D&O-Versicherung gegen Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz (Symbolfoto: Bernhard Renner via Pixabay)

Insolvenz als persönliches Risiko für Geschäftsführer und Vorstände: Was sich geändert hat – und was nicht

Die Haftung mit dem Privatvermögen bei Insolvenz: Das große Damoklesschwert

Wenn eine Kapitalgesellschaft insolvent wird, kann es für Geschäftsführer und Vorstände schnell gefährlich werden. Für einen verspäteten Insolvenzantrag drohen ihnen ein Strafverfahren und die persönliche Haftung. Für Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife leistet, haften sie grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen, bis zum letzten Cent.

 Das alles ist nicht neu, und daran hat sich nichts geändert. Trotzdem gibt es Neuigkeiten zu dem Thema:

  • Seit dem 01. Januar 2021 ist ein neues Gesetz in Kraft ist: das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz. Es hat einige Änderungen im Insolvenzrecht gebracht.
  • Relativ neu ist außerdem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Deckung einer D&O-Versicherung. Solche Policen sichern Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte gegen Haftpflichtansprüche ab. Eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Manager deckt laut BGH auch die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ab. Das zeigt, dass eine D&O-Versicherung für Manager das Privatvermögen effektiv absichert.

Corona-Krise und Insolvenz-Welle

In Folge der Corona-Pandemie droht eine große Insolvenzwelle. Es gab bereits prominente Opfer, von der Restaurant-Kette Vapiano im März 2020 bis zur Modekette Adler vor einigen Tagen.

Dass es bislang nicht noch mehr Pleiten sind, liegt auch an einer Notfallmaßnahme aus dem April 2020: Als eine der ersten Krisenmaßnahmen wurde damals die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. GmbH-Geschäftsführer machten sich bis Ende 2020 nicht strafbar, wenn sie keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellten, trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Spätestens ab Februar 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder. Und aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Krise hält bekanntlich weiter an, die Überbrückungshilfen kommen nur schleppend zur Auszahlung. Mit einem Ende der Lockdown-Maßnahmen vor April rechnet kaum noch jemand. Es wird Insolvenzen geben – darauf muss man sich einstellen.

Der Bundesgerichtshof gibt Managern mit D&O-Versicherung etwas mehr persönliche Sicherheit

Im November ging es vor dem Bundesgerichtshof um den Streit zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Insolvenzverwalter (Aktenzeichen: BGH, 18.11.2020 – IV ZR 217/19). Eine GmbH hatte 2013 Insolvenz angemeldet. Tatsächlich war sie dem Insolvenzverwalter zufolge bereits 2011 insolvenzreif. Für die Zahlungen der Gesellschaft von 2011 bis 2013 nahm er den Geschäftsführer in Haftung.

Zum Glück für diesen hatte er eine D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht-Versicherung), die Versicherungssumme lag bei anderthalb Millionen Euro. Den Leistungsanspruch trat er an den Insolvenzverwalter ab – doch die Versicherungsgesellschaft wollte nicht zahlen. Die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife sei nicht mitversichert. Das sah der BGH anders: Der gesetzliche Anspruch aus § 64 GmbH-Gesetz sei ein von den Versicherungsbedingungen eingeschlossener gesetzlicher Haftpflichtanspruch.

Das ist eine gute Nachricht für Geschäftsführer und Vorstände, die sich nach einer Insolvenz gegen die private Haftung wehren müssen – falls sie versichert sind. Zwar hat sich die gesetzliche Regelung seit Jahresbeginn geändert, und die Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall. Aber es gibt damit eine höchstrichterliche Aussage, die eine klare Richtung vorgibt: D&O-Versicherungsschutz umfasst auch die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife.

Gesetzliche Änderungen zur Geschäftsführerhaftung

Das erwähnte Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) bringt zu viele Neuerungen, um sie hier alle zu erläutern. Deshalb nur einige davon:

  • Die Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und anderen Organen für „Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung“ ist jetzt für alle Rechtsformen einheitlich in § 15b Insolvenzordnung geregelt.
  • Zahlungen, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar“ sind, bleiben von der persönlichen Haftung ausgenommen. Als vereinbar gelten u. a. Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Das gilt grundsätzlich allerdings nur, bis die Insolvenzantragsfrist abgelaufen ist.
  • Im Fall einer Überschuldung bleibt für den Insolvenzantrag eine Frist von längstens sechs Wochen. Bisher waren es drei Wochen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der viel häufiger zu Insolvenzanträgen führt, bleibt es allerdings bei der Dreiwochen-Frist.

D&O-Police: Was Sie in Sachen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jetzt tun sollten

  • Wenn Sie Geschäftsführer oder Vorstand sind und eine D&O-Versicherung besteht, dann lassen Sie die Versicherungsbedingungen prüfen. acant ist Spezialmakler für solche Policen. Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag kostenlos.
  • Wenn Sie noch nicht durch eine Manager- Haftpflichtversicherung geschützt sind, sollten Sie sich dringend darum kümmern. Im Haftungsfall steht schnell Ihr gesamtes, privates Vermögen auf dem Spiel. Allerdings sind die Versicherer beim Abschluss deutlich zögerlicher geworden. Wir kennen den D&O-Versicherungsmarkt genau und beraten Sie gern.

Rufen Sie uns an: 030 863 926 990oder schreiben Sie uns eine Nachricht per Kontaktformular.

Acant ist Spezialmakler für D&O-Versicherungen. Wir wissen, wie sich die privaten Haftungsrisiken von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellten absichern lassen.

D&O-Versicherung prüfen - Symbolfoto: analogicus via Pixabay

Corona-Krise und Insolvenz-Sonderregeln: Geschäftsführer-Haftpflicht jetzt versichern oder verlängern

D&O-Versicherung für Geschäftsführer: Schutz vor Schadenersatz aufgrund persönliche Haftung für Pflichtversäumnisse

D&O-Versicherungen schützen Organe von Kapitalgesellschaften vor persönlicher Haftung: Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und andere Mitglieder der Unternehmensführung sowie Prokuristen leitende Angestellte. Abgeschlossen werden sie allerdings in der Regel von der Gesellschaft. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden – z. B. von der Gesellschaft selbst, weil der Geschäftsführer ihr gegenüber für Pflichtverletzungen haftet.

Besonders für AG-Vorstände und GmbH-Geschäftsführer ist das Haftungsrisiko sehr groß: sie sollten in jedem Fall gegen Schadenersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen versichert sein. Die D&O-Police kann der letzte Anker sein, der den privaten Ruin verhindert. Das ist keine Übertreibung.

Die Gefahr, mit dem gesamten Privatvermögen zu haften, ist vielen Geschäftsführen nicht wirklich bewusst. Doch nicht nur grob fahrlässige oder vorsätzliche Führungsversäumnisse führen in die Haftung. Grundsätzlich genügt ein einfacher Fehler.

Insolvenzverschleppung beispielsweise ist strafbar und begründet  Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer, Das gilt auch dann, wenn dem Geschäftsführer die rechnerische Überschuldung des Unternehmens gar nicht bekannt war.
Die derzeitige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ändert wenig am Risiko, durch eine Insolvenz in Haftung zu geraten, im Gegenteil. Doch dazu gleich mehr. Vorher lohnt sich ein Blick auf die Lage auf dem Markt für D&O-Versicherungen.

Corona-Krise und Marktprobleme: D&O-Versicherungen werden teuer und schwieriger zu bekommen

Ein Versicherungsprodukt, das Schadenersatzforderungen gegen Geschäftsführer deckt, lohnt sich für die Versicherer vor allem dann, wenn es der Wirtschaft gut geh. Dann fallen weniger Haftungsfälle an als in der Krise.

Da ist es kein Wunder, dass es auf dem Markt für diese Management-Haftpflichtversicherungen zurzeit keine Schnäppchen mehr gibt. Im Gegenteil, die Gesellschaften fahren das Geschäft eher zurück. Das war lange anders, die Versicherer waren bei Prämien und Konditionen vergleichsweise großzügig. Nun wird gegengesteuert. Manche Versicherungen bieten gar keine D&O-Versicherungen mehr an. Zumindest steigen die Prämien, besonders bei größeren Unternehmen.

Trotzdem: Jetzt erst recht

Dennoch sollten Geschäftsführer und Vorstände gerade jetzt aktiv werden und dafür sorgen, dass ihre Gesellschaft ihnen Versicherungsschutz besorgt oder bestehende Policen verlängert. Schließlich ist aktuell das Risiko besonders groß, in einer Haftungssituation zu enden. Die wirtschaftlichen Aussichten bleiben mittelfristig unsicher. Daran ändern kurze konjunkturelle Zwischenhochs wenig.

  • Für Geschäftsführer, die bisher keine D&O-Deckung haben, lautet der Rat: Jetzt abschließen. Das Produkt wird teurer, das Angebot wird immer kleiner, Warten verschlechtert die Position als Versicherungsnehmer.

  • Für bereits versicherte Geschäftsführer und Vorstände gilt: Ja, die Prämie wird teurer, wenn die Verlängerung ansteht. Noch wichtiger ist allerdings der Versicherungsschutz selbst. Denn viele Versicherer nehmen Änderungen vor, Deckungsausschlüsse kommen dazu. Eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen ist wichtig. Wo die Konditionen stimmen, sollte eine vorzeitige Verlängerung der Police angestrebt werden.

  • Wichtig ist auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Ist die GmbH verpflichtet, für den Geschäftsführer eine D&O-Versicherung abzuschließen? Ist ein bestimmter Deckungsumfang vereinbart? Und ist auch die Haftung nach einem Ausscheiden als Organ festgelegt? Das ist wichtig, aufgrund des „Claims-made“-Prinzips – dazu gleich mehr.
In jedem Fall können wir von acant helfen. Einer der Schwerpunkte von uns ist das Vermitteln von Versicherungsschutz für die persönliche Haftung des Managements: Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsorgane. Wir kennen den Markt sehr genau und wissen, wie die besten Optionen am Markt aussehen.

Die Sache mit der „Claims-made“-Deckung

Ein wichtiger Aspekt von D&O-Versicherungen: Die Regulierung basiert auf dem „Claims-made“-Prinzip. Das bedeutet: Entscheidend ist nicht der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt, als die Pflichtverletzung begangen wurde, sondern zum Zeitpunkt der Geltendmachung.

Beispiel: Im August 2020 durchläuft die GmbH eine Krise, es wird jedoch keine Insolvenz angemeldet. Im März 2021 kommt es doch zum Insolvenzantrag. Im Mai 2021 fordert der Insolvenzverwalter vom früheren Geschäftsführer Schadenersatz für Zahlungen der GmbH von August bis März. Begründung: Der Insolvenzantrag hätte schon im August, spätestens September 2020 gestellt werden müssen.

Sollte er damit Recht bekommen, dann gelten für die Regulierung der Forderung die Versicherungskonditionen vom Mai 2021. Welche D&O-Versicherungsvertrag im August 2020 galt, ist nicht ausschlaggebend.

Und genau deshalb ist es wichtig, die Entwicklung der Versicherungsbedingungen der eigenen Managerhaftpflicht genau im Auge zu behalten. Außerdem ist es wichtig, die einschlägige Rechtsprechung zu kennen, etwa zur Möglichkeit des Insolvenzverwalters, bestehende D&O-Policen zu kündigen.   Wir können Ihnen sagen, wie weit Ihr Versicherungsschutz konkret reicht.

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: eher Zusatzrisiko als Freibrief für Geschäftsführer

Die Regierung hat auf die Corona-Krise schon im März mit der befristeten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für GmbH-Geschäftsführer reagiert. Das galt zunächst bis Ende September. Jetzt wurde beschlossen, diese Regelung bis Jahresende zu verlängern.

Allerdings ist das nicht der Freibrief in Sachen Insolvenzrisiko, als der er oft verkauft wird. Trotz Insolvenzreife auf den Insolvenzantrag verzichten, das geht auch derzeit nur unter zwei Bedingungen:

  1. Das Unternehmen ist aufgrund der Pandemie insolvenzreif geworden. Das wird widerlegbar vermutet, wenn es nicht schon zum 31.12. 2019 insolvenzreif war.
  2. Eine Sanierung des Unternehmens hat reale Aussicht auf Erfolg.

Besonders der zweite Punkt kann später zