Betriebsschließung, Quarantäne, Tätigkeitsverbot: Ein paar Hinweise für den betrieblichen Infektionsfall

Betriebsschließung Quarantäne und die wirtschaftlichen Folgen – hier lesen Sie Antworten aus Versicherungssicht.

Thema Betriebsschließung wegen Corona.

Alle reden vom Corona-Virus – wir auch. Natürlich sind wir Versicherungsmakler für Unternehmen und keine Experten für Infektionsbekämpfung – da empfehlen wir das Robert-Koch-Institut. Aber wir haben Hinweise zu Pandemie-Aspekten, die für Arbeitgeber und Unternehmensleitungen wichtig sind:

  • Besteht Versicherungsschutz, wenn es durch das Virus zu einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsschließung kommt?
  • Zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn Sie aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten können?
  • Wie ist das mit der Lohnfortzahlung für Mitarbeiter?

Können die Behörden den Betrieb wegen der Infektionsgefahr schließen oder Arbeitnehmer in Quarantäne schicken?

Ja. Aufgrund von Ansteckungsgefahr können die Gesundheitsbehörden anordnen, dass bestimmte Orte nicht mehr betreten werden dürfen. Das können auch Ihre Firmenräume, Verkaufsräume etc. sein.

Die Behörden können ebenfalls anordnen, dass Erkrankte zu Hause oder in einer medizinischen Einrichtung bleiben müssen. Das Gleiche gilt für Menschen ohne Krankheitssymptome, die Kontakt mit Infizierten hatten.

Für Berufe wie ärztliche Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Infektionsrisiko besteht, kann auch ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden.

Im Extremfall können auch in Deutschland ganze Regionen abgeriegelt werden, so wie es in Italien angeordnet wurde.

Bezahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung bei Betriebsschließung wegen Quarantäne?

Die Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt bei Betriebsunterbrechungen durch Infektionsschutzmaßnahmen in der Regel nicht. Das gilt übrigens auch für Betriebsunterbrechung durch epidemiebedingte Störungen der Lieferkette, etwa durch Produktionsengpässe in China.

Auch eine Ertragsausfallversicherung wird dann in der Regel nicht leisten.

Ein Sonderfall ist die Existenz-Betriebsunterbrechungsversicherung. Dabei ist die Arbeitsunfähigkeit des Inhabers als Unterbrechungsursache mitversichert. Im Zweifel kommt es jedoch immer auf die genauen Versicherungsbedingungen an. Für Ärzte, Zahnärzte und andere Freiberufler gibt es Praxisausfallversicherungen, die je nach Versicherungsbedingungen ebenfalls leisten.

Betriebsschließungsversicherung

Außerdem gibt es spezielle Betriebsschließungsversichungen. Sie decken auch die Betriebsschließung aus Infektionsschutzgründen ab. Sie werden vor allem für lebensmittelverarbeitende Unternehmen sowie Betriebe im Bereich Gastronomie und Hotellerie angeboten. Hier kommt es dann darauf an, ob sämtliche vom Infektionsschutzgesetz erfassten Krankheiten gedeckt sind oder nur die, die schon zum Abschluss des Versicherungsvertrags dazu zählten.

Leider gilt: Wenn Sie jetzt schnell noch eine solche Police abschließen möchten, müssen wir Sie enttäuschen. Diese Versicherungen werden entweder nicht mehr angeboten. Oder Sie werden das Coronavirus vergeblich unter den möglichen Versicherungsfällen suchen.

Ganze Region abgeriegelt?

Übrigens: Wenn statt einzelner Patienten oder Firmen komplette Regionen unter Quarantäne gestellt werden, liegt normalerweise kein Versicherungsfall mehr vor. Das gilt als höhere Gewalt, und die Versicherung zahlt nicht. Ob und wann Ihre Versicherung leisten muss, kann ich Ihnen sagen, wenn Sie mir Ihren Versicherungsvertrag schicken. (Dieser Service kostet Sie nichts.)

Zahlt meine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wenn Sie persönlich in Folge eine Corona-Infektion berufsunfähig werden, wird Ihre private Berufsunfähigkeitspolice grundsätzlich zahlen. Dafür muss normalerweise die Berufsunfähigkeit 50 Prozent betragen, und zwar für eine Frist von mindestens sechs Monaten.

Je nach Versicherungsbedingungen kann die Leistungspflicht auch dann gelten, wenn Sie Ihren Beruf aufgrund eines Tätigkeitsverbot gemäß Infektionsschutzgesetz nicht ausüben können. Solche Infektionsklauseln gibt es vor allem in Berufsunfähigkeitsversicherungen für Medizinberufe. Auch dann ist meist eine Mindestdauer von sechs Monaten Voraussetzung , damit die Versicherung zahlt.

Was passiert, wenn meine Arbeitnehmer am Coronavirus erkranken?

Ob Corona oder Beinbruch, das macht keinen Unterschied: In der Regel erhält der Mitarbeiter zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Und wenn Mitarbeiter aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten können?

Zunächst müssen Sie als Arbeitgeber bei einer vom Gesundheitsamt verhängten Quarantäne den Lohn oder das Gehalt für sechs Wochen fortzahlen. Die Lohnkosten können Sie sich  jedoch später in aller Regel vom Gesundheitsamt erstatten lassen. Das gilt übrigens auch im Fall eines Tätigkeitsverbots.

Versicherungsfragen zur Betriebsschließung? Bei uns gibt es Antworten

Wenn Sie Fragen zu Versicherungen und Versicherungsschutz haben – bei uns bekommen Sie Antworten und Beratung. Rufen Sie uns einfach an: 030  863  926  990.

Schreibe einen Kommentar