Datendiebstahl und Schadenersatz - Symbolbild von Kris / TheDigitalWay via Pixabay

EuGH zu Datendiebstahl durch Hacker: kein Schadenersatz „einfach so“, ohne Schaden

Ist Datendiebstahl stets ein Schaden? Genügt der Diebstahl persönlicher Daten, damit Betroffene vom Betreiber einer gehackten Trading App Schadenersatz fordern können? Oder müssen sie dafür konkrete Schäden nachweisen, zum Beispiel Identitätsdiebstahl? Dazu hat sich vor kurzem der Europäische Gerichtshof geäußert. Das Urteil ist für alle Unternehmen wichtig, die Daten von Kunden oder Interessenten speichern, wie E-Commerce-Anbieter und Shop-Betreiber.

Gleichzeitig ist die Frage nach der Haftpflicht für Datenschutzverletzungen nur ein Aspekt des Cyber-Risikos. Bei Online-Angriffen drohen auch immense Eigenschäden durch Betriebsunterbrechung und Neuinstallation. Zum Glück können beide Schadensarten versichert werden: durch Haftpflicht- und Cyber-Versicherungen.

Diebstahl persönlicher Daten als immaterieller Schaden?

Die Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist eindeutig: Wer für einen Datenschutzverstoß verantwortlich ist, muss den Betroffenen Schadenersatz leisten. Das gilt für materielle Schäden, etwa durch Einkäufe mit gestohlener Identität. Es betrifft außerdem immaterielle Schäden wie Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Privatinformationen. Zahlen müssen nicht nur die Cyber-Kriminellen, die ohnehin selten gefasst werden. Auch die Betreiber gehackter Plattformen haften für mangelnde Sicherheitsmaßnahmen.

Ein Streitpunkt war lange, ob bereits der Datendiebstahl selbst zu einem immateriellen Schaden führt, weil die Besitzer der Daten in Sorge vor möglichem Missbrauch leben müssen. Das machten zwei Nutzer der Trading-App von Scalable Capital geltend, nachdem Hacker sich 2020 bei dem Online-Broker Zugriff auf viele Tausend Datensätze verschafft hatten. Zwei der Betroffenen klagten vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht hatte Fragen zu dem Fall, die es dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

Schadenersatz nach einem Online-Angriff: Der EuGH nimmt Stellung

Der EuGH entschied, dass der Schadenersatz keine Straffunktion hat. Ausmaß und möglicher Vorsatz bei Datenschutzversäumnissen spielen für die Schadenersatzhöhe keine Rolle. Zwar wiegt der immaterielle Schaden durch Datendiebstahl per se nicht weniger schwer als etwa eine Körperverletzung. Allerdings genügt laut EuGH bei einem geringfügigen Schaden bereits ein symbolischer Schadenersatz. Und ein Identitätsdiebstahl, der eine entsprechende größere Schädigung belegen würde, liegt erst vor, wenn die gestohlenen Personendaten tatsächlich missbraucht werden.

Das Urteil stärkt einerseits die Rechte der Opfer von Datendiebstahl: auch ihre immateriellen Schäden müssen ersetzt werden und können zu Schmerzensgeld berechtigen. Andererseits liefert es keine Grundlage, um schon beim reinen Abfluss personenbezogener Daten Schadenersatz zu fordern. Dafür muss eine materielle oder immaterielle Schädigung belegt werden (EuGH, 20.06.2024 – C-182/22 und C-189/22).

In einem anderen Verfahren hatte das Landgericht München I einem Kunden von Scalable aufgrund des Diebstahls seiner Daten 2.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Inzwischen ist dieser Fall beim Oberlandesgericht anhängig (OLG München – 36 U 138/22).

Datenschutz-Haftung nach einem Datendiebstahl ist nur ein Aspekt: Was ist mit den Eigenschäden?

Die EuGH-Urteil findet medial große Beachtung. Die Haftung für gestohlene Daten gilt zurecht als brisant. Trotzdem kämpfen Unternehmen, die Opfer von Hackern werden, regelmäßig mit einem weiteren, mindestens ebenso großen Problem: den Eigenschäden durch wochenlange Betriebsunterbrechung, Image-Verlust, nicht erfüllte Verträge und teurer Neuinstallation der betrieblichen IT.

Viele Unternehmen sind gegen Schadenersatzpflichten durch Haftpflichtversicherungen ausreichend geschützt – dem Risiko, dass der EuGH in Bezug auf DSGVO-Verstöße ein Stück weit begrenzt hat. Gleichzeitig haben zahlreiche Betriebe weiterhin keine Cyber-Versicherung – und damit keine Deckung für die Eigenschäden, die ihnen durch Online-Kriminelle jederzeit entstehen können.

Im Berlin Capital Club: Business-Talk-Frühstück mit dem Ethical Hacker Immanuel Bär

Im Berlin Capital Club findet am Dienstag, den 10. September 2024  von 09:00 bis 10:30 ein Business-Talk-Frühstück mit Immanuel Bär statt. Der Mitgründer der Prosec GmbH prüft durch Sicherheits-Scans und Penetration Testing, ob die IT-Systeme von Unternehmen möglichen Angreifern standhalten. Die Tests im Kundenauftrag sind realistisch, aber gefahrlos.

Gemeinsam mit Frank Schwandt, Berliner Fachmakler für Cyber-Versicherungsschutz, stellt Immanuel Bär beim Business-Talk-Frühstück seine Arbeit vor. Er wird zeigen, wie Cyber-Sicherheit in der Praxis möglich ist. Und er wird auf das persönliche Haftungsrisiko eingehen, das die EU-Richtlinie zur Cyber-Sicherheit (NIS2) für Geschäftsführer bedeutet: sie haften persönlich für eine angemessene IT-Sicherheit.

Die Anmeldung zum Business-Talk-Frühstück mit Immanuel Bär und acant-Geschäftsführer Frank Schwandt ist unter events@berlincapitalclub.de oder unter +49 30 2062976 möglich.

