Gebäudeversicherung den Schaden, wenn ein E-Auto in der Tiefgarage brennt? Wie ist es mit der Feuerversicherung, wenn in der Tiefgarage oder direkt am Gebäude eine Ladestation eingerichtet wird? Steigen die Versicherungskosten?

Diese Fragen sind zurzeit sehr aktuell. Inzwischen haben erste Tiefgaragen die Zufahrt für E-Autos einschließlich von Hybridfahrzeugen gesperrt, so im fränkischen Kulmbach und im schwäbischen Leonberg. Die Begründung: Brandschutz.

Nach dem Brand eines E-Autos in der Tiefgarage kann das Gebäude abbruchreif sein

Stromer bzw. Hybridfahrzeuge geraten nicht häufiger in Brand als Autos mit Verbrennungsmotor. Das sagen zumindest die Statistiken, auch wenn für wirklich tragfähige Aussagen noch zu wenig Zahlen vorliegen.

Aber: Wenn es passiert, dann bringt sie am ehesten ein technischer Defekt beim Ladevorgang zum Brennen. Lithium-Ionen-Akkus sind gefährdet, wenn sie überladen werden oder Temperaturen von 180 Grad Celsius oder mehr ausgesetzt sind. Brennt die Batterie erst einmal, dann dauert der Autobrand in der Regel viel länger als bei herkömmlich angetriebenen Fahrzeugen.

Wenn der Akku Feuer fängt, hat die Feuerwehr ein Problem – der Immobilieneigentümer ebenfalls

Wenn der Akku eines E-Autos brennt, kann die Feuerwehr mit normalem Löschschaum nicht mehr viel ausrichten. In der Regel bleibt nur, den Wagen ausbrennen zu lassen – was mehrere Tage dauern kann. Viele Tiefgaragen sind zu niedrig und verwinkelt, um brennende E-Fahrzeuge mit dem nötigen Sicherheitsabstand ins Freie ziehen zu können. Außerdem entwickeln sich je nach Batterietyp giftige Gase.

Wenn das Brandgeschehen sich über Tage hinzieht und Stahlträger, tragende Wände und andere bauliche Elementen lange Zeit sehr hohen Temperaturen ausgesetzt sind, kann das die Bausubstanz komplett schädigen. Schlimmstenfalls ist die Statik des Gebäudes bedroht, der Abriss oder die Komplettsanierung die zwingende Folge.

Die Alternative: Große Mengen an Löschwasser

Als Alternative kann die Feuerwehr ganze Schwimmbecken an Löschwasser einsetzen, um die Batteriezellen zu kühlen, wenn der Zugang möglich ist. Das hat aber ebenfalls Folgen. Wenn Tausende von Litern Wasser durch die Tiefgarage fließen, sind ebenfalls Schäden vorprogrammiert.

Immerhin gibt es bereits Brandbekämpfungsmittel, die speziell für brennende Akkus entwickelt wurden: Löschlanzen werden in den Akku gerammt und sorgen dafür, dass das Wasser direkt die betroffenen Zellen kühlt. Das verringert den Wasserverbrauch erheblich. Es ist aber keinesfalls immer einfach, die Fahrzeugbatterie eines brennenden Wagens mit einer solchen Löschlanze zu erreichen.

Anforderungen der Sachversicherer

Bisher halten sich die Anforderungen der Sachversicherer noch im Rahmen. Die Versicherungsgesellschaften decken das Risiko der Akku-Brände in der Gebäudeversicherung bzw. Feuerversicherung mit ab. Eigene Deckungen oder Zusatzbausteine sind nicht erforderlich. Ladeeinrichtungen, ihre Umgebung und der bauliche Zustand müssen allerdings in Ordnung sein.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat seine Anforderungen zu „Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge“ im Merkblatt 3471 zusammengestellt. Es befasst sich sowohl mit Ladesäulen wie mit Wallboxen bzw. dem Laden über Haushaltsstrom, für E-Autos, Elektroroller und E-Bikes.

Überraschendes enthält das Merkblatt nicht. Selbst für Ladestationen in Mittel- und Großgaragen werden die Ladebetriebsart 4 (mit fest installierten Säulen) sowie ein angemessener zusätzlicher Überspannungsschutz nur empfohlen. Solange es bei Installation und Betrieb der Ladesäulen sachgerecht zugeht, wird die Versicherung Brandschäden wohl übernehmen müssen.

Wichtig: Gefahrenhöhung dem Versicherer melden

Neu eingerichtete Ladestationen sollten Sie dem Versicherer als Gefahrerhöhung melden. Sonst verweigert der womöglich später die Regulierung von Schäden. Ein Anruf bei acant genügt: Wir kümmern uns um die Kommunikation mit der Versicherungsgesellschaft.

Die Versicherer sehen, dass das Risiko wächst

E-Autos waren lang genug reine Exoten. Inzwischen steigen die Zahlen rasant, es gibt immer mehr Hybrid- und E-Fahrzeuge. Gleichzeitig entwickelt sich die Batterietechnik weiter, der Ladevorgang wird schneller. Der gerade vorgestellte Hyundai Ioniq 5 hat eine Batteriespannung von 800 Volt und soll in 10 Minuten auf 80 Prozent laden.

Umgekehrt kann der Eigentümer des Gebäudes kaum kontrollieren, ob an der Ladestation auf dem Parkdeck oder direkt vor der Tür nur Fahrzeuge in einwandfreiem technischem Zustand aufgeladen werden. Derzeit kommt noch dazu, dass in vielen Gebäudeobjekten wegen Corona weniger Betrieb ist und ein Brand vielleicht später bemerkt wird.

Gebäudeversicherung: Probleme für Eigentümer sind absehbar

Der Problemkomplex „E-Autos/Ladestationen/Brandrisiko/Versicherung“ dürfte weiter aktuell bleiben. Immobilieneigentümer, Eigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen und Gewerbemieter sollten die Lage im Auge zu behalten.

  • In Eigentümergemeinschaften droht Konfliktpotential. Zum einen haben Eigentümer seit Dezember 2020 einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten eine Ladevorrichtung einzubauen (§ 20 WEG). Andererseits kann das schnell zu Streit führen, wenn Miteigentümer ein erhöhtes Brandschaden-Risiko ins Feld führen, oder deshalb später einmal die Versicherungsprämien steigen. Außerdem kann die WEG zwar nicht verhindern, dass eine Ladestation eingebaut wird, sie kann aber über die Ausführung der Baumaßnahme bestimmen. Die E-Mobilität könnte also ein Streitpunkt bei der nächsten Eigentümerversammlung werden.
  • Für Vermieter gilt ähnliches: Mieter einschließlich von Gewerbemietern haben einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten Ladestationen für E-Autos einzurichten (§ 554 BGB). In dem Fall muss der Vermieter schauen, dass der Versicherungsschutz das Brandrisiko angemessen abdeckt.
  • Wo es machbar ist, gehören Ladestationen ins Freie, in angemessener Distanz zum Gebäude und allem, was im Brandfall für teure Schäden gut ist. Im Moment ist das Versichern von Ladestationen zwar noch kein Problem. Doch in einigen Jahren kann es sich mit Blick auf die Versicherungsprämien auszahlen, wenn man jetzt schon vorausdenkt.

Wir von acant werden das Thema auf jeden Fall weiter verfolgen. Schließlich sind wir Spezial-Versicherungsmakler für technische Risiken. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen dazu haben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung: 030 863 926 990.

Versicherer kündigt Cyber-Versicherung oder erhöht Prämien? Symbolbild: OpenClipart-Vectors via Pixabay

Cyberversicherung: Was tun, wenn der Versicherer mehr Prämie will oder kündigt?

Wie verhindert man, dass der Versicherer die Cyber-Police kündigt? Wie reagieren, wenn er die Prämien anhebt, oder die Versicherungsbedingungen schlechter werden?

Die Situation am Cyber-Versicherungsmarkt: mehr Nachfrage, mehr Schäden = steigende Prämien

Die meisten Unternehmen sind sich des Kostenrisikos von Cyber-Angriffen, Hackern oder Datenschutzverletzungen mittlerweile bewusst. Dass eine Cyberversicherung ebenso zur betrieblichen Grundausstattung gehört wie die Feuerversicherung der Firmenimmobilie, wird von immer mehr Unternehmen akzeptiert.

Gleichzeitig werden die Versicherer zunehmend knausriger. Viele zwacken an der Deckung, während sie die Prämien anheben. Der Grund: Die Schadensfälle nehmen zu, weil Unternehmen laufend Opfer von Hackern werden (besonders von Ransomware, mit besonders teuren Folgen). Corona-Krise und Home-Office erhöhen die Risiken. Dazu kommt, dass Datenschutzverstöße konsequenter geahndet werden.

