Die Mehrheit der Eigentümerversammlung einer Wohnanlage beschließt, eine Mobilfunkanlage auf dem Dach des Fahrstuhlschachts anbringen zu lassen – das bringt schließlich Geld. Einer Eigentümerpartei gefällt das jedoch nicht. Sie zieht gegen den Beschluss vor Gericht, das Verfahren kommt bis vor den Bundesgerichtshof – und dort haben die „Antennenverweigerer” jetzt höchstinstanzlich Recht bekommen.
Das Errichten einer Mobilfunkantenne muss einstimmig beschlossen werden, entschied der BGH, der im Rahmen einer Revision mit der Sache befasst war (BGH, 24.01.2014 – V ZR 48/13). Entscheidend dafür ist übrigens nicht die tatsächliche Gesundheitsgefahr, die von der Sendeanlage ausgehen könnte (und die von der Wissenschaft ja auch überwiegend bestritten wird). Der Grund ist vielmehr, dass die Diskussion über solche Gefahren längst noch nicht abgeschlossen ist, eine Mobilfunkanlage kann deshalb den Wert der Miet- und Marktwert der Eigentumswohnungen mindern, schließlich haben viele potenzielle Käufer bzw. Mieter Bedenken.
Damit ist die Linie, die das Oberlandesgericht Koblenz schon 2006 vorgegeben hatte (OLG Koblenz, 12.07.2006
– 1 U 20/06 ), vom BGH bestätigt worden. Übrigens: Eine Parabolantenne (Satellitenschüssel) darf dagegen jeder Eigentümer anbringen, das kann die Eigentümerversammlung nicht so ohne weiteres untersagen. Sie darf aber den Ort dafür festlegen (BGH, 13.11.2009 – V ZR 10/09 ).