Business-Talk-Frühstück mit einem Hacker am 10.09.2024 in Berlin - Symbolbild: Eric Njoroge / AlamaCreative via Pixabay

Frühstück mit einem Ethical Hacker: Business-Talk im Berlin Capital Club mit Immanuel Bär und Frank Schwandt

Am 10. September 2024 erklärt Immanuel Bär, was Unternehmer für ihre Cyber-Sicherheit tun können

Business-Talk-Frühstück zu Praxisthemen der IT-Sicherheit: Am Dienstag, den 10. September 2024 von 9 Uhr bis 10:30 Uhr erklärt Ethical Hacker und IT-Sicherheitsexperte Immanuel Bär, wie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen ganz praktisch für ein entscheidendes Plus an Cyber-Sicherheit sorgen können. Der Rahmen dafür ist ein Business-Talk-Frühstück im Berlin Capital Club. Bär ist Mitgründer des IT-Sicherheitsdienstleisters ProSec GmbH.

Es gibt keinen Grund, vor den Cyber-Kriminellen die Waffen zu strecken

Angesichts der massiven, aber schwer einschätzbaren Bedrohung durch Cyber-Angriffe sind nicht wenige Unternehmensverantwortliche ratlos. Genau an diesem Punkt setzt Immanuel Bär im Business-Talk-Frühstück an. Er sieht keinen Grund, die Flinte ins Korn zu werfen. „Gegen alle Cyber-Angriffe existiert ein Gegengift,“ lautet seine Devise, „wer eigene Schwachstellen erkennt, kann sie beseitigen!

Bär kennt die Denkweise von Cyber-Kriminellen. Beim Business-Talk-Frühstück wird er erklären, wie diese Kriminellen ein Unternehmen sehen, und wann man ein lohnendes Ziel darstellt. Außerdem erläutert er, was Unternehmen tun können, um solche Angriffe von vornherein abzuwehren.

Der Chef braucht keine IT-Spezialkenntnisse. Aber er sollte den Gefährdungsstatus seines Unternehmens kennen.

In den meisten Unternehmen ist die hauseigene IT-Abteilung oder ein externer Dienstleister für die IT-Sicherheit zuständig. Die Geschäftsführung ist dazu verdammt, diesen Experten zu vertrauen. Sicher, sie hat die Verantwortlichen sorgfältig ausgewählt. Aber ein Restrisiko bleibt. Und dieses Risiko trägt die Geschäftsleitung selbst. Die Haftung für Versäumnisse in der IT-Sicherheit kann sie nicht abgeben.

Umso wichtiger ist es, den Stand der Sicherheitsmaßnahmen im eigenen Unternehmen unabhängig zu überprüfen. An diesem Punkt kommt Immanuel Bär ins Spiel. Als sogenannter „White Hat Hacker“ kennt er die Methoden und Ziele der Cyber-Kriminelle – er setzt sie ja selbst ein. Allerdings ist seine Motivation untadelig. Sein Ziel ist es, die Sicherheit von Unternehmen zu optimieren.

White Hat Hacker wie Bär testen, wie gut die Sicherheitsmaßnahmen in einem Unternehmensnetzwerk sind, welche Lücken es aufweist und wie leicht sich die Schutzvorkehrungen überwinden lassen. Seine Sicherheitsüberprüfungen gibt es in verschiedenen Stufen, vom einfachen Scan bis zur realistischen Simulation eines Angriffs im Rahmen von Penetration Testing. Dabei werden Resilienz und Leistungsfähigkeit der IT-Sicherheit auf Herz und Nieren geprüft.

Business-Talk-Frühstück mit Praxistipps vom IT-Sicherheitsfachmann

Immanuel Bär berät seit langer Zeit Unternehmen bei der Abwehr von Cyber-Gefahren. Ihm ist klar, dass seine Sicherheitsanalysen nur dann etwas nützen, wenn Nicht-Fachleute sie verstehen. Diese Einstellung zeigt sich, wenn er über seine Arbeit und die Risiken der digitalen Gegenwart spricht. Seine Zuhörer benötigen kein Informatikstudium, um spannende Einsichten zu erhalten.

Bär hat viel zu erzählen: nach vielen Jahren in der IT-Security weiß er, worauf es ankommt, damit Angreifer es so schwer wie möglich haben. Er versteht, wie Cyber-Kriminelle arbeiten, welche Versäumnisse es ihnen leicht machen und welchen Schaden sie anrichten können. Dabei setzt er auf praktische, umsetzbare Informationen. Es lohnt sich, ihm zuzuhören.

Save the date: Business-Talk-Frühstück im Berlin Capital Club mit Immanuel Bär

Termin: 10. September 2024 von 09:00 bis 10:30. Die Anmeldung  ist unter events@berlincapitalclub.de oder unter +49 30 2062976 möglich.

Moderiert wird der Business Talk von Frank Schwandt, dem Geschäftsführer des Fachmaklers für Cyber-Versicherungen acant.service GmbH.

IT-Chaos, falsch dargestellte IT-Sicherheit, keine Cyber-Versicherungsschutz, Symbolfoto von PawinG via Pixabay

IT-Chaos verschwiegen – Cyber-Versicherung muss nicht zahlen

Keine Versicherungsleistung nach Hacker-Angriff: falsche Antworten zur IT-Sicherheit wegen Chaos in der Abteilung rächen sich. Geschäftsführer haften für IT-Sicherheitsversäumnisse.

400.000 Euro Schaden durch Hacker – die Cyber-Versicherung zahlt nicht

Eine Cyberversicherung schützt Unternehmen vor Schäden durch Hacker und Trojaner. Wird bei Vertragsabschluss jedoch der Stand der IT-Sicherheit falsch dargestellt, muss die Versicherung im Ernstfall nicht zahlen. Das bestätigt eine Entscheidung des Landgerichts Kiel. Ein Großhändler aus Schleswig-Holstein blieb deshalb nach einem Trojanerangriff auf rund 400.000 Euro Schaden sitzen. So viel kostete die komplette Neuinstallation der Firmen-Systeme, nachdem dort ein Backdoor installiert worden war.

Anders als gegenüber dem Versicherer dargestellt, war die IT-Sicherheit des Großhändlers mangelhaft. So lief der Datenbank-Server des Online-Shops ohne Firewall, mehrere Rechner hatten keinen Virenscanner. Einige Server wurden mit längst veralteter Software wie Windows 2003 betrieben. Im Unternehmen gab es nicht weniger als 77 Nutzerkonten mit Administrationsrechten. Ihnen waren teilweise einfachste Passwörter wie „anna“ zugeordnet, obwohl eine Passwort-Richtlinie komplexere Passphrasen verlangte.