Und wenn die Schadensleistungen steigen, dann steigen auch die Prämien, das ist ein Naturgesetz auf dem Versicherungsmarkt. Was bedeutet das für die Versicherungskunden?

Je früher der Abschluss der Cyber-Versicherung, umso besser die Bedingungen

Bei Bestandsverträgen scheuen die Versicherungsgesellschaften einen sprunghaften Anstieg der Prämien oder harte Einschnitte bei der Deckung. Bei Neukunden haben sie dagegen kein Problem damit, die Daumenschrauben anzuziehen.

Diese Daumenregel (wenn man so will) gilt für alle Versicherungssparten, bei denen die Versicherer skeptischer und teurer werden: bei Cyber-Versicherungen, bei D&O-Versicherungen und generell bei Gewerbe- und Industrie-Versicherungen. Je länger man als Kunde wartet, desto ungünstiger fallen die Versicherungsbedingungen und Versicherungskosten aus.

Ein Versicherungsmakler schützt davor, den Preisanstieg über die Versicherungsbedingungen untergejubelt zu bekommen

Das Prinzip kennt man aus dem Supermarkt: Statt den Preis für die Packung Kekse zu erhöhen, packt man einfach weniger Kekse rein. Die Verpackung lässt man natürlich gleich groß. Das funktioniert auch bei betrieblichen Versicherungen: Die Prämie bleibt gleich, dafür bringt man ein paar Haftungsausschlüsse und Sublimits im Kleingedruckten unter. Kunden, die nur über den Preis kaufen, greifen trotzdem zu. Wer einen Versicherungsmakler hat, der den Markt (und das Kleingedruckte) genau im Auge behält, bekommt die Änderung mit und kann die Angebote sinnvoll vergleichen.

Die Gefahr dass der Versicherer kündigt, steigt

Wenn es zum Versicherungsfall kommt, haben beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht. Selbst wenn der Versicherer das nicht gleich ausnutzt, wird er möglicherweise nach einem Schadensfall darauf hinweisen, dass man bei der Vertragsverlängerung doch die Prämie ein wenig anpassen sollte. Der Markt habe sich schließlich verändert. Solchen Anfragen sollte man natürlich nicht einfach nachgeben. Wer die Ohren jedoch komplett verschließt, muss unter Umständen damit rechnen, dass der Versicherer doch noch kündigt bzw. nicht mehr verlängert.

Gekündigt zu werden ist deshalb ein Problem, weil andere Versicherer ein vom Wettbewerber gekündigtes Unternehmen ebenfalls nicht gern versichern. Sie misstrauen dem Risiko. Im schlimmsten Fall steht man deshalb ganz ohne Versicherungsschutz dar.
Übrigens: Auch da helfen wir als Versicherungsmakler. Wir können Sie dazu beraten, ob es sinnvoll ist, nach einem Schaden einer maßvollen Prämien-Anhebung zuzustimmen. Alternativ suchen wir proaktiv und vor einer Kündigung eine andere Versicherungsgesellschaft. Das ist viel besser, als nach einer Kündigung suchen zu müssen.

Je enger der Versicherungsmarkt, umso wichtiger ist ein verlässlicher Versicherungsmakler

Der Markt für Cyber-Versicherungen wird enger, aber mit einem Makler wie acant befinden Sie sich trotzdem auf Augenhöhe mit den Versicherern. Wir wissen, welche Prämien angemessen sind, wie weit der Deckungsumfang jedes Versicherungsangebots wirklich reicht, und wir verhandeln für Sie mit den Versicherungsgesellschaften.

Rufen Sie einfach an – dann schauen wir gemeinsam, was wir für Ihr Unternehmen tun können: 030 863 926 990.

IT-Sicherheit im Home Office: Praxistipps

Home Office ist für Arbeitgeber nicht unproblematisch

Home Office heißt die Parole der Stunde. Die Corona-Situation ist nun einmal, wie sie ist. Allerdings sehen viele Arbeitgeber das mit gemischten Gefühlen. Ihre Skepsis betrifft nicht nur Mitarbeiter, die sich ohne den äußeren Rahmen schlecht motivieren und strukturieren. Ein mindestens ebenso großes Problem ist die Daten- und IT-Sicherheit.

Wenn die Mitarbeiter im Home Office arbeiten, steigt für den Betrieb das Risiko von IT-Sicherheitsverletzungen:

  • Ohne die soziale Kontrolle im Büro sinkt die Schwelle, neben der Arbeit mal eben auf zwielichtige Seiten zu gehen. Mit dem Risiko, sich dort Malware einfangen.
  • Ein isolierter Arbeitnehmer ist leichter angreifbar. Schließlich kann man bei Computerproblemen, unklaren E-Mail-Anhängen, verdächtigen Anfragen etc. im Büro die Kollegen um Rat fragen. Im Home Office liegt die Hürde höher.
  • Im privaten Umfeld können Außenstehende schnell Einblick oder Zugriff auf Hardware und Daten des Betriebs erhalten: beispielsweise Partner, Kinder, Besucher etc.
  • Wenn zuhause private Geräte oder das private WLAN genutzt werden, bedroht jede ihrer Sicherheitslücken das Firmennetz.

Weil auch wir von acant dazu immer wieder gefragt werden, haben wir hier einige hilfreiche Inhalte rund um „Sicherheit im Home Office“ zusammengestellt – Arbeitshilfen, kurze und lange Videos sowie Checklisten.

Mit am wichtigsten: Eine Cyber-Versicherung, die das Home Office abdeckt

Eine Cyber-Versicherung schützt vor den finanziellen Schäden durch Trojaner und Hacker, vor Datenschutzverstößen und IT-Sicherheitsverletzungen. Doch längst nicht jede Police deckt auch Schäden ab, die beim Arbeiten im heimischen Wohnzimmer entstanden sind.

Bei manchen Policen ist dieses Risiko mitversichert. Andere Versicherer verlangen zumindest eine Mitteilung über die Risikoerhöhung. Und wieder andere schließen IT-Sicherheitsverletzungen, die im Homeoffice entstehen, komplett aus der Deckung aus.

Wir von acant prüfen kostenlos, ob Home Office zum Deckungsumfang Ihrer Cyber-Versicherung gehört. Bei Bedarf kümmern wir uns auch um die Mitteilung an den Versicherer, um eine nötige Deckungserweiterung oder um eine bessere Police. Rufen Sie uns an (030 863 926 990) oder schreiben Sie uns (zum Kontaktformular).

Tipps für eine Sicherheitsrichtlinie zum Home Office

Die entscheidenden Punkte für eine betriebliche Sicherheitsrichtlinie zur Arbeit von zuhause aus hat das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zusammengefasst.

Die PDF-Broschüre umfasst vier Seiten: Regelungen für Telearbeiter / Sicherheitsrichtlinie für die Telearbeit.

IT-Sicherheit im Home Office: Webinar-Mitschnitt

Die IHK Oberbayern hat den Mitschnitt eines mehr als einstündigen Webinars zum Thema „IT-Sicherheit im Homeoffice“ bei Youtube eingestellt. Dozent ist der IT-Sicherheitsexperte Florian Hansemann. Dafür muss man sich natürlich Zeit nehmen. Im Gegenzug erhält einen umfassenden Einblick ins Thema.

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Weitere Tipps kann man in Florian Hansemanns Blog nachlesen: „3 x mehr Sicherheit im Home Office

Tipps vom Mittelstand-Kompetenzzentrum

Die „Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren“ sollen die Digitalisierung in Deutschland voranbringen. Dafür gibt es 26 dieser Kompetenzzentren mit unterschiedlichen regionalen oder Branchen-Schwerpunkten. Viele bieten Tipps oder auch Seminare rund ums Heimbüro an. Hier einige Inhalte vom Berliner Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum „Gemeinsam Digital“: Arbeitsrecht und Home Office – in knapp vier Minuten die wichtigsten Grundlagen:

Tipps für Videokonferenzen prägnant zusammengefasst:

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Außerdem gibt es von Gemeinsam Digital zwei nützliche Checklisten:

Zum Schluss

Homeoffice-Arbeit erhöht objektiv das betriebliche Risiko. Deshalb ist betriebliches Risikomanagement gefordert. Kernstück sind Versicherungen: für Cyberschäden, Vertrauensschaden, Haftpflicht, Rechtsschutz etc.

Als Spezialmakler sorgen wir von acant dafür, dass Ihr Unternehmen den optimalen Schutz bei geringstmöglichen Kosten erhält: Sprechen Sie uns an.