D&O-Versicherung gegen Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz (Symbolfoto: Bernhard Renner via Pixabay)

Insolvenz als persönliches Risiko für Geschäftsführer und Vorstände: Was sich geändert hat – und was nicht

Die Haftung mit dem Privatvermögen bei Insolvenz: Das große Damoklesschwert

Wenn eine Kapitalgesellschaft insolvent wird, kann es für Geschäftsführer und Vorstände schnell gefährlich werden. Für einen verspäteten Insolvenzantrag drohen ihnen ein Strafverfahren und die persönliche Haftung. Für Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife leistet, haften sie grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen, bis zum letzten Cent.

 Das alles ist nicht neu, und daran hat sich nichts geändert. Trotzdem gibt es Neuigkeiten zu dem Thema:

  • Seit dem 01. Januar 2021 ist ein neues Gesetz in Kraft ist: das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz. Es hat einige Änderungen im Insolvenzrecht gebracht.
  • Relativ neu ist außerdem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Deckung einer D&O-Versicherung. Solche Policen sichern Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte gegen Haftpflichtansprüche ab. Eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Manager deckt laut BGH auch die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ab. Das zeigt, dass eine D&O-Versicherung für Manager das Privatvermögen effektiv absichert.

Corona-Krise und Insolvenz-Welle

In Folge der Corona-Pandemie droht eine große Insolvenzwelle. Es gab bereits prominente Opfer, von der Restaurant-Kette Vapiano im März 2020 bis zur Modekette Adler vor einigen Tagen.

Dass es bislang nicht noch mehr Pleiten sind, liegt auch an einer Notfallmaßnahme aus dem April 2020: Als eine der ersten Krisenmaßnahmen wurde damals die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. GmbH-Geschäftsführer machten sich bis Ende 2020 nicht strafbar, wenn sie keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellten, trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Spätestens ab Februar 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder. Und aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Krise hält bekanntlich weiter an, die Überbrückungshilfen kommen nur schleppend zur Auszahlung. Mit einem Ende der Lockdown-Maßnahmen vor April rechnet kaum noch jemand. Es wird Insolvenzen geben – darauf muss man sich einstellen.

Der Bundesgerichtshof gibt Managern mit D&O-Versicherung etwas mehr persönliche Sicherheit

Im November ging es vor dem Bundesgerichtshof um den Streit zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Insolvenzverwalter (Aktenzeichen: BGH, 18.11.2020 – IV ZR 217/19). Eine GmbH hatte 2013 Insolvenz angemeldet. Tatsächlich war sie dem Insolvenzverwalter zufolge bereits 2011 insolvenzreif. Für die Zahlungen der Gesellschaft von 2011 bis 2013 nahm er den Geschäftsführer in Haftung.

Zum Glück für diesen hatte er eine D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht-Versicherung), die Versicherungssumme lag bei anderthalb Millionen Euro. Den Leistungsanspruch trat er an den Insolvenzverwalter ab – doch die Versicherungsgesellschaft wollte nicht zahlen. Die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife sei nicht mitversichert. Das sah der BGH anders: Der gesetzliche Anspruch aus § 64 GmbH-Gesetz sei ein von den Versicherungsbedingungen eingeschlossener gesetzlicher Haftpflichtanspruch.

Das ist eine gute Nachricht für Geschäftsführer und Vorstände, die sich nach einer Insolvenz gegen die private Haftung wehren müssen – falls sie versichert sind. Zwar hat sich die gesetzliche Regelung seit Jahresbeginn geändert, und die Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall. Aber es gibt damit eine höchstrichterliche Aussage, die eine klare Richtung vorgibt: D&O-Versicherungsschutz umfasst auch die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife.

Gesetzliche Änderungen zur Geschäftsführerhaftung

Das erwähnte Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) bringt zu viele Neuerungen, um sie hier alle zu erläutern. Deshalb nur einige davon:

  • Die Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und anderen Organen für „Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung“ ist jetzt für alle Rechtsformen einheitlich in § 15b Insolvenzordnung geregelt.
  • Zahlungen, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar“ sind, bleiben von der persönlichen Haftung ausgenommen. Als vereinbar gelten u. a. Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Das gilt grundsätzlich allerdings nur, bis die Insolvenzantragsfrist abgelaufen ist.
  • Im Fall einer Überschuldung bleibt für den Insolvenzantrag eine Frist von längstens sechs Wochen. Bisher waren es drei Wochen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der viel häufiger zu Insolvenzanträgen führt, bleibt es allerdings bei der Dreiwochen-Frist.

D&O-Police: Was Sie in Sachen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jetzt tun sollten

  • Wenn Sie Geschäftsführer oder Vorstand sind und eine D&O-Versicherung besteht, dann lassen Sie die Versicherungsbedingungen prüfen. acant ist Spezialmakler für solche Policen. Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag kostenlos.
  • Wenn Sie noch nicht durch eine Manager- Haftpflichtversicherung geschützt sind, sollten Sie sich dringend darum kümmern. Im Haftungsfall steht schnell Ihr gesamtes, privates Vermögen auf dem Spiel. Allerdings sind die Versicherer beim Abschluss deutlich zögerlicher geworden. Wir kennen den D&O-Versicherungsmarkt genau und beraten Sie gern.

Rufen Sie uns an: 030 863 926 990oder schreiben Sie uns eine Nachricht per Kontaktformular.

Acant ist Spezialmakler für D&O-Versicherungen. Wir wissen, wie sich die privaten Haftungsrisiken von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellten absichern lassen.

Geschäftsführerhaftung für IT-Sicherheit - Symbolbild, Foto: Myriam Zilles auf Pixabay

Geschäftsführerhaftung: GmbH-Geschäftsführer haften für versäumte IT-Sicherheit. Versichern schützt.

Für IT-Sicherheitsversäumnisse im Unternehmen haften Sie als GmbH-Geschäftsführer schneller, als Ihnen lieb sein kann. Persönlich, mit Ihrem privaten Vermögen.

Dieser Beitrag fasst im Überblick zusammen:

  • warum das Gewährleisten von IT-Sicherheit zu den Pflichten von GmbH-Geschäftsführern gehört,
  • wie schnell ein Cyber-Angriff zu immensen Schäden führt und
  • warum die Haftung dafür in vielen Fällen an der Geschäftsführung der GmbH hängen bleibt.

Dagegen können Sie sich versichern. Das sollten Sie auch tun – mit einer Cyberversicherung für Ihr Unternehmen, und einer D&O-Police, die Ihre Managerhaftpflicht deckt.

Der Beitrag erklärt ausführlich, warum das nicht aus der Luft gegriffen ist. Sie können uns auch direkt nach Versicherungsschutz für Cyberangriffe und Geschäftsführer-Haftung fragen: 030 863 926 990

IT-Sicherheit – die Achillesferse der Unternehmen

Unternehmen bieten Cyberkriminellen eine große Angriffsoberfläche. Das gilt auch für mittelständische und kleinere Unternehmen. Opfer eines gezielten oder zufälligen Cyberangriffs zu werden, ist heute Betriebsrisiko.

Schließlich kommen überall Rechner und Smartphones zum Einsatz, werden E-Mails geschrieben, werden Buchungen per Software erledigt und Bestell- oder Kundendaten abgespeichert. Maschinen, Fahrzeuge und Gebäudetechnik sind zunehmend vernetzt. Mitarbeiter nutzen Firmengeräte häufig auch privat. Umgekehrt hängt in Home-Office-Zeiten das Firmennetzwerk nicht selten von der Sicherheit privater WLAN-Router ab.

Ein erfolgreicher digitaler Angriff kostet das Unternehmen viele Nerven, eine Menge Zeit und vor allem sehr viel Geld. Der Schaden kann schnell existenzbedrohend sein – das ist keine Übertreibung. Systemausfälle dauern in der Regel Tage und Wochen, oft sogar Monate – bis dahin ist nur eingeschränkter Geschäftsbetrieb möglich. Jeder Kunde, Mitarbeiter oder Außenstehende, von dem personenbezogene Daten entwendet wurden, muss benachrichtigt, gegebenenfalls auch entschädigt werden. Auch der Notfalleinsatz von IT-Spezialisten, Anwälten und Experten von Krisen-PR ist nicht umsonst. Weitere Kostenrisiken: Schadenersatzklagen, verlorene Kunden, ein beschädigtes Image.

Der IT-Branchenverband Bitkom fand heraus, dass drei von vier deutschen Unternehmen Opfer von Datendiebstahl, Industriespionage oder Sabotage wurden. Er geht von einer Schadenssumme von 100 Mrd. Euro jährlich aus.

Das Gewährleisten von IT-Sicherheit ist Chefsache

IT-Sicherheit ist ein Thema, mit dem sich die Unternehmensführung beschäftigen muss. Natürlich muss der Chef oder die Chefin nicht selbst eine Firewall installieren. Aber sie müssen den Aufgabenbereich in qualifizierte Hände legen und zudem überwachen, ob die IT-Abteilung, der Administrator oder ein externen Dienstleister sich tatsächlich um angemessene digitale Sicherheit kümmern.

Das liegt auch im Eigeninteresse der Geschäftsführung. In einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) führen Pflichtverletzungen schnell in die persönliche Haftung. Zu diesen Pflichten gehört der Schutz vor Cyberangriffen. GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände tragen die Verantwortung dafür, dass die Gesellschaft funktionierende Lösungen für diese Bedrohung etabliert. Das gilt unabhängig davon, ob sie persönlich Interesse an digitaler Technologie haben.

Geschäftsführerhaftung: Wurde das IT-Sicherheitsthema versäumt, haftet der GmbH-Geschäftsführer

Kann die Geschäftsführung nach einer Cyber-Attacke nicht beweisen, dass sie für angemessene Vorkehrungen gesorgt hat, dann droht ihr die persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft oder Dritten, unter anderem für …

  • Schäden des Unternehmens z. B. durch beschädigte Geräte oder Waren, verdorbene Vorräte und den Lohn für untätige Mitarbeiter
  • Umsatzeinbußen durch die Betriebsunterbrechung: Maschinen stehen still, der Online-Shop ist nicht erreichbar etc.
  • Schadenersatz für geschädigte Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner sowie Vertragsstrafen für Verzögerungen, Nichterfüllung etc.
  • Schadenersatz für den Verlust personenbezogener Daten: Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten (und das sind so gut wie alle, man denke nur an Kunden- und Arbeitnehmerdaten), haften für materielle und immaterielle Schäden aus nicht DSGVO-konformer Verarbeitung
  • Kosten für das Neuinstallieren oder Wiederhochfahren der Systeme, für Forensik, Krisenmaßnahmen und Krisenberater (wie Anwälte und PR-Fachleute)
  • Schäden durch Imageverlust oder abgewanderte Kunden, auch solche Schäden sind grundsätzlich schadenersatzpflichtig, selbst wenn sie schwerer zu beziffern sind

Fragen zur Haftung für Schäden durch Cyberangriffe

Eine schwere IT-Sicherheitsverletzung beschert der GmbH außerplanmäßige Kosten. Das senkt den Gewinn und den Wert der Anteile. Wie wahrscheinlich ist es, dass die GmbH-Gesellschafter das auf sich beruhen lassen?

Der Geschäftsführer ist von vornherein in einer ungünstigen Situation, denn er muss die Verschuldensvermutung widerlegen, die das BGB ihm aufbürdet. Ohne ordnungsgemäß dokumentierte IT-Maßnahmen wird ihm dieser Nachweis schwer gelingen.

Haftung per AGB ausschließen?

Lässt sich die Haftung der Gesellschaft gegenüber Kunden und Geschäftspartnern nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen, so dass der Rückgriff auf den Geschäftsführer gar nicht erst notwendig wird?

Leider nein: Verhindert ein Cyberangriff, dass die Lieferung nicht vollständig oder fristgerecht erfolgt oder vertrauliche Informationen verloren werden, hilft kein Verweis auf AGB-Klauseln zum Haftungsausschluss vereinbart. Kann das funktionieren? Die vertragsgemäße Lieferung stellt ebenso wie die Vertraulichkeit eine wesentliche Vertragspflicht dar und kann nicht vertraglich abbedungen werden.

Arbeitnehmer in Haftung nehmen?

Vielleicht hat ein Arbeitnehmer den verhängnisvollen Dateianhang unvorsichtigerweise geöffnet. Den Mitarbeiter für sein Fehlverhalten persönlich haftbar zu machen, ist jedcoh ebenso wenig erfolgversprechend, Die Haftung von Arbeitnehmern ist auf fahrlässiges Handeln beschränkt. Und selbst dann wird bei mittlerer Fahrlässigkeit der Schaden in der Regel quotiert – ein Teil wird also dem Arbeitgeber zugewiesen.

Bei grober Fahrlässigkeit mag der Arbeitnehmer voll haftbar sein, doch selbst dann setzt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enge Grenzen. Ansprüche aus Haftung über ein Jahresgehalt des Mitarbeiters hinaus sind kaum möglich. Gemessen an den Kosten eines Cyberangriffs ist das ein Tropfen auf den heißen Stein.

Externen IT-Dienstleister haftbar machen?

Selbst wenn die IT-Dienstleistungen von externen Unternehmen eingekauft wurden, ist es schwierig, nach einem Cyberangriff einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Dienstleister durchzusetzen. Der Dienstleister haftet für die IT-Leistung, die er als Hauptleistung erbringt. Sie muss jedoch nicht zwangsläufig dem Stand der Technik entsprechen. Selbst wenn die installierte Technik versagt, ein Virus von der Antivirensoftware nicht erkannt wurde oder Hacker eine Server-Sicherheitslücke fanden: Gehörte es zur Hauptleistung, solche Angriffsflächen auszuschließen? Das scheitert vermutlich schon am Budget, den ein derart umfassender Auftrag erfordert hätte.

Die Geschäftsführerhaftung ist die einfachste Weg zum Schadenersatz

Schadenersatzansprüche aus einem Cyberangriff bleiben daher meist am GmbH-Geschäftsführer hängen, sowohl die Haftung gegenüber dem Unternehmen als auch gegenüber Dritten.

Maßstab für die Geschäftsführerpflichten bzw. die Geschäftsführerhaftung ist auch in puncto IT die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Eine Pflicht ergibt sich zudem aus dem Aktiengesetz (§ 91 Abs. 2 AktG). Es verlangt vom Vorstand, „geeignete Maßnahmen“ zur Risikoerkennung und -vermeidung. Die Rechtsprechung geht von einer „Ausstrahlungswirkung“ aus und überträgt diese Leitungspflicht auf GmbH-Geschäftsführer: diese müssen ebenfalls für Organisationsstandards sorgen, die eine Bestandsgefährdung des Unternehmens vermeiden. Cyberangriffe bedeuten eine Bestandsgefährdung.

Ein Organisationsverschulden und damit eine Pflichtverletzung durch mangelnde IT-Sicherheitsvorsorge kann sich aus weiteren Vorschriften ergeben:

  • § 109 TKG schreibt für Telekommunikationsanbieter technische Schutzmaßnahmen vor
  • § 13 Abs. 7 TMG verpflichtet Anbieter von Telemedien zu Maßnahmen gegen unerlaubten Zugriff, zum Schutz personenbezogener Daten und zum Verhindern von Störungen durch äußere Angriffe.
  • § 8a BSIG enthält Vorgaben zur Sicherheit in der Informationstechnik für Betreiber Kritischer Infrastrukturen.
  • § 25a Abs. 1 Nr. 5 KWG macht Finanzdienstleistern und Kreditinstituten Auflagen zur Geschäftsorganisation und schreibt ein Risikomanagement-System vor.
  • Art. 24 DSGVO verlangt eine IT nach dem Stand der Technik. Daraus folgt zugleich die Verpflichtung, dies durch eine sorgfältige und vollständige Dokumentation nachzuweisen.

IT-Risiken als Haftungsfalle: Handlungsempfehlungen für GmbH-Geschäftsführer

  • Zunächst muss das Cyber-Risiko des Unternehmens analysiert werden. Es geht um ganz konkrete Szenarien: Mit welcher Wahrscheinlichkeit sind welche Art von Sicherheitsverletzungen möglich, welche Konsequenzen und Kosten ergeben sich?

    Für diese Aufgabe benötigen Sie Ihre IT-Verantwortlichen. Ideal ist ein Experte speziell für IT-Sicherheit mit Zertifizierung nach ISO 27001. Weil Risikomanagement weit über Technologie hinausgeht, sollen Sie auch uns einbeziehen. Wir von acant sind als Versicherungsmakler auf Cyberrisiken spezialisiert und kennen die Schadensszenarien aus der Praxis. Schließlich haben wir regelmäßig damit zu tun.

  • Ein zweiter, wichtiger Schritt zur Abwehr der persönlichen Haftung: Sie müssen eine umfassende, aussagekräftige Dokumentation sicherstellen: dazu gehört der Ist-Zustand, die relevanten Bedrohungsszenarien und die Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehört auf jeden Fall ein professionelles Datensicherungskonzept und ein praxistauglicher Notfallplan.

  • Dritter Schritt sind betriebliche Versicherungen. Einschlägig sind Cyberversicherungen, Vertrauensschadenversicherungen, Elektronik- oder Maschinenversicherungen sowie Deckungen für Rechtsschutz und Betriebshaftpflicht. Welche dieser Versicherungen zu konkreten Risiken des Unternehmens und des Geschäftsführung passen und betriebswirtschaftlich sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.

    Das Versichern des Unternehmens ist solides Risikomanagement. Schließlich weisen Sie Sie damit die Sorgfalt der Geschäftsführung bei der Abwehr von IT-Bedrohungen nach. Nicht wenige Juristen halten den Abschluss einer Cyber-Versicherung durch die Geschäftsführung für verpflichtend.
  • Das persönliche Element der Vorsorge ist eine D&O-Versicherung: diese deckt als Absicherung für den GmbH-Geschäftsführer dessen Geschäftsführerhaftung.

Bei diesen Schritten können wir von acant Sie und Ihr Unternehmen unterstützen. Genau dafür sind wir als Spezialmakler für Cyberrisiken und Geschäftsführerhaftung da. Rufen Sie uns an (030 863 926 990) oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

D&O-Versicherungen und ihre typischen Versicherungslücken

Wenn ein Kunde neu zu uns kommt, prüfe ich als Erstes die vorhandenen Versicherungsverträge auf Versicherungslücken – und zwar die Versicherungen für das Unternehmen selbst ebenso wie die Haftpflichtpolicen für die Entscheidungsträger. Dabei treffe ich immer wieder auf die gleichen Deckungslücken.

D&O-Versicherungen sind für Verantwortungsträger im Unternehmen ein Muss

D&O-Versicherungen sind personenbezogene Haftpflichtpolicen für Geschäftsführer, Vorstände, Abteilungsleiter etc – und unverzichtbar. Ohne diesen Schutz können ein zu spät gestellter Antrag auf Insolvenz, Versäumnisse beim Datenschutz, ein nicht angemeldetes Patent oder andere geschäftliche Entscheidungen bis in die Privatinsolvenz führen. Seit dem „Siemens/Neubürger“-Urteil muss es noch nicht einmal mehr eine echte, eigene Entscheidung sein, die mittelbare Verantwortung für Versäumnisse im Unternehmen reicht  (und zwar im konkreten Fall für Forderungen  in Höhe von 15 Mio. € plus Zinsen gegen den ehemaligen Vorstand, LG München, 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10, jetzt in Berufung vor dem OLG München, Az. 7 U 113/14).

Immer wieder die gleichen Fehler

Deshalb schaue ich mir die D&O-Versicherungen neuer Kunden immer sehr genau an. Leider finden sich bei der persönlichen Absicherung von Verantwortungsträgern regelmäßig die folgenden Versicherungslücken:

  • Nach dem Ausscheiden besteht kein oder kein zuverlässiger Schutz mehr: Auch Forderungen an einen ehemaligen Vorstand oder die frühere Geschäftsführerin sind juristisch problemlos möglich. Oft sieht der D&O-Vertrag aber keine Rückwärtsdeckung oder Nachhaftung vor, und per „Claims-made“-Prinzip wird der Haftungszeitraum eingeschränkt. Dann ist der ehemalige Geschäftsführer schutzlos.
  • Nur privatrechtliche Ansprüche sind versichert, öffentlich-rechtliche nicht: Oft umfasst die Haftpflichtversicherung nicht die persönliche Haftung für Steuerschulden des Unternehmens oder Außenstände bei den Sozialversicherungen – dabei sind das oft absolut existenzbedrohende Summen.
  • Ansprüche des Unternehmens selbst gegen den Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat sind nicht mitversichert. Diese Deckung ist bei Versicherungsgesellschaften unbeliebt, weil sie Angst vor Unregelmäßigkeiten haben. Aber diese Art der Forderung ist in der Praxis eines der größten Risiken für die „Organe“ einer Kapitalgesellschaft.

Solche Lücken lassen sich beheben. Aber dazu muss man sie zunächst einmal aufspüren!

Wie bei allen Versicherungen gilt auch für eine D&O-Police: Schutz bietet Ihnen nicht die Überschrift über dem Vertrag und auch nicht das Geld, das Sie jedes Jahr überweisen. Schutz bieten nur die genauen Details im VertragHat Ihr persönlicher Haftungsschutzschirm ebenfalls Löcher? Ich kann es Ihnen sagen.