Chaos in der IT-Abteilung ist genauso schlimm wie böser Wille

Die falschen Angaben bei Versicherungsabschluss wertete das Gericht als arglistige Täuschung. Damit war der Versicherungsvertrag nichtig (LG Kiel 23.05.2024 – 5 O 128/21). Hinter den Fehlinformationen verbarg sich offenbar eher internes Chaos als böse Absicht. Der für IT-Sicherheit zuständige Mitarbeiter war schwer erkrankt und dann verstorben, ein externer Dienstleister hatte nicht genug Einblick, dasselbe galt für den Leiter der IT-Abteilung, der die Risikofragen des Versicherers beantwortet hatte. Abgeschlossen wurde der Vertrag zwischen einem Makler und einem Assekuradeur, die die wahren Gegebenheiten vor Ort wohl nicht weiter prüften.

Für Versäumnisse in der IT-Sicherheit haftet die Unternehmensleitung

Das Fehlen einer bösen Absicht änderte nichts am Schaden. Und spätestens seit Inkrafttreten der EU-Cybersicherheits-Richtlinie NIS2 führen solche Versäumnisse für die Geschäftsführung schnell in die Haftung. Vor diesem Hintergrund wird es wichtig, sich als Chef ein objektives Bild der IT-Sicherheitslage im eigenen Haus zu verschaffen. Spezielle Dienstleister simulieren realistische Angriffe und decken damit mögliche Schwachstellen auf, bevor Cyber-Kriminelle dies tun. Der auf Cyber-Versicherungen spezialisierte Spezialmakler acant vermittelt seinen Kunden diesen Service.

Geschäftsführer haben damit einen objektiven Maßstab für die eigene „preparedness“. Mehr noch: Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit der Cyber-Versicherung wie im beschriebenen Fall, wird der erfolgreich absolvierte IT-Sicherheitstest durch einen unabhängigen Experten vor Gericht zum wichtigen Argument. Er zeigt, dass die IT-Sicherheit nicht vernachlässigt wurde.

Im Berlin Capital Club: Business-Talk-Frühstück mit dem Ethical Hacker Immanuel Bär

Im Berlin Capital Club findet am Dienstag, den 10. September 2024  von 09:00 bis 10:30 ein Business-Talk-Frühstück mit Immanuel Bär statt, Mitgründer der Prosec GmbH. Als Experte für Sicherheits-Scans und Penetration Testing prüft er auf realistische, aber gefahrlose Art, ob die IT-Systeme eines Unternehmens Angreifern gewachsen sind. acant, Berliner Fachmakler für Cyber-Versicherungsschutz, arbeitet regelmäßig mit Prosec zusammen, um bei den Kunden mögliche Schwachstellen aufzudecken und ein optimales Sicherheitsniveau  zu gewährleisten.

Beim Business-Talk-Frühstück wird Bär seine Arbeit vorstellen und auf die besondere Herausforderung eingehen, die sich für Geschäftsführer aus der EU-Richlinie zur Cyber-Sicherheit NIS2 ergibt: Sie schreibt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für eine angemessene IT-Sicherheit fest.

Die Anmeldung zum Business-Talk-Frühstück mit Immanuel Bär und acant-Geschäftsführer Frank Schwandt ist unter events@berlincapitalclub.de oder unter +49 30 2062976 möglich.

Fragen zur Cyber-Versicherung beantworten Frank Schwandt und seine Mitarbeiter unter info@acant.de oder unter 030 863 926 990.

Versicherungsbedingungen bei der Cyber-Versicherung Symbolfoto: Arek Socha via Pixabay

Versicherungsschutz bei mobilem Zugriff und für Cloud-Speicher – aber nicht bei staatlichen Cyberattacken

Neue Musterbedingungen zur Cyber-Versicherung

Der GDV, Verband der deutschen Versicherer, hat neue Musterbedingungen zur Cyber-Versicherer vorgelegt. Als Fachmakler für Cyber-Versicherungen begrüßen wir von acant viele der neuen Regelungen. Allerdings sind damit längst nicht alle Stolperfallen beseitigt. Entscheidend bleibt die genaue Prüfung der Versicherungsverträge.

Die neuen Musterbedingungen zur Cyber-Versicherung sind ein Fortschritt – aber nicht verbindlich

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht Musterbedingungen zu zahlreichen Versicherungsarten. Musterbedingungen zur Cyber-Versicherung wurden 2017 erstmals publiziert. Nun hat der Verband sie in wichtigen Punkten überarbeitet und erweitert.

Als Cyberversicherungs-Fachmakler sehen wir die Neuauflage insgesamt positiv. So sind nun Fälle von Datendiebstahl, der mobile Datenzugriff und Cloud-Speicher bei Drittanbietern in den Versicherungsschutz einbezogen. Andererseits gelten strengere Ansprüche an die IT-Sicherheit des versicherten Unternehmens.

Vor allem sind die Musterklauseln des Verbands nur eine Empfehlung. Alle namhaften Cyberversicherer haben eigene Deckungskonzepte, so Cyberversicherungs-Experte Schwandt. Diese müssen genau geprüft werden:

Die neuen Musterbedingungen zeigen, wohin die Entwicklung der Cyber-Versicherung geht. An ihnen lassen sich die Versicherungsbedingungen der Versicherer messen. Die konkrete Prüfung der Verträge bleibt dabei unverzichtbar: Der Schutz einer Cyber-Versicherung ist nur so gut, wie das Kleingedruckte im Vertrag.

Wichtige Klarstellungen und verschärfte Anforderungen

Die neuen Musterbedingungen dehnen den Cyber-Versicherungsschutz auf Fälle aus, die viele Unternehmen betreffen. Doch nicht alle der Neuerungen sind für die Versicherungsnehmer positiv.

Vorteilhaft sind zum Beispiel diese Ergänzungen der Musterbedingungen:

  • Auch der mobile Zugriff auf die Firmensysteme ist versichert. Der Trojaner befällt die Firmennetze über einen Mitarbeiter im Homeoffice oder im Außendienst? Dann ist der Schaden durch die Cyber-Versicherung gedeckt.
  • Der Schaden ereignet sich bei einem externen Cloud-Speicher, Provider oder Dienstleister? Eine wichtige Neuerung: die Versicherung leistet auch für zerstörte, verschlüsselte oder gestohlene Daten, die auf angemietetem Cloud-Speicher oder bei einem anderen Dienstleister lagen.
  • Schadenersatz nach DSGVO-Verstößen ist ebenfalls gedeckt. Datenschutzverstöße begründen Schadenersatzansprüche der Betroffenen. Wenn ein Hacker viele Tausend Datensätze stiehlt, kommen schnell gewaltige Summen zusammen. Deshalb ist diese Klarstellung von großer Bedeutung.

