Das Geschäftsgeheimnisgesetz kommt – sichern Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse

Geplantes Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Bereits seit einiger Zeit befindet sich der Entwurf zum sogenannten Geschäftsgeheimnisgesetz in der Pipeline (zurzeit im Bundestag). Dabei sind Regierung und Parlament zu spät dran, eigentlich hätte die EU-Richtlinie (EU) 2016/943 schon letzten Sommer in deutsches Recht umgesetzt sein müssen. Wann das neue Gesetz kommt, steht noch nicht fest. Aber es wird kommen.

Geschäftsgeheimnis ist nur, was auch angemessen geschützt wird

Dem Entwurf zufolge können alle möglichen Informationen eines Unternehmens Geschäftsgeheimnis sein (sofern sie wirtschaftlichen Wert haben und geheim sind): neben Bauplänen, Rezepturen oder Quellcodes beispielsweise auch Kundenlisten, Bezugsquellen, ein Marketing- oder ein Geschäftsplan.

Das gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen für diese Informationen auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Nach der bisherigen Rechtslage ( (§§ 17 – 19 UWG) muss dagegen nur der Wille zur Geheimhaltung klar erkennbar sein.

Das bedeutet: Ohne Schutzmaßnahmen keine Ansprüche bei Missbrauch/Diebstahl

Daraus folgt ganz praktisch: Mit der neuen Rechtslage müssen Unternehmen nachweisen können, dass sie sich aktiv um angemessenen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse gekümmert haben. Nur dann können sie gegen Fälle von Missbrauch oder „Diebstahl“ von Geschäftsgeheimnissen vorgehen.

Wer den Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse versäumt hat, kann keinen Schadenersatz fordern, falls ein Arbeitnehmer internes Know-how unter der Hand weitergibt oder ein Wettbewerber es für Konkurrenzangebote nutzt. Und es besteht kein Anspruch, dass die abgekupferten Produkte vom Markt genommen werden.


Schutz durch Technik, durch organisatorische Maßnahmen und durch Vertragsklauseln

Worin „angemessener Schutz“ besteht, hängt vom konkreten Fall ab, vom wirtschaftlichen Wert die Information etc. Grundsätzlich gibt es drei Handlungsfelder:

  • IT-Security sowie andere technische Maßnahmen, etwa Videoüberwachung und/oder elektronische Zutrittssysteme.
  • Organisatorische Schritte: klare Zuständigkeit für Geheimhaltungsmaßnahmen, Schulungen und ein internes Berechtigungsmanagement (Regeln: wer darf was sehen/hat wo Zugang etc. – und wer nicht?).
  • Ganz wichtig: Wirksame vertragliche Verschwiegenheitsklauseln, in den Arbeitsverträgen und in Vereinbarungen mit Geschäfts- und Projektpartnern.

Geschäftsgeheimnisse versichern?

Es gibt keine spezielle „Geschäftsgeheimnisversicherung“. Wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Themen sind fast immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Cyberversicherungen gibt es allerdings auch ohne solchen Ausschluss. Dann sind auch Geschäftsgeheimnisse in der Deckung enthalten. Das Beziffern des Schadens kann kompliziert werden. Anwalts- und Gerichtskosten sollten aber in jedem Fall „drin“ sein.

Umgekehrt gibt es eine ganze Reihe von Versicherungen, mit denen man sich schützen kann, falls man selbst zum Ziel von Ansprüchen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen wird. Versichern kann man etwa:

  • Vertrauensschaden
  • Betriebshaftpflicht
  • Managerhaftpflicht
  • Strafrechtsschutz
  • Cyber-Schutz

Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben

Haben Sie Fragen konkret zu Ihrem Unternehmensrisiko und möglichem Versicherungsschutz? Rufen Sie uns doch einfach an (0 30 863 926 990) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@acant.de). Wir nehmen uns Zeit für Sie – und unsere Antworten kosten Sie keinen Cent!

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