Kontrolle der Software-Lizenzen: Ja, die dürfen das.

Bei einem acant-Kunden meldet sich die Business Software Alliance – und verlangt geradezu ultimativ, sämtliche Lizenzen für alle dort eingesetzten Microsoft-Produkte nachzuweisen, Dazu Angaben, wer was wann wie nutzt. Bei einem Unternehmen mit rund 70 Mitarbeitern bzw. Arbeitsplätzen sowie diversen Servern ist das ein ganz schöner Aufwand.

Wie das denn sein kann, fragt mich der Inhaber. Und auch gleich: Ob ich weiß, was passiert, wenn irgendwo etwas doch nicht hinhaut? Er kontrolliert ja nicht jeden einzelnen Rechner persönlich.

Nun bin ich Versicherungsmakler und kein Fachanwalt für IT-Recht bzw. Urheber- und Medienrecht. Aber immerhin bin ich gelernter Volljurist. Und ich weiß: Im Urheberrechtsgesetz steht, dass im Fall von Urheberverstößen „in gewerblichem Ausmaß“ der Inhaber der Lizenz-Rechte das Recht auf „Vorlage und Besichtigung“ (§ 101a UrhG) hat. Weiter steht da wörtlich: „Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.“

Die Wachhunde für Software-Lizenzen von der Software Business Alliance, hinter der neben Microsoft auch Adobe, Symantec, Apple, Trend Micro und viele andere Software-Anbieter stehen, dürfen also ganz schön viel. Sogar die Buchführung kontrollieren, wenn sie einen konkreten Verdacht haben. Wenn der kontrollierte Betrieb sich weigert, können die Prüfer sich eine einstweilige Verfügung besorgen und trotzdem loslegen – das steht auch im Gesetz.

Zum Glück hat unser Kunde eine IT-Betriebsvereinbarung, die neben anderen Vorschriften zur IT-Sicherheit alle Mitarbeiter auch dazu verpflichtet, nur lizenzierte Software zu benutzen. (Beim Abschluss einer Cyber-Versicherung sind solche Regelungen ein Pluspunkt und senken die Prämie!)

Nur: Wenn dann doch irgendein Mitarbeiter ein schwarz installiertes Programm nutzt oder der Administrator gar überall Software installiert, für die gar keine ordentliche Lizenz vorliegt, haften die Geschäftsführung oder der Inhaber trotzdem. Das steht ebenfalls ausdrücklich im Urhebergesetz (§ 99 UrhG), und es ist wohl auch ohne diesen Paragraphen ableitbar.  Und noch schlimmer: Urheberrechtsverstöße führen nicht nur zu durchaus heftigen zivilrechtlichen Ansprüchen, sie sind auch eine Straftat ((§§ 106 – 110 UrhG). Da können also schnell mal eine Anzeige und ein Ermittlungsverfahren drohen.

Deshalb empfehle ich immer:

  • Lizenzen genau archivieren und Lizenzbedingungen einhalten. Man fliegt auch als „kleiner Mittelständler“ keineswegs unter dem Radar der Software-Copyright-Luftüberwachung. Nicht darauf vertrauen, dass schon niemand vorbeikommen wird!
  • Klare Vereinbarung mit allen Mitarbeitern, dass eigenmächtig installierte Programme verboten sind. Das bringt die Geschäftsführung zwar nicht aus der Schusslinie, aber zumindest kann sie dann gegen die Angestellten vorgehen, die einem den Ärger einbrocken.
  • Versichern! Zum ist eine D&O-Versicherung für den Inhaber oder die Geschäftsführer notwendig, damit das Fehlverhalten eines Administrators nicht in persönliche Haftungsansprüchen gegen den Chef mündet. Das geht schneller als gedacht.
  • Und zweitens eine Rechtsschutzversicherung einschließlich Strafrechtsschutz, damit man wenigstens die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Anhörung) bzw. dessen Durchführung mit anwaltlicher Hilfe halbwegs schadlos übersteht

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie mit Versicherungen auch dieses Risiko in den Griff bekommen: Sie erreichen uns über 030 863 926 990 oder das Kontaktformular