Liquiditätsprobleme wegen Corona
Die Corona-Krise stellt viele Unternehmen vor enorme Liquiditätsprobleme. Die Kunden bleiben aus. Zahlungen verzögern sich. Bestellungen, Aufträge und Buchungen werden storniert. Rohmaterial oder Ware werden nicht geliefert.
Darauf hat auch die Politik reagiert. Neben Steuerstundung, Liquiditätsbeihilfen und Soforthilfe-Zuschüssen wurde auch ein gesetzlich verbrieftes, befristetes Moratorium für Dauerschuldverhältnisse erlassen. Es gilt für Verbraucher und für „Kleinstunternehmen“ nach Definition der EU.
Zahlungsmoratorium gilt auch für Versicherungsverträge
Um nach dieser Definition Kleinstunternehmer zu sein, darf das Unternehmen nicht mehr als neun Mitarbeiter beschäftigen, der Jahresumsatz darf zwei Millionen Euro nicht überschreiten.
Solche Betriebe haben ein „Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse“, wenn diese vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden.
Damit sind Verträge gemeint, die sich nicht auf eine einmalige Lieferung oder Leistung beziehen, sondern für einen Zeitraum gelten. Typischerweise gilt das bei Verträgen für Strom, Internet und private Müllentsorgung, aber eben auch für Versicherungsverträge.
Im Rahmen solcher Verträge dürfen Kleinstunternehmen gemäß dem neuen Art. 280 § 2 BGBEG die Zahlung aufschieben, und zwar bis 30. Juni 2020. Ab Juli gilt dann wieder die Pflicht zu zahlen, natürlich auch für die Monate des Moratoriums.
Voraussetzung ist, dass der Geschäftsbetrieb auf die Leistung oder Lieferung angewiesen ist und der Geschäftspartner durch den gesetzlich verordneten Zahlungsaufschub nicht selbst in wirtschaftliche Bedrängnis gerät.
Es gibt noch weitere Bedingungen: Die Zahlungsprobleme müssen durch die Corona-Pandemie ausgelöst worden sein. Miet- und Pachtverträge sind ebenso wie Arbeitsverträge explizit ausgenommen.
Auch viele Versicherer stunden die Prämien
Auch einige Versicherungsgesellschaften stunden Versicherungsnehmern mit akuten Zahlungsschwierigkeiten die Prämienzahlungen. Viele sind auch bereit, außerplanmäßig Deckungen zu reduzieren oder Versicherungssummen zu verringern, damit die Belastung geringer wird.
Natürlich ist das Entgegenkommen nicht bei allen Versicherern gleich groß ausgeprägt. Außerdem wird in der Regel erwartet, dass es bis zur Corona-Krise keine Zahlungsausfälle oder Verzögerungen gab. Und natürlich hängt die Bereitschaft zur Stundung immer von Umfang und Art der Versicherung ab.
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