D&O-Versicherung - Symbolblid von A. Krebs auf Pixabay

Als GmbH-Geschäftsführer sollten Sie Ihre D&O-Versicherung prüfen lassen – möglichst bald

Von wegen „mit beschränkter Haftung“ – Geschäftsführer haften mit ihrem gesamten Privatvermögen

Geschäftsführer einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft haben eine riskante Position. Vielen Geschäftsleuten, die eine GmbH leiten, ist dies nicht klar. Dabei sind die Risiken ganz real: im Zweifel haften sie für Fehler mit dem gesamten privaten Vermögen. Besonders riskant sind finanzielle Schieflagen der GmbH.

So gesehen ist nicht viel dran an der „beschränkten Haftung“.

Das sollte man wissen, wenn man eine GmbH leitet

  • Geschäftsführer haften nicht nur bei Vorsatz oder bei grob fahrlässigen Fehlentscheidungen. Ihnen droht schon bei geringer Fahrlässigkeit die volle Haftung für die gesamten Schäden, der den Gesellschafter oder den Gläubigern der Gesellschaft entsteht.
  • Die Rechtsprechung zieht in Sachen Geschäftsführer-Haftung die Zügel immer weiter an. Gerade in den letzten Jahren haben einige Urteile das Haftungsrisiko weiter vergrößert.
  • Die Haftung kann in den persönlichen Ruin führen: Die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter können grundsätzlich Schadenersatzansprüche bis zur Pfändungsgrenze durchsetzen. Haus und Auto sind dann in der Regel weg. Und auch die Altersvorsorge ist akut gefährdet.
  • Die größten Haftungsrisiken drohen nicht von Lieferanten der Gesellschaft o. ä. Meistens sind es Gesellschafter, die auf Schadenersatz bestehen, und vor allem Insolvenzverwalter, die Ersatz für Zahlungen fordern, die „kurz vor Schluss“ vorgenommen wurden.

„Aber ich habe doch eine D&O-Versicherung?“

Angesichts des Risikos ist eine Manager-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, eine sogenannte D&O-Versicherung, mehr als sinnvoll. Sie wird (in der Regel) vom Unternehmen abgeschlossen und bezahlt, versichert ist jedoch der Geschäftsführer. Oder vielmehr seine Inanspruchnahme, falls er für seine Entscheidungen haftet.

Allerdings muss man bei D&O-Versicherungen sehr genau hinschauen. Ob die Versicherung im Ernstfall ihre Funktion als Sicherheitsnetz erfüllt, hängt sehr davon ab, was wirklich versichert worden ist. Hier gibt es auch und gerade bei Manager-Haftpflichtversicherungen bedeutende Unterschiede.

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Ein gutes Beispiel dafür lieferte ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom letzten Jahr (OLG Düsseldorf, 20. Juli 2018 – 4 U 93/16). Dabei ging es um eines der Haupt-Haftungsrisiken für Geschäftsführer, das sich aus § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz ergibt: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“

Daraus folgt, ganz praktisch gesagt:

  • Wenn die Geschäftsführung der GmbH das Ausmaß der finanziellen Schieflage nicht erkennt, oder sie zwar erkennt, aber in der Hoffnung auf Rettungsmöglichkeiten nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt, …
  • … dann wird der Insolvenzverwalter später von den Geschäftsführern Ersatz für alle Zahlungen fordern, die dann noch getätigt wurden. (Wenn er das nicht tut, haftet er nämlich selbst.)

Aus der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf folgt nun, dass solche Forderungen des Insolvenzverwalters an den früheren Geschäftsführer nur dann von dessen D&O-Versicherung bezahlt werden müssen, wenn die Haftung aus § 64 GmbHG auch explizit in den Versicherungsbedingungen erwähnt wird.

D&O-Versicherungsvertrag überprüfen lassen – und nur mit Beratung neu abschließen

Dieses Urteil hat handfeste Konsequenzen:

  • GmbH-Geschäftsführer sollten von uns prüfen lassen, ob die Deckung ihrer D&O-Versicherung die angesprochene Haftung umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss die Police angepasst oder der Versicherer gewechselt werden.

  • Wer als Gründer für sein Start-Up die Rechtsform GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) wählt, sollte unbedingt mögliche Forderungen aus der Geschäftsführer-Haftung versichern. Dabei muss man jedoch genau hinschauen: Haftung im Insolvenzfall – für Gründer ein besonderes Risiko – ist in vielen Start-Up-Policen ausgeschlossen. Auch hier sollten Sie mit uns sprechen.

Wir beraten Sie kostenlos, und als Spezialmakler für D&O-Versicherungen kennen wir den Markt sehr genau. Außerdem geht es uns nicht um den schnellen, einmaligen Abschluss. Wir möchten Ihre Versicherungen gern langfristig betreuen. Das setzt zufriedene Kunden voraus.
Rufen Sie uns an (0176 1031 8791) oder schreiben Sie uns eine Nachricht, wir melden uns umgehend zurück.