Dagegen machen andere Neuerungen es den Unternehmen nicht leichter:

  • Zur „Gewährleistung der IT-Sicherheit“ sind konkrete Maßnahmen gefordert. Vorbei ist die Zeit, in der die Ansprüche an die IT-Sicherheitsmaßnahmen der Unternehmen lax oder vage ausfielen. Nun enthalten die Musterbedingungen konkrete Maßnahmen wie professionelles Patch-Management, systematische Datensicherung, abgestufte Zugriffsberechtigungen, 2-Faktor-Authorisierung bei Servern, Diebstahlsicherung von Mobilgeräten und ähnliches mehr.
  • Schäden durch staatliche Akteure sind nicht gedeckt. Wenn Hacks oder Malware auf nordkoreanische Cyberkriminelle, russische Hacker im Regierungsauftrag oder chinesische Geheimdienste zurückgehen, bleibt das Unternehmen auf seinem Schaden sitzen. Solche Aktivitäten werden immer häufiger aufgedeckt.

Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen der Versicherer, nicht die Musterbedingungen

Die Musterbedingungen des GDV sind eine nützliche Messlatte, um die konkreten Versicherungsbedingungen der verschiedenen Cyberversicherungs-Angebote zu prüfen. Dieser Blick ins Kleingedruckte ist unerlässlich, damit eine Cyber-Versicherung Unternehmen und Organisationen im Fall von Cyber-Angriffen, IT-Havarien und Datendiebstählen wirklich schützt.

Allerdings erfordert die Analyse der Versicherungsverträge mehr als den Vergleich mit den Musterbedingungen. Dafür sind Fachwissen und Marktkenntnisse notwendig. Deshalb zahlt sich die Beratung durch einen Fachmakler wie die Berliner acant.service GmbH für Versicherungsnehmer in jedem Fall aus. acant vermittelt Unternehmen seit mehr als zehn Jahren Cyber-, IT-, Elektronik- und Technikversicherungen und weiß, wovon wirksamer, betriebswirtschaftlich sinnvoller Versicherungsschutz abhängt. Wir verhelfen auch Ihnen zur passenden Cyberversicherung – rufen Sie uns einfach an: 0176 1031 8791.

Urteil - Cyberversicherung muss zahlen trotz veralteter Serversysteme, Symbolfoto: dokumol via Pixabay

Software-Updates versäumt, Cyber-Versicherung muss nach Hackerangriff trotzdem zahlen

Urteil zur Cyber-Versicherung: Leistungspflicht trotz veralteter Server-Betriebssysteme

Ein Unternehmen wird Opfer eines Hacker-Angriffs mit Ransomware. Die Betriebsunterbrechung verursacht Millionenschäden. Manche Server des Betriebs liefen mit längst veralteten Betriebssystem-Versionen. Trotzdem wurde die Cyber-Versicherung dazu verurteilt, den Schaden zu übernehmen.

Das Urteil gibt Versicherern noch mehr Anlass, auf die IT-Sicherheit ihrer Versicherungsnehmern zu achten. Unternehmen sollten den Abschluss einer Cyber-Versicherung und die Optimierung ihrer Sicherheitsmaßnahmen aufeinander abstimmen.

Cyber-Versicherung abgeschlossen – und gleich Opfer eines Cyber-Angriffs

Bei einem Unternehmen aus Baden-Württemberg hatten nur 10 von 21 Servern aktuelle Betriebssystem-Versionen. Andere liefen selbst 2020 noch mit „Windows Server 2003“. Für dieses Betriebssystem gab es seit 2015 keine Updates mehr.

Trotzdem konnte der Betrieb eine Cyber-Versicherung abschließen. Die kam zum richtigen Zeitpunkt: Zwei Monate später verschlüsselte ein Ransomware-Angriff die Daten im gesamten Firmennetzwerk. Eine fünfmonatige Betriebsunterbrechung war die Folge. Sie führte zu Ausfällen in Millionenhöhe.

Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Sie verwies auf die fehlenden Software-Updates und darauf, dass das Unternehmen weder Zwei-Faktor-Authentifizierung noch ein Monitoring-System installiert hatte. Außerdem habe es Kontrollfragen zur Unternehmens-IT falsch beantwortet, die ihm vor Vertragsabschluss vorgelegt wurden.

Keine „Kausalität“, keine „Arglist“: die Versicherung muss bezahlen.

Das Landgericht Tübingen verurteilte den Versicherer trotzdem zur Zahlung. Er musste Schäden von mehr als 2,8 Millionen Euro übernehmen. Allein die Betriebsunterbrechung schlug mit rund 2,5 Millionen Euro zu Buche.

Das Unternehmen hatte einem Vertreter der Versicherungsgesellschaft vor Vertragsunterzeichnung mitgeteilt, dass es noch „Windows Server 2003“ und „Windows Server 2008“ einsetzte. Selbst wenn die – unklar formulierten – Risikofragen falsch beantwortet wurden, lag für das Gericht somit keine Arglist vor.

Außerdem war der Trojaner durch eine Phishing-Mail auf das Notebook eines Administrators gelangt. Von dort verbreitete er sich als Pass-the-Hash-Angriff weiter. Die veraltete Server-Software war deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht kausal für den erfolgreichen Ransomware-Angriff.

Wichtig für die Richter: die Unternehmensvertreter hatten den Eindruck gewonnen, der Versicherer stelle keine hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit. Sein Repräsentant hatte erklärt, dass „jede Fritzbox“ als Firewall ausreichen würde (AZ: LG Tübingen, 26.05.2023 – 4 O 193/21).

