Kurzarbeit – Stresstest für Vorsorgevereinbarungen zur betrieblichen Altersvorsorge
2020, das Jahr der Corona-Krise, ist auch zum Jahr der Kurzarbeit geworden. Die erweist sich in vielen Betrieben als Stresstest Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge (betrAV). Die kollektiven oder individuellen Vorsorgevereinbarungen mit den Arbeitnehmern und die Verträge mit der Versicherung müssen sich auch jetzt bewähren, in der besonderen Situationen des Bezugs von Kurzarbeitergeld (KuG).
Wenn das Unternehmen in der Krise Kurzarbeit anmelden muss, gilt das Hauptaugenmerk vielleicht nicht der betrieblichen Altersvorsorge. Aber wenn Arbeitnehmer ohnehin weniger Einkommen haben und sich um ihren Job sorgen, braucht es keinen weiteren Konfliktstoff. Deshalb zahlt es sich aus, wenn sich nun das Kleingedruckte in der Vorsorgevereinbarung bewährt.
Typische KuG-Stolpersteine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge
Ein paar typische Fallen , die sich aus der betrieblichen Altersvorsorge während Kurzarbeit ergeben können:
- Leistet der Arbeitnehmer Beiträge per Entgeltumwandlung? Dann wird beim Bezug von Kurzarbeitergeld weniger umgewandelt: Kurzarbeitergeld darf als Lohnersatzleistung nicht dafür herangezogen werden.
- Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung? Dann ist bei Kurzarbeit maßgeblich, ob die Höhe des Zuschusses vom Entgelt des Arbeitnehmers abhängt. Wenn ja, sinken die Einzahlungen des Arbeitgebers und damit auch die Anwartschaft des Mitarbeiters. Wenn nein, zahlt der Arbeitgeber auch in der Krise volle Vorsorgezuschüsse.
- Bei Kurzarbeit Null sinkt auch die Entgeltumwandlung auf null. Dann stellt sich die Frage, was die Vorsorgevereinbarung in diesem Fall regelt. Sind für diesen Fall Eigenbeiträge des Mitarbeiters vorgesehen? Wie bezahlt er die?
- Überhaupt: Kann die betriebliche Altersvorsorge während der Kurzarbeit beitragsfrei gestellt werden, damit der Mitarbeiter entlastet ist? Und welche Folgen hat das, wie viel Versicherungsschutz bleibt in der beitragsfreien Phase erhalten?
- Was gilt, wenn die Kurzarbeit vorbei ist – werden dann die Beiträge nachgezahlt? Bei betrAV-Produkten mit Zusatzdeckung für Berufsunfähigkeit kann bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung eine neue Gesundheitsprüfung anfallen. Was, wenn es dabei Probleme gibt?
Die Liste lässt sich fortsetzen, aber man sieht bereits: Der betrAV-Teufel lauert im Kurzarbeits-Detail.
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