Lebensversicherung schnell kündigen? Keine übereilten Schritte!

Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat eher wenig Anlass zur Freude. Die EZB sorgt für immer niedrigere Zinsen, die Versicherungsgesellschaften haben Probleme, am Kapitalmarkt ausreichende Renditen zu erzielen. Diese Gewinne brauchen sie aber, um Garantiezinsen und Überschussbeteiligungen zu bezahlen.

Die Politik ist den Versicherern zu Hilfe geeilt: Das „Lebensversicherungsreformgesetz”, an dem Bund und Länder im Eiltempo basteln und das wohl im Juli in Kraft treten wird, lockert die Ausschüttungspflichten der Unternehmen deutlich. Für Versicherte, deren Verträge dann auslaufen, ist das mehr als ärgerlich.

Dass im Gegenzug bei den Unternehmen Provisionen gedeckelt und Dividendenzahlungen gestrichen werden, ist da auch kein Trost. Der Bund der Versicherten und andere Verbraucherschützer raten dazu, Lebensversicherungen möglichst noch vor Inkrafttreten der Neuregelung zu kündigen, wenn diese bald auslaufen.

Doch Vorsicht mit übereilten Schritten. Das Kündigen der Lebensversicherung macht nur für wenige Versicherungsnehmer Sinn. Sehr oft ist die Beitragsbefreiung eine sinnvollere Option als die Kündigung. Damit ist der Versicherungsnehmer von der Last der monatlichen Rate befreit, behält aber seine Ansprüche.

Entscheidend ist neben der Restlaufzeit auch die individuelle Situation. Auf welche Schlussüberschussbeteiligung würde man eigentlich verzichten? Welcher Anteil an Bewertungsreseven steht eigentlich zur Disposition? Kann man eine ausgezahlte Summe überhaupt anderweitig besser anlegen, vielleicht eigene Schulden ablösen und Sollzinsen sparen? Umfasst der Vertrag eine weitere Absicherung etwa für den Fall der Berufsunfähigkeit, die man nicht gleichwertig ersetzen kann? Dient die Lebensversicherung vielleicht  sogar als Sicherheitsleistung und kann gar nicht gekündigt werden?

Wer eine private Zusatzrentenversicherung vor Ablauf kündigt, bekommt nur den aktuellen Rückkaufwert ausgezahlt –  deutlich weniger als der im persönlichen Depot ausgewiesene Wert.  Wählt der Versicherte dagegen die Beitragsbefreiung, erhält er im Regelfall die gezahlten Beiträge samt einer Überschussbeteiligung, wenn der Vertrag abläuft oder die Altersgrenze erreicht wird (wahlweise als monatliche Rente oder in Form einer Kapitalabfindung).

In jedem Fall gilt: Man muss sich seine Altersvorsorgesituation genau ansehen, bevor man blindlings kündigt. Andererseits sind die Zeiten so, dass man nicht einfach blind auf früher getroffene Vorsorgemaßnahmen bauen kann.

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Rückgedeckte Pensionszusage und verdeckte Gewinnausschüttung

Eine rückgedeckte Pensionszusage (Direktzusage) an Gesellschafter-Geschäftsführer wird schnell zur steuerlichen Stolperfalle für die Gesellschaft, weil das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung sieht.  Besonders riskant ist es, wenn die Ansprüche ausbezahlt oder durch Einmalzahlungen abgefunden werden.  Mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus jüngerer Zeit zeigen wieder einmal eindrücklich, wie gefährlich dieses Terrain für GmbHs und ihre Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer ist. (Die Gerichtsentscheide zur verdeckten Gewinnausschüttung füllen ohnehin Bände – das sagt schon alles.)

Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dann ist die Zahlung oder Übertragung keine betrieblich veranlasste  Ausgabe mehr, die das Gesellschaftsergebnis und damit die Steuern mindert. Vielmehr handelt es sich dann um Kapitaleinkünfte des Begünstigten, die Gesellschaft hätte in diesem Fall 25  Prozent Kapitalertragssteuern einbehalten müssen.

Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer müssen in puncto Steuer- und Gesellschaftsrecht mit großer handwerklicher Sorgfalt erarbeitet werden, um dies zu vermeiden. Bei späteren Umwandlungen, Abfindungen, Ausschüttungen und dergleichen mehr ist erst recht größte Vorsicht geboten.  Drei vom BFH entschiedenen Fälle zeigen, wie eng der Spielraum im konkreten Fall sein kann.

  • Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer verfügte über eine Pensionszusage für sein Ausscheiden nach dem vollendeten 60. Lebensjahr. Statt dessen wurden ihm dann bereits mit dem 60. Lebensjahr eine Einmalzahlung ausgeschüttet, außerdem blieb er weiter in der Gesellschaft tätig. Für den BFH lag hier eine verdeckten Gewinnausschüttung vor. (BFH, 23.10.2013, AZ I R 89/12).
  • Ein anderer Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt ab dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze seine monatliche Pension, war aber gleichzeitig in Teilzeit weiterhin als Geschäftsführer tätig. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, wäre es laut Urteil (BFH, 23.10.2013, AZ I R 60/12) notwendig gewesen, entweder das aufgrund der Teilzeittätigkeit gezahlte Gehalt auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder die Versicherungsleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen.
  • In einem dritten Fall ließ sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionsansprüche durch Zahlung eines Einmalbetrags abgelten statt wie vereinbart einer monatlichen Rente, er wollte seinemm Sohn die GmbH ohne laufende Belastung übertragen können. Hier monierte der BFH das Fehler der erforderlichen vorherigen Vereinbarung in Schriftform – und erkannte wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH,  11.9.2013, AZ I R 28/13).

Das sind, wie gesagt, nur Beispiele für die missglückte Handhabung von Pensionszusagen. Eine weitere typische Stolperfalle sind übrigens zu niedrig vereinbarte Altersgrenzen. Wenn Sie sich für die juristischen Details interessieren, finden Sie in diesem Beitrag von Dr. Claudia Veh weitere Informationen. Wenn Ihnen dagegen weniger die steuerrechtliche Detailfragen als vielmehr Ihre Altersvorsorge am Herzen liegt, dann sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

Die Beratung sollte sich auch keineswegs nur auf steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen beschränken, so wichtig diese auch sind. Genau so wichtig aber ist es, den eigentlichen Zweck des Ganzen im Auge zu behalten: eine optimale, solide Altersabsicherung für den Chef. Das erfordert auch eine umfassende, praktische Kenntnis des Marktes für Vorsorgeprodukte.

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Fussball-WM: Public Viewing auch nach 22.00 Uhr

Während der WM ist Public Viewing auch zu später Stunde erlaubt.

„Die Zeitverschiebung zwischen den brasilianischen WM-Spielstätten und Mitteleuropa beträgt fünf, im Fall von Manaus sogar sechs Stunden. Deshalb werden fast die Hälfte aller WM-Partien für deutsche Verhältnisse recht spät angepfiffen, um 22.00 oder auch erst um 0.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit.

Public-Viewing-Events können dennoch stattfinden. Dafür sorgt eine „Sonderregelung für seltene Ereignisse”, die Umweltministerin Barbara Hendricks bereits im Mai vorlegte und die der Bundesrat abgesegnet hat. Die Verordnung gewährt den Kommunen die Möglichkeit, während der Weltmeisterschaft auch spät nachts öffentliche Übertragungen auf Großleinwänden zu gestatten.

Grünes Licht für öffentliche Fussballfeste also – die Fans wird es freuen. Anwohner, die sich durch den Lärm gestört fühlen, haben in dieser Zeit dagegen schlechte Karten.

Wer haftet, wenn IT-Mitarbeiter Fehler machen – das Unternehmen oder der Mitarbeiter selbst?

Shit happens.

Wenn man im IT-Bereich arbeitet, sollte man als Arbeitnehmer natürlich dafür sorgen, dass Schäden so weit wie irgend möglich vermieden werden – dem eigenen Unternehmen zuliebe, der Kunden wegen, und ganz besonders im eigenen Interesse. Aber was passiert, wenn jemand dann doch „Mist gebaut” hat?

Viele IT-ler – vom Support-Mitarbeiter bis hin zum Vorstand oder Geschäftsführer – wissen nicht wirklich über die persönlichen Haftungsrisiken Bescheid, die der Beruf jeden Tag mit sich bringt.

Der Arbeitnehmer haftet gegenüber seinem Arbeitgeber.

Das gilt um so umfassender, je höher er in der Hierarchie steht. Wie für jeden Arbeitnehmer gelten für den IT-Leiter, den Sicherheitsbeauftragten oder Administratoren so genannte „arbeitsvertragliche Nebenpflichten” in Form von Schutz-, Mitwirkungs-, Geheimhaltungs- oder Aufklärungspflichten. Dabei wird juristisch ein „fiktiver“ Maßstab angelegt – als Vergleich dient ein „typischer” Mitarbeiter mit durchschnittlichen Fähigkeiten in einer vergleichbaren Position. Mit anderen Worten: An den leitenden Mitarbeiter werden höhere Anforderungen gestellt als an den gewöhnlichen Mitarbeiter.

Wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und beim Arbeitgeber deshalb ein Schaden eintritt, dann haftet der Mitarbeiter. Im Gesetz (§ 619a BGB) ist für solche Fälle allerdings eine Umkehr der Beweislast verankert: Der Arbeitgeber muss das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.

Die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber richtet sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit.

Die juristischen Kriterien für die Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs wurden von der Rechtsprechung ursprünglich für „gefahrgeneigte Arbeit“ entwickelt. Die neuere Rechtsprechung hat sie aber längst auf jede Tätigkeit ausgeweitet, einschließlich von IT-Berufen. Sie bestimmen, dass der Arbeitnehmer nur beschränkt für Schäden haftet, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit fahrlässig verursacht hat, und zwar abhängig vom Ausmaß der Fahrlässigkeit. (Der Begriff der „Gefahrgeneigtheit“ geistert trotzdem noch immer durch das Vokabular im Arbeitsrecht, er wird im eigentlichen Sinn jedoch heute nur noch dafür benutzt, um in bestimmten Fällen den Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuteilen.)

Juristen unterscheiden zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz.

  • Bei leichter Fahrlässigkeit (Kategorie: „Passiert jedem mal”, etwa ein zu Boden gefallenes und deshalb kaputtes iPad) haftet der Arbeitnehmer nicht gegenüber seinem Arbeitgeber.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird es komplizierter. Die liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht missachtet hat. Ein Beispiel könnte sein, dass ein Gerät mit dem falschen Netzteil verbunden und durch Überspannung beschädigt wurde. In diesem Fall wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt, wobei je nach den Gegebenheiten im konkreten Fall eine Quote (z. B. 40/60 oder 50/50) festgelegt wird. Die Kriterien dafür sind u. a. das Ausmaß des Fehlverhaltens (Wie blöd muss man sich anstellen, damit so etwas passiert?), die Gefahrgeneigtheit der konkreten Arbeit (Wie leicht kann dabei etwas schief gehen?) und die Person des Arbeitnehmers (Wie viel Erfahrung hat er, ist ihm so etwas schon öfter passiert?). Aber auch die Frage nach dem Mitverschulden des Arbeitgebers ist wichtig (Wurde dafür gesorgt, das konkrete Risiko wenn möglich zu verringern, z. B. durch Informationen? Hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, diese Art Schaden zu versichern, aber darauf verzichtet?) All das fließt in die Beurteilung ein und ergibt dann die Quote der Schuldzuteilung, die im Streitfall vom Gericht festgelegt wird.
  • Einfacher ist der Fall wieder bei grober Fahrlässigkeit („Darf nicht passieren”) oder gar bei Vorsatz. Wer betrunken die Datenbank verwalten will und dabei zerschießt, oder gar bewusst Passwörter an Dritte verrät, der haftet seinem Arbeitgeber in der Regel voll für den Schaden, den dieser dadurch erleidet. Vorsatz ist allerdings nur dann gegeben, wenn Sie als Arbeitgeber beweisen können, dass der Arbeitnehmer den Schaden bewusst herbeiführen wollte. Und auch hier kann die Haftungspflicht des Angestellten dadurch geringer werden, wenn der Arbeitgeber zur Schadenhöhe beitragen hat – weil er zum Beispiel mögliche und zumutbare Versicherungen nicht abgeschlossen hat.

Gegenüber Kunden, Kollegen und unbeteiligten Dritten haftet der Arbeitnehmer voll.

Anders sieht es bei der Haftung gegenüber Dritten wie beispielsweise Kunden des Unternehmens aus. Für die dort eingetretenen, von ihm verschuldeten Schäden haftet der IT-Mitarbeiter persönlich und in voller Höhe.

Bei leichter Fahrlässigkeit, im Einzelfall sogar bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit, hat der Mitarbeiter allerdings einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, soweit er nach den gerade genannten Kriterien nicht haften muss.

Versichern!

Noch einmal: Wenn der Mitarbeiter bei seiner Arbeit für das Unternehmen mittelmäßig fahrlässig handelt und dadurch beim Kunden einen Schaden für das Unternehmen verursacht, dann aber ins Feld führen kann, dass diese Tätigkeit ja problemlos hätte versichert werden können, dann hat er sehr gute Chancen, mit diesem Argument vor Gericht Gehör zu finden, soweit ein Rückgriff des Versicherers auf den Mitarbeiter vertraglich ausgeschlossen ist  – das ist gängige Rechtsprechung.

Generall hat das Unternehmen im Streit um die Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer immer das Problem der Beweislast.

Dazu kommt, dass die Chancen für Zahlungsfähigkeit im Vergleich bei der Versicherung deutlich besser aussehen – diese kann sich ja rückversichern. Dagegen kann gerade in der IT-Branche ein einfacher Angestellter ganz schnell Schäden anrichten, die seine finanziellen Ressourcen weit übersteigen. Ein Schadenersatzanspruch, den Sie mangels Zahlungsfähigkeit nicht durchsetzen können, nützt Ihnen wenig.

Fazit: Auch die Risiken, die sich aus möglichen Fehlern Ihrer Mitarbeiter ergeben, sollten unbedingt angemessen versichert sein.

Wenn Sie Fragen dazu haben

Ich berate Sie gerne. Rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine Nachricht.

Das neue Punktesystem für Verkehrssünder

Autofahrer müssen sich auf Änderungen einstellen: Ein neues Punktesystem hat seit 1. Mai die bislang bekannten „Punkte in Flensburg” abgelöst. Nach dem neuen „Fahreignungs-Bewertungssystem” werden in Zukunft vor allem solche Verkehrsverstöße  ins neue „Fahreignungs-Register” eingetragen, die die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern gefährden.

Pro Verstoß kann man nun höchstens drei Punkte „sammeln”:

  • Für „verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten”, die mindestens 60 € Bußgeld kosten, gibt es einen Punkt (z. B. Überholen im Überholverbot). Nach zwei Jahren und sechs Monaten wird er wieder gelöscht.
  •  Für Verstöße, mit denen man sich ein befristetes Fahrverbot bzw. ein Regelfahrvebot einhandelt, bekommt zwei Punkte  (z. B. Fahren mit mehr als 0,5 Promille oder „Fahren bei Dunkelrot”); Löschung nach fünf Jahren.
  • Verkehrsstraftaten, die zur Entzug der Fahrerlaubnis führen, bringen drei Punkte (z.B. Fahrerflucht, Fahren ohne Führerschein, „Vollrausch”), Löschung erst nach zehn Jahren.

Bei 8 Punkten ist  der Führerschein weg: Dann wird  zwingend die Fahrerlaubnis entzogen. Zurück bekommt man die „Pappe” wie bisher mit medizinisch-psychologischem Gutachten, dem berühmten „Idiotentest”.

Anders als früher verlängern sich die Löschfristen nicht, wenn Einträge dazu kommen. Zum Ausgleich gibt es nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten, Punkte vorzeitig zu tilgen.

Das aktuelle Punktekonto wurde zum Stichtag in das neue System konvertiert. Häufig ist das Sündenregister seither kleiner: Alte Punkte wurden nur umgerechnet, wenn der entsprechende Verstoß auch nach neuer Rechtslage eingetragen wird.  Nicht sicherheitsrelevante Verkehrssünden wie etwa das unerlaubte Fahren in der Umweltzone bleiben zukünftig ohne Eintrag. (Für dieses Vergehen wurde dafür das Bußgeld verdoppelt …)

Weitere Informationen gibt es beim Bundesverkehrsministerium.

Tipp: Verkehrsrechtsschutz abschließen. Aber nicht irgendeinen.

Für Viel-Fahrer wirklich sinnvoll: Eine Verkehrsrechtsschutzpolice bewahrt Sie vor den Kosten eines Rechtstreits nach Unfall oder Polizeikontrolle und macht juristische Gegenwehr finanziell möglich. Aber welche Police passt? Fahrzeug-Verkehrsrechtsschutz oder Fahrerverkehrsrechtsschutz, Unternehmens- und Privatkundenpolice – oder doch eine Familienrechtsschutzversicherung?
Mit welchen Klauseln im Versicherungsvertrag Sie gut fahren und was dagegen nuir Kosten verursacht, kann ich Ihnen sagen. Rufen Sie mich an (030 863 926 990, mobil: 0176 10318791) oder schicken Sie mir eine Nachricht.

Wenn Mitarbeiter Unternehmens-Laptops privat nutzen, besteht Regelungsbedarf

Klare Trennung von Arbeit und Privatleben, von Wohnung und Büro – das war einmal. Heute wachsen beide Welten zusammen, und das hat Folgen. Vor einiger Zeit haben wir uns mit den Risiken befasst, die dann entstehen, wenn die Arbeitnehmer ihre eigenen Geräte für die Arbeit nutzen  („BYOD – Bring Deinen Rechner mit, die Firma haftet?”). Aber auch das Umgekehrte ist Alltag: Die Firma stellt Laptop, Tablet oder Smartphone, die Mitarbeiter nutzen diese auch privat. Und auch hier gibt es ein paar Aspekte, die  Geschäftsführer und Arbeitgeber kennen sollten.

Die private Nutzung ist nicht steuerpflichtig

Im Prinzip ist es wie bei Firmenwagen: Der Arbeitgeber kann, wenn er das möchte,  die private Nutzung der zu dienstlichen Zwecken überlassenen Fahrzeuge ausdrücklich gestatten. Wobei Laptops in einer Beziehung im Vorteil sind: Anders als beim Firmenwagen stellt die unentgeltliche Überlassung in diesem Fall  keinen „geldwerten Vorteil“ dar, muss also nicht versteuert werden. Das steht inzwischen ausdrücklich im Gesetz (§ 3 Nr. 45 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass das Gerät Eigentum des Arbeitgebers bleibt und dem Mitarbeiter nicht etwa geschenkt oder günstig überlassen wird. Dann fallen durch den Firmen-Laptop übrigens auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Wenn die private Nutzung gestattet wird, kann der Arbeitgeber darüber bestimmen, in welcher Art und in welchem Umfang der Laptop privat genutzt werden darf. Falls nichts vereinbart worden ist, dann ist der Arbeitnehmer gut beraten, sich Klarheit darüber zu verschaffen – und sich an diese Regeln anschließend auch zu halten. Andernfalls steht nämlich recht schnell eine Verletzung des Arbeitsvertrages im Raum. Das kann in eine Abmahnung münden oder im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen. Selbst Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers sind nicht ausgeschlossen. Wer im Urlaub in Übersee ausgiebig mit dem Firmen-Webstick surft und damit eine saftige Rechnung produziert, kann vom Chef anschließend zur Kasse gebeten werden.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Gibt es keine klare Vereinbarung über eine private Nutzung, dann darf der Arbeitnehmer den Laptop erst recht nicht während der Arbeitszeit für private Zwecke nutzen. Wer während der Arbeitszeit seine privaten Bankgeschäfte tätigt oder den nächsten Urlaub bucht, der verletzt nämlich seine Pflicht zur Arbeitsleistung. Umgekehrt kann die Privatnutzung quasi zum Gewohnheitsrecht werden: Wenn es im Unternehmen üblich ist, einen Laptop zwischendurch auch für private Zwecke einzusetzen, kann sich hieraus eine stillschweigende Einwilligung des Arbeitgebers im Sinne einer „betrieblichen Übung“ ergeben.

Doch auch dann bleiben noch zahlreiche Fragen offen: In welchem Umfang darf der Laptop genutzt werden, wie viel darf der Arbeitnehmer surfen, sind bestimmte Formen der Nutzung (pornographische Angebote z. B. ) untersagt usw.

Klare Vereinbarungen sind wichtig

Klarheit kann hier nur eine eindeutig formulierte, verbindliche Nutzungsrichtlinie schaffen – , gleichgültig, ob man das Kind nun „Internet-Policy“, „Guidelines“ oder „Zusatzvereinbarung“ nennt und  im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung festhält. Vergleichbare Regelungen sollen übrigens auch für Mobiltelefone oder Tablets getroffen werden.

Darin lässt sich unter anderem festhalten, ob die private Nutzung überhaupt gestattet ist und ob sie, wenn ja, etwa auf die Pausenzeiten und den Feierabend beschränkt bleibt. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern untersagen, betriebsfremde Software auf dem Laptop zu installieren, bestimmte Daten (etwa Filme) herunterzuladen oder manche Dienste (P2P-Tauschbörsen) zu nutzen.

Explizite Vorschrift sollte sein, dass Firmendaten unter keinen Umständen zu anderen Zwecken oder auf externen Medien gespeichert werden. Sie sind und bleiben Firmeneigentum.

Doch selbst wenn der Arbeitnehmer  trotz eines ausdrücklichen Verbots private Daten gespeichert hat, rechtfertigt dies noch keine Kündigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem konkreten Fall entschieden ( BAG, Urt. v. 24.03.2011, 1 AZR 282/10):  Pikanterweise hatte ausgerechnet der Chef der IT-Abteilung eines Unternehmens private Daten auf dem Firmen-Laptop und Firmendaten auf einer privaten Festplatte gespeichert, beides war laut Arbeitsvertrag untersagt .

Erlaubte Privatnutzung kann zum Anspruch führen

Ob die sofortige Rückgabe des Laptops bei Freistellung des Arbeitnehmers verlangt werden kann, hängt wesentlich davon ab, ob das Gerät ausschließlich für dienstliche Zwecke überlassen worden ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Laptop mit der Freistellung zurückverlangen.  Ist dagegen eine private Nutzung erlaubt worden, handelt es sich bei diesem Privileg um einen Einkommensbestandteil, der selbst im Falle einer Freistellung nicht entzogen werden darf, genauso wenig wie das Gehalt als solches.

Allerdings kann wie bei der Überlassung eines Dienstwagens ein Widerrufsvorbehalt für den Arbeitgeber vereinbart werden. Dieses Vorrecht darf aber nicht zu allgemein formuliert sein: Kann das Widerrufsrecht laut Vereinbarung  jederzeit und unbegründet ausgeübt werden, wird diese Regelung vor einem Arbeitsgericht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. Besser ist es, den Widerruf explizit an bestimmte Gründe zu knüpfen wie etwa die Freistellung, aber auch Versetzungen in andere Tätigkeitsbereiche etc.

Datenschutz

Probleme können sich aber auch aus einem ganz anderen Grund ergeben – denn auch der Datenschutz muss beachtet werden. Der private E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers darf zum Beispiel nicht einfach durch Datensicherungsroutinen zusammen mit den Firmen-E-Mails gespeichert werden. Dann könnte selbst das Finanzamt  unter Umständen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf den privaten Schriftwechsel des Mitarbeiters Zugriff haben, weil die Mails zusammen mit anderen betrieblichen Mails archiviert worden sind.  Damit hat das Unternehmen ein Problem, denn es gibt datenschutzrechtlich geschützte Informationen des Mitarbeiters heraus – und haftet dafür.

Versicherungsverträge anpassen!

Als Versicherungsfachmann betrachte ich natürlich auch dieses Thema aus der Perspektive des Risikomanagements. Die private Nutzung von Firmen-Laptops zu gestatten kann aus Sicht der Mitarbeitermotivation sehr sinnvoll sein. Damit verändern sich jedoch auch die Risiken des Unternehmens, die versichert werden müssen.

Das reicht von möglichen Ansprüchen aufgrund von Datenschutzverstößen – denken Sie an das Beispiel mit der Betriebsprüferin vom Finanzamt, die plötzlich Einsicht in private Mails erhält – über verlorengegangene Firmendaten bis hin zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Diese Risiken sollten möglichst genau und realistisch in Ihren Versicherungsverträgen abgebildet werden – so, dass keine akuten Risiken „offen” bleiben, aber auch so, dass nicht für die Deckung von Risiken bezahlt wird, die gar nicht von Belang sind.

Entscheidend ist, wie die tatsächliche Praxis im Unternehmen aussieht. Deshalb sind klare Vereinbarungen nicht nur juristisch von Vorteil, sie senken auch Ihr Unternehmensrisiko und damit Ihre Kosten.

Wollen Sie mehr wissen über die private Nutzung von Firmen-Laptops und die daraus resultierenden Versicherungsfragen? Ich gebe Ihnen gerne Antwort .

IT-Projektversicherung: Wie Sie den Projekterfolg versichern können

Eine Projektversicherung sichert Unternehmen gegen das Scheitern von IT-Projekten ab – und zwar beide Seiten, sowohl Auftraggeber wie auch Dienstleister.

IT-Projekte, die „aus dem Ruder gelaufen”,  „vor die Wand gefahren”,  „versumpft” oder „gekippt” sind, kennt jeder, der auch nur entfernt mit der Branche zu tun hat. Allein schon die vielen  Begriffe, die dafür im Umlauf sind, aber auch die laufenden Regalmeter an Ratgeber-Literatur zu Projektmanagement zeigen, wie häufig IT-Projekte scheitern.. Und das bringt bekanntlich sowohl  Auftraggeber wie Auftragnehmer in die Bredouille, bis hin zur Gefährdung der Existenz des Unternehmens.

Bei größeren IT-Projekten – ab etwa einem Honorarumsatzvolumen von einer Million Euro – ist es deshalb üblich und sinnvoll, dass der Auftraggeber oder Projektträger für das Gesamtprojekt eine Projektversicherung abschließt.  Die Kosten der Prämie werden anteilig nach Budgetanteil auf die Dienstleister umgelegt. Je nach Sachlage kann die Prämie oft auch in Tranchen bezahlt werden. Versicherungsnehmer ist der Auftraggeber selbst, die Auftragnehmer sind so genannte „Mitversicherungsnehmer”.

Welche Ansprüche für welchen Fall in welcher Höhe versichert sind, regelt die Police, die bei einer Projektversicherung immer individuell ausgehandelt wird. Dabei sollten sich auch die IT-Dienstleister die Bedingungen der Projektversicherung ganz genau anschauen – schon deshalb, weil sie es sind, die die Projektversicherung bezahlen. Ob man Änderungen durchsetzen soll und kann, hängt natürlich davon ab, ob man über die nötige Verhandlungsmacht verfügt und wie groß der Umfang des Auftrags ist. Aber Auftragnehmer sollten zumindest wissen, worauf sie sich einlassen.

IT-Unternehmen, die stark projektbezogen arbeiten, können sich auch mit einer so genannten „durchlaufenden” Versicherung vor Projektkatastrophen schützen. Achten Sie beim Abschluss darauf, dass die Versicherung alle ihre Projekte abdeckt. Die Prämie richtet sich üblicherweise nach dem Gesamt-Honorarumsatz. Neben der Haftpflicht gegenüber Auftraggebern und Dritten sowie dem Forderungsausfall kann man damit auch eigene Vermögensschäden versichern – zum Beispiel die Kosten, die entstehen, wenn Sie Personal und Ausrüstung für einen Auftraggeber beschafft haben, der dann plötzlich abspringt.

Falls Sie Fragen haben oder eine konkrete Police begutachtet haben wollen: Sprechen Sie mich an.

Elternunterhalt und Pflegekosten – nur ein Rabeneltern-Thema?

Der Fall hat zwar nichts mit IT oder der Versicherungsbranche zu tun, aber bei näherem Hinsehen wird schnell klar, warum die Sache wichtig ist – für alle.

Dieses  Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.2.2014 – XII ZB 607/12) hat  für großes Echo und viele Diskussionen gesorgt:  Ein Sechzigjähriger muss für die Heimunterbringung seines Vaters 9.000 Euro an das Sozialamt Bremen erstatten –  obwohl dieser nach der Scheidung der Eltern den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen, auf Kontaktversuche ablehnend reagiert und ihn dann auch so weit wie möglich enterbt hatte. Schon 2010 hatte der  BGH  (15.09.2010 – XII ZR 148/09) ähnlich entschieden: Ein Sohn, dessen an Schizophrenie erkrankte Mutter ihn mangelhaft betreute, seine Kleidung zerschnitt und ihn aus der Wohnung aussperrte, bevor der Kontakt abbrach, musste  später dennoch 40.000 Euro Elternunterhalt für sie bezahlen.

Solche Urteile sorgen für große Aufregung. Die frappierende Entwicklung der Pflegekosten in Deutschland, die dahinter steht, wird jedoch von den meisten Leuten kaum zur Kenntnis genommen. Dabei öffnet sich die Schere zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Pflegekosten immer weiter  – diese Lücke ist  in gerade mal zehn Jahren fast um 100% gewachsen. Ein Trend, der sich nicht so schnell umkehren wird.

Das bedeutet:  Man muss keine Rabeneltern gehabt haben, um von Elternunterhalt und Pflegekostenrisiko betroffen zu sein.  Der demographische Wandel lässt ambulante und stationäre Pflege immer teuer werden. Gleichzeitig reicht die gesetzliche Pflegeversicherung nicht mehr aus,  um die Kosten zu decken. Deshalb versuchen die Träger der Sozialhilfe immer energischer, sich die Kosten wenn möglich von den Kindern erstatten zu lassen.

Es ist Zeit, sich von der Vorstellung zu verabschieden, dass der Staat es schon richten wird. Wirklich jeder Einzelne muss selbst rechtzeitig Vorsorge für seine Altersvorsorge und eine mögliche Pflegebedürftigkeit treffen: Durch eine Pflegerente, eine Pflegekostenversicherung oder eine Pflegetagegeldversicherung zum Beispiel. Zur Vorsorge gehört außerdem, beizeiten eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung aufzusetzen.

Die Pflege-Vorsorge sollten wir also alle regeln – im eigenen Interesse. Haben Sie Fragen? Auch zu diesen Versicherungsfragen kann ich Sie gerne beraten.

Mobilfunkantenne: Alle Eigentümer müssen zustimmen

Die Mehrheit der Eigentümerversammlung einer Wohnanlage beschließt, eine Mobilfunkanlage auf dem Dach des Fahrstuhlschachts anbringen zu lassen – das bringt schließlich Geld. Einer Eigentümerpartei gefällt das jedoch nicht. Sie zieht gegen den Beschluss vor Gericht, das Verfahren kommt bis vor den Bundesgerichtshof – und dort haben die „Antennenverweigerer” jetzt höchstinstanzlich Recht bekommen.

Das Errichten einer Mobilfunkantenne muss einstimmig beschlossen werden, entschied der BGH, der im Rahmen einer Revision mit der Sache befasst war (BGH, 24.01.2014 – V ZR 48/13). Entscheidend dafür ist übrigens nicht die tatsächliche Gesundheitsgefahr, die von der Sendeanlage ausgehen könnte (und die von der Wissenschaft ja auch überwiegend bestritten wird). Der Grund ist vielmehr, dass die Diskussion über solche Gefahren längst noch nicht abgeschlossen ist,  eine Mobilfunkanlage kann deshalb den Wert der Miet- und Marktwert der Eigentumswohnungen mindern, schließlich haben viele potenzielle Käufer bzw. Mieter Bedenken.

Damit ist die Linie, die das Oberlandesgericht Koblenz schon 2006  vorgegeben hatte (OLG  Koblenz, 12.07.2006
– 1 U 20/06 ), vom BGH bestätigt worden. Übrigens: Eine Parabolantenne (Satellitenschüssel) darf dagegen jeder Eigentümer anbringen, das kann die Eigentümerversammlung nicht so ohne weiteres untersagen. Sie darf aber den Ort dafür festlegen (BGH, 13.11.2009 – V ZR 10/09 ).

Die Zukunft im 3D-Printing: Rechtsprobleme und gesetzliche Grenzen?

Als Preis des Erfolg von 3D-Printing sehen die Analysten des Marktforschungsunternehmen Gartner eine Fülle von Rechtsproblemen um „Intellectual Property” heraufziehen. Das steht in ihrem neuesten Report zum Thema. Eine entsprechender dpa-Bericht schaffe es denn auch gleich u. a. ins Handelsblatt und die SZ.

Mit ihrer Einschätzung, dass 3D-Printing bei Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum noch für Bewegung sorgen wird, haben die Gartner-Leute ganz sicher recht. Auch ihre Prognose, dass das Bioprinting lebender Zellkulturen zu künstlichen Organen oder für andere Zwecke zu rechtlichem Regulierungsbedarf und öffentlichen Diskussionen führen wird, wenn es sich auf breiter Front durchsetzt, ist sicher richtig. Doch die spannende Frage ist ja: Was kann man heute tun, um sich als Startup im 3D-Druck-Sektor schon möglichst sicher aufzustellen? Und über welche Maßnahmen sollten Unternehmen nachdenken, die damit rechnen müssen, dass Bauteile einfach nachgedruckt oder Patent- und Urheberrechte missachtet werden?

Wie exakt man an die  wie immer ebenso genauen wie schlagzeilenträchtigen Zahlenangaben aus den Zukunftsszenarien der Analysten glauben will, (Zitat: „Gartner sagt vorher, dass der 3D-Druck bis 2018 zu jährlichen Verlusten bei geistigem Eigentum von mindestens 100 Milliarden Dollar jährlich führen wird.”) bleibt jedem selbst überlassen. Interessanter als numerische Zahlenspiele finde ich persönlich es, die jetzige Rechtslage darauf abzuklopfen, wie die juristische Situation für 3D-Printing-Unternehmen aussieht. Mein Ergebnis können Sie hier nachlesen: 3D-Druck als Massenmarkt: Was Start-ups über Recht, Risiken und Versicherungen wissen sollten

(A propos: Falls Sie Fragen zu betrieblichen Versicherungen rund um 3D-Printing haben – sprechen Sie mich an. Ich bin Versicherungsmakler und auf IT-Unternehmen und ihr Risikomanagement spezialisiert.)