Das Urteil macht es den Unternehmen nicht leichter: Sie sollten IT-Sicherheit und Versicherungsschutz klug kombinieren

Noch vor einigen Jahren verlangten Versicherer zum Abschluss einer Cyber-Versicherung kaum mehr als die symbolische Bestätigung, dass dem Betrieb die Cyber-Risiken bewusst waren. Das hat sich in wenigen Jahren grundlegend geändert. Die Zahl der Cyber-Angriffe und die Höhe der Schäden sind explodiert. Besonders Betriebsunterbrechungen und Schadenersatzforderungen verursachen hohe Kosten. Deshalb sind Cyberversicherungen inzwischen deutlich teurer – und wesentlich schwerer zu bekommen. Die Versicherer schauen mittlerweile genauer hin, wie es um die IT-Sicherheit bei Versicherungsnehmern bestellt ist.

Für die Unternehmen wird es wichtig, zwei Aufgaben aufeinander abzustimmen. Die eine besteht darin, ein professionelles IT-Sicherheitsniveau zu erreichen. Die andere Aufgabe ist es, das Risikomanagement durch eine belastbare Cyber-Police zu ergänzen. Die Geschäftsführung ist gefordert: Nur Investitionen in die IT-Sicherheit ermöglichen adäquaten Versicherungsschutz. Umgekehrt gilt es, die Cyberversicherung präzise auf die Bedrohungslage des Unternehmens auszurichten.

Entscheidend ist dafür die Unterstützung durch einen erfahrenen Fachmakler. Wir von acant haben 2013 als einer der ersten Versicherungsmakler in Deutschland die Vermittlung von Cyberpolicen begonnen. Inzwischen haben wir mehr als zehn Jahre Erfahrung damit. Wir kennen den Markt für Cyberversicherungs-Produkte, haben direkte Kontakte zu den einschlägigen Versicherern und wissen wie man auch in einem schwierigen Markt optimalen Cyber-Versicherungsschutz und individuelle Lösungen sicherstellt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht!

Der Europäische Gerichtshof sorgt für verschärfte Haftung bei DSGVO-Verstößen, zum Glück kann die Schadenersatzpflicht versichert werden. Fotograf: Laurent Verdier via Pixabay

EuGH verschärft Datenschutz-Haftung – zum Glück lassen sich Datenschutzverletzungen versichern

Die Rechtsprechung des EuGH der letzten Monate verschärft das Risiko, für Datenschutzverletzungen zu haften. Unternehmen können solche Schadenersatzforderungen versichern. Allerdings ist der Versicherungsmarkt schwierig. Als Fach-Versicherungsmakler sorgt die Berliner acant.service GmbH für optimalen Schutz vor ruinösen Schadenersatzklagen aufgrund von Datenschutzverletzungen.

Schadenersatz für Datenschutzverstöße: neue Rechtsprechung steigert das Risiko

Der Europäische Gerichtshof hat in den letzten Monaten mehrere Entscheidungen zur DSGVO und zum Datenschutzrecht getroffen. In der Summe steigern sie das Risiko von Unternehmen, für Datenschutzverletzungen haften zu müssen, beträchtlich.

So können bereits „gefühlsmäßige Beeinträchtigungen“ durch eine Datenschutzverletzung Schadenersatzansprüche begründen. Mehr noch: allein schon die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten kann Schadenersatz rechtfertigen.

Angesichts dieser Entwicklung wird die Möglichkeit, das Unternehmen durch eine Cyberversicherung auch gegen DSGVO-Verstöße zu versichern, immer wichtiger. Gleichzeitig wird der Versicherungsmarkt zunehmend schwierig. Der Berliner Makler acant.service GmbH hilft Unternehmen dabei, individuell passenden Versicherungsschutz zu gestalten.

Der EuGH und die Schadenersatzpflicht für DSGVO-Verstöße

Der Europäische Gerichtshof hat sich in den letzten Monaten in einer ganzen Reihe von Urteilen zur Haftung für Datenschutzverstöße geäußert. Einige der Entscheidungen sind bemerkenswert:

  • Zwar reicht ein DSGVO-Verstoß für sich genommen nicht, um Schadenersatz zu fordern. Dafür genügen jedoch bereits kleine und auch immaterielle Schäden, beispielsweise „vorübergehende gefühlsmäßige Beeinträchtigungen“ durch den Datenmissbrauch. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Dieses Fazit aus EuGH, 04.05.2023 – C-300/21 ist besonders dann fatal, wenn Daten einer großen Zahl von Personen missbraucht oder gestohlen werden: diese können dann grundsätzlich alle eine jeweils kleine, in der Summe aber sehr umfangreiche Entschädigung fordern. In dem Fall klagte ein Mann, dem die österreichische Post ohne Einwilligung eine hohe Affinität zu einer bestimmten Partei zugeordnet hatte. Er machte „großes Ärgernis“, einen „Vertrauensverlust“ und ein „Gefühl der Bloßstellung“ als Schaden geltend und forderte 1.000 Euro.

  • Unbefugter Zugriff auf personenbezogene Daten bedeutet zwar nicht automatisch, dass die Datenschutzmaßnahmen unzureichend waren. Allerdings ist das Unternehmen in der Beweispflicht, bei dem sich das Datenleck ereignet hat. Es muss nachweisen, dass es „in keinerlei Hinsicht“ verantwortlich ist. Und wenn eine betroffene Person den Missbrauch ihrer Daten auch nur befürchtet, kann das einen immateriellen Schaden darstellen, der zu Schadenersatz berechtigt. So kann man EuGH, 14.12.2023 – C-340/21 zusammenfassen. Die Klage drehte sich um einen Cyberangriff auf die IT-Systeme der bulgarischen Steuerverwaltung.

  • Datenschutzrechtlich Verantwortliche, also etwa Unternehmen, haften zwar nur dann für Missbrauch der von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn ihnen ein Verschulden anzulasten ist. Die Höhe der Entschädigung ist jedoch nicht an den Grad des Verschuldens gekoppelt. Damit sind selbst bei geringem Verschulden hohe Entschädigungen möglich, wenn der Datenverlust oder -missbrauch bei den Betroffenen zu hohen Schäden führt. Das Urteil EuGH, 21.12.2023 – C-667/21 kam zustande, nachdem der Angestellte des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse gegen seinen Arbeitgeber klagte.
    Auf seiner Grundlage werden jedoch auch hohe Schadenersatzpflichten begründbar, falls kleine technische Versäumnisse, von einfallsreichen Hackern für großangelegten Datendiebstahl genutzt werden.

  • Um Schadenersatzforderungen zu begründen, müssen Hacker gestohlene Daten nicht zum Identitätsdiebstahl genutzt haben. Ein entsprechender, immaterieller Schaden kann bereits dann bestehen, wenn Daten gestohlen wurden, die die Betroffenen identifizierbar machen. Das ergibt sich aus dem Schlussantrag des Generalanwalts zu den Fällen EuGH – C-182/22 und EuGH – C-189/22, die sich auf eine Datensicherheitsverletzung bei dem Broker Scalable Capital beziehen. Der EuGH hat noch nicht entschieden, folgt aber häufig dem Schlussantrag der Generalanwaltschaft.

Cyberversicherungen und Rechtsschutzversicherungen schützen

Das Risiko datenschutzrechtlicher Haftung wird für Unternehmen kontinuierlich brisanter. Dafür sorgen einerseits immer neue und raffinierte Angriffsmethoden von Cyber-Kriminellen. Andererseits setzt der europäische Gerichtshof einen Rechtsprechungsrahmen, der Schadenersatzforderungen gegen Unternehmen aufgrund von DSGVO-Verstößen in vielen Fällen begünstigt.

Ein Teil der notwendigen Reaktion sind professionelle IT-Sicherheit und Datenschutzvorkehrungen. Doch das genügt nicht. Solche Vorkehrungen gewährleisten nie komplette Sicherheit. Umso wichtiger ist Versicherungsschutz als Ergänzung:

  • Die finanziellen Folgen von Datenschutzverletzungen sind im Standardumfang von Cyber-Versicherungen abgedeckt. Eine Versicherungspolice fängt in der Regel die DSGVO-Schadenersatzpflichten nach einem erfolgreichen Hackerangriff auf.
  • Eine Rechtsschutzversicherung verhindert, dass Rechtsstreitigkeiten nach einem Datenverlust das betroffene Unternehmen ruinieren.

Als Fachmakler hilft acant dabei, den richtigen Versicherungsschutz zu erhalten

Allerdings ist der Markt für Cyber-Versicherungen in den letzten Jahren deutlich schwieriger geworden. Grund sind die massiv gestiegenen Schadensfälle durch erfolgreiche Angriffe auf Unternehmen. Die Versicherer bestehen auf umfangreichen Auflagen und Prüfungen. Außerdem haben sich die Versicherungsbedingungen vieler Angebote klar verschlechtert. Es wird schwieriger, individuell passende Policen zu finden bzw. auszuhandeln.

Umso wichtiger ist die Unterstützung und Beratung durch einen Fachmakler für Cyberversicherungen. Die acant.service GmbH hat 2013 als einer der ersten Versicherungsmakler in Deutschland die Vermittlung von Cyberpolicen begonnen. Inzwischen blickt das Berliner Unternehmen auf mehr als zehnjährige Erfahrung zurück: es kennt den Markt genau, hat direkte Kontakte zu den einschlägigen Versicherern und weiß, wie man auch in einem herausforderungsvollen Markt optimalen Cyber-Versicherungsschutz und individuelle Lösungen gewährleistet.
Interesse? Rufen Sie uns an (0176 10318791) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!

Digitales Kaufrecht, Symbolfoto: Mediamodifier via Pix abay

Neues digitales Kaufrecht für elektronische Waren, Dienstleistungen und Angebotsbestandteile

Seit 2022 gilt ein eigenes Kaufrecht für digitale Produkte, digitale Dienstleistungen, digitale Inhalte und andere digitale Angebote

Verkaufen Sie Software, gestalten Sie Web-Designs, bieten Sie kostenpflichtige Downloads an oder beraten Sie per Videomeeting? In diesem Fall gilt für Sie seit dem 01. Januar 2022 ein neues Kaufrecht, wenn Ihre Kunden Verbraucher sind und keine Unternehmen.

Das neue Kaufrecht greift auch dann, wenn nur ein Teil Ihres Angebots aus digitalen Produkten besteht. Wenn Sie elektronische Geräte zusammen mit einer Software oder einer App anbieten, dann fallen diese digitalen Komponenten ebenfalls unter neue Bestimmungen.

Um was genau geht es im Kaufrecht?

Die Vorschriften des Kaufrechts schreiben die Ansprüche fest, die der Verkäufer oder Dienstleister und sein Kunde gegeneinander haben. Damit legt es auch die Optionen im Fall von Problemen fest:

  • Es liefert die Rechtsgrundlage fürs Forderungsmanagement, falls Kunden nicht wie vereinbart zahlen.
  • Es legt Gewährleistung und Haftung fest, falls der Anbieter nicht so liefert oder leistet, wie er müsste.

Die Kernpunkte des neuen digitalen Kaufrechts bei Verbrauchern

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist von der „Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte)“ die Rede: sie werden im neuen Abschnitt „Verbraucherverträge über digitale Produkte“ geregelt (§327 – §372s BGB).
  • Ob die „Bereitstellung“ per Download oder auf einem Datenträger erfolgt, ist gleichgültig. Ausgenommen vom neuen Kaufrecht sind dagegen einige Bereiche wie z. B. Finanzdienstleistungen und digital vereinbarte Heilbehandlungen.
  • Außerdem gelten neue Regeln für Sachmängel. In Bezug auf die Gewährleistung wird nun zwischen analogen Produkten, digitalen Produkten und „Waren mit digitalen Elementen“ unterschieden (§475a, b, c BGB). Waren mit digitalen Elementen sind Paketangebote: etwa ein GPS-Tracker samt dazugehöriger Software, oder ein Analysegerät mit dazugehöriger Online-Schulung. Für die Software bzw. die Online-Schulung gelten bei Sachmängeln die Vorschriften für digitale Produkte, für die Geräte selbst die Regeln für analoge Waren.
  • Auf kostenlos bereitgestellte quelloffene Software wird das digitale Kaufrecht nicht angewendet. Dafür gilt es explizit auch dann, wenn Verbraucher zwar kein Geld für die Nutzung eines Dienstes oder einer App bezahlen, im Gegenzug aber personenbezogene Daten bereitstellen.
  • Ein digitales Produkt muss das leisten bzw. umfassen, was ausdrücklich vereinbart war (subjektive Anforderungen). Der Kunde kann außerdem erwarten, dass es sich zur „gewöhnlichen Verwendung“ eignet, also die marktüblichen Erwartungen erfüllt. Andernfalls ist es grundsätzlich mangelhaft.
  • Ausnahme: es wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Produkt oder die Dienstleistung bestimmte Ausstattungsmerkmale, Funktionen oder Inhalte nicht umfasst. Das muss dem Kunden aber klar gesagt werden.
  • Ein Mangel liegt bei digitalen Produkten außerdem dann vor, wenn sie sich nicht installieren, anschließen bzw. integrieren lassen, oder wenn vereinbarte bzw. notwendige und erwartbare Aktualisierungen ausbleiben.

Bei mangelhaften digitalen Produkten oder Dienstleistungen können Verbraucher den Preis mindern, Nacherfüllung erfordern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Wahl liegt bei ihnen, nicht beim Verkäufer.

Digitale Produkte oder Produktbestandteile und Verbraucher als Kunden? Dann sollten Sie reagieren

Wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen digitale Produkte an Verbraucher verkaufen oder digitale Dienstleistungen erbringen, sollten sie auf das neue Kaufrecht reagieren:

  • Nehmen Sie sich Vertragstexte, AGB und Pflichtinformationen vor – vermutlich müssen Sie an die neue Rechtslage angepasst werden.
  • Auch Ihre Werbung und Ihr Marketing sollten Sie auf den Prüfstand stellen. Halten Ihre Produkte das, was Werbeaussagen, Testinstallationen, Demos oder Werbe-Clips versprechen? Entsprechen Ihre Dienstleistungsangebote dem, was Käufer vermutlich erwarten bzw. was Marktstandard ist? Diskrepanzen sollten klar zum Ausdruck gebracht werden, sonst können Käufer einen Mangel geltend machen. Noch schlimmer: Verbraucherschutzverein können Sie abmahnen.
  • Auch bei diesem Thema bieten die richtigen Versicherungen Schutz. Produktversicherungen decken das Risiko einer Haftung aufgrund von Produktmängeln ab. Ein Knackpunkt bei dieser Form des Versicherungsschutzes sind regelmäßig Folgeschäden. Lassen Sie sich genau beraten!
  • Für Dienstleister, die ihre Dienstleistungen digital erbringen, ist eine Vermögensschadenhaftpflicht sinnvoll, um mögliche Ansprüche aus der Mängelhaftung in den Griff zu bekommen.
  • Ebenfalls ausgesprochen sinnvoll: eine Rechtsschutzversicherung, die im Falle von Rechtsstreitigkeiten die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten absichert.
  • Last but not least: bei Kapitalgesellschaften sollten Geschäftsführer oder Vorstände sich durch eine D&O-Versicherung schützen, weil sie im Fall einer Sorgfaltspflichtverletzung mit dem persönlichen Vermögen haften.

Wir von acant helfen Ihnen dabei, Ihr Unternehmen optimal zu versichern: Schreiben Sie uns, oder rufen Sie an: 030 863 926 990.

Inflation - Versicherungssumme prüfen, Symbolfoto: annca via Pixabay

Inflation bedeutet: Versicherungssummen überprüfen!

Krieg, Kostenexplosion, Inflation: die Lage ist nicht rosig

Der russische Überfall auf die Ukraine hat eine wirtschaftliche Kettenreaktion ausgelöst: Energiekrise, unterbrochene Liefer- und Versorgungsketten, Unsicherheit, enorme Kostensteigerungen, Inflation.

Dadurch steigen die Risiken, und zwar ganz besonders für Versicherungsfälle der Cyber-Versicherung und bei der Manager-Haftpflicht (D&O-Versicherungen).

  • Parallel zum Kriegsgeschehen begann eine Flut von Cyber-Angriffen auf Institutionen und Unternehmen im Westen. Außerdem steigt die Zahl der Online-Betrugsversuche. Dazu kommen Lieferausfälle bei IT-Equipment, an denen unter anderem die Halbleiter-Krise schuld ist. Bei Hardware-Havarien wird es schwieriger, Ersatz zu beschaffen.
  • Steigende Insolvenzrisiken und wachsender Druck auf Geschäftspartner führen automatisch dazu, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorgeworfen wird. Viele Unternehmen drohen durch explodierende Energiepreise und deren Folgen wie erhöhte Rohstoff- und Transportkosten ins Minus zu rutschen. Oft fehlt es an alternativen Beschaffungsoptionen oder den Mitteln, um den Kostenanstieg zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund stellen Gesellschafter und Insolvenzverwalter schnell die Frage nach persönlicher Verantwortung aufgrund mangelnder Vorsorge. Dazu kommt das mit jeder wirtschaftlichen Flaute verbundene persönliche Haftungsrisiko, etwa durch Zahlungen trotz drohender Überschuldung. Die Folge ist schnell die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.

Im Gegenzug verringert die Inflation nicht nur die Kaufkraft der Bestände an liquiden Mitteln. Sie frisst auch am Deckungspotenzial bestehender Versicherungssummen.

Wir prüfen für Sie Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen

acant befasst sich mit Cyberversicherungen, seit es dieses Produkt auf dem Versicherungsmarkt gibt. Die Absicherung der Managerhaftung durch D&O-Versicherungen ist unser zweiter Schwerpunkt. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob Ihre Versicherungssummen und Versicherungsbedingungen angemessen sind. Dabei kontrollieren wir auch, ob Ihre Deckung wirklich Ihrem Risikoprofil entspricht oder ob Sie durch Überdeckungen Geld verlieren oder durch offene Deckungslücken Risiken ausgesetzt sind.

Wenn Verträge angepasst werden müssen, übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit den Versicherern. Der Versicherungsmarkt wird angesichts der Wirtschaftslage enger. Versicherungsbedingungen werden verschärft, Versicherungsnehmer zunehmend kritischer ausgewählt. Wir kennen die Ansprechpartner auf Seiten der Versicherungsgesellschaften persönlich, wir wissen um die Marktlage und wie man auch unter den gegenwärtigen Bedingungen marktgerechte Versicherungsangebote aushandelt.

acant kann Ihnen helfen, sich bei den betrieblichen und persönlichen Versicherungen optimal aufzustellen. Das ist ein wichtiger Teil der Vorsorge in der gegenwärtigen Lage. Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gern: 030 863 926 990.

Cyberversicherung mit Rechtsschutz-Baustein, Symbolbild: Emil Lija via Pixabay

Cyber-Versicherung mit Rechtsschutz für den Manager

Cyber-Versicherung mit Rechtsschutzbaustein: gute Idee

Ein neuer Baustein für die Cyberversicherung von Cogitanda umfasst Rechtsschutz für Manager und Führungskräfte. Diese erweiterte Deckung ist für Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte eine sinnvolle Sache. Der Grund ist einfach: Schäden durch Cyberangriffe können für die Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens schnell zum Vorwurf von Versäumnissen und darüber in die persönliche Haftung führen – und ebenso zu langwierigen wie kostspieligen juristischen Auseinandersetzungen.

Der Baustein umfasst Vermögensschaden-Rechtsschutz, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz sowie Strafrechtsschutz. Pro Schadensfall reicht die Deckung bis zu einer Million Euro. Das bedeutet: Rechtskosten für Streit um Schadenersatzforderungen sind ebenso abgedeckt wie Anwalts- und Gerichtskosten bei einer Auseinandersetzung um die Kündigung bzw. Vertragsauflösung sowie die Rechtskosten im Fall strafrechtlicher Vorwürfe.

Drei wichtige Versicherungen: Cyber-Versicherung, D&O-Police, persönlicher Rechtsschutz

2016 haben wir von acant uns das erste Mal mit diesem Haftungsrisiko auseinandergesetzt. Das war in den Beiträgen IT-Compliance und persönliche Haftung und Persönliche Manager-Haftung für IT-Sicherheitsmängel.

Damals hatte noch kaum jemand die persönliche Haftung nach Cybervorfälle als Thema auf dem Schirm. Aber wir haben Recht behalten. Inzwischen hat die Flut der Cyberattacken und der damit verbundenen Betriebsunterbrechungen und Folgeschäden das Thema der persönlichen Haftung von Managern für Versäumnisse in der IT-Sicherheit ganz klar ins Zentrum gerückt.

Zum Glück lässt sich ein großer Teil des Risikos durch Versicherungen auffangen.

  • Zum einen benötigt das Unternehmen – jedes Unternehmen! – eine Cyberversicherung, um Schäden durch Trojaner-Angriffe, Datendiebe und Hacker aufzufangen.
  • Außerdem benötigt die Geschäftsleitung eine D&O-Versicherung, die sie vor den Schadenersatzforderungen im Fall persönlicher Haftung schützt. Sonst haftet sie mit ihrem persönlichen Vermögen für Sorgfaltspflichtverletzungen, etwa problematische Zahlungen bei Insolvenzgefahr oder eben fehlende Vorkehrungen gegen Hackerangriffe.
  • Rechtsschutz ist die dritte Komponente: Was nützt es, wenn man zwar von der Haftung freigestellt wurde, dafür jedoch mit ruinösen Rechtskosten konfrontiert ist.

Wo in Ihrem Fall bereits Versicherungsschutz vorliegt und wo zusätzliche Deckungen für Sie sinnvoll sind, dazu können die Fachleute von acant Sie beraten. Schreiben Sie uns, oder rufen Sie an: 030 863 926 990.

Video-Call mit Deepfake-Gesprächspartner, Symbolbild: Tumisu via Pixabay

Video-Call mit Fake-Gesprächspartner? Lassen Sie sich den Vogel zeigen

Deepfake: Digital manipulierte Filmbilder

Deepfake-Videos sind eine besonders virulente Form digitaler Manipulation: Künstliche Intelligenz lernt, ein Porträt so zu animieren, dass Mimik und Gestik echt wirken. Damit kann jemand im Film das Gesicht einer anderen Person bekommen. Oder man schiebt ihm beliebige Aussagen und Handlungen unter. In diesem Beispiel wird ein Bundeswehrgeneral zu Mr. Bean:

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Video-Call mit einem Fake-Gesprächspartner

Das diese Technologie für böswillige Zwecke eingesetzt werden kann, liegt auf der Hand. Vor einiger Zeit rief ein falscher Vitali Klitschko, Bürgermeister von Kyjiw, bei Franziska Giffey in Berlin und weiteren Amtskollegen in Westeuropa an. Ob die Urheber den Fake-Klitschko wirklich durch KI oder mit konventionellen Videoausschnitten erzeugt haben, ist umstritten. Jedenfalls ließ sich die Regierende Bürgermeisterin von Berlin offenbar eine halbe Stunde lang täuschen.

In einem anderen Fall wurde das Hologramm des Managers einer Krypto-Börse entwendet. Der nutzte sein virtuelles Abbild für Video-Calls, die Diebe verwendeten es stattdessen für Scheingeschäfte. Der Schaden wird auf 32 Millionen Dollar geschätzt. Und in der britischen Tochter eines deutschen Energiekonzerns fiel man auf ein Audio-Deepfake herein, das scheinbar mit der Stimme des deutschen Konzernchefs die sofortige Überweisung von 220.000 Euro an einen Lieferanten anordnete – das Geld war anschließend verschwunden.

Fakes beim Video-Call erkennen? Vogel zeigen lassen, sagt der Verfassungsschutz

Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz macht sich Sorgen um das Schadenspotenzial durch Deepfakes und andere Formen des Social Engineering, der gezielten Manipulation menschlicher Ansprechpartner. In seinem Magazin „SPOC“ gibt der Bereich „Wirtschaftsschutz“ der Verfassungsschützer deshalb folgenden Tipp:

„Wer in Live-Videos gegenüber seiner Kontaktperson misstrauisch ist, kann auch darum bitten, dass diese sich kurz an Nase oder Wange tippt. Die KI ist bis dato selbst in ihrer besten Form nicht in der Lage, diese Animation darzustellen. Das Bild würde sichtlich verzerrt werden.“

Außerdem helfen gesunder Menschenverstand, Aufmerksamkeit und große Bildschirme, um Betrügereien beim Video-Call zu entdecken.

Eine Cyber-Versicherung deckt auch Schäden durch Social Engineering ab!

Zum Schluss: Wer eine Cyber-Versicherung abschließt, ist nicht nur vor Schäden durch klassische Hacker und Trojaner geschützt. Auch die Folgen von Social Engineering im digitalen Bereich sind bei den meisten Cyber-Versicherungen „mit drin“. Wenn sich einer Ihrer Mitarbeiter beim Video-Call von einem Fake-Gesprächspartner täuschen lässt, ist der Schaden mit der richtigen Cyber-Police also gedeckt.

Interesse am Versicherungsschutz gegen Cyber-Manipulationen? Rufen Sie uns unter 030 863 926 990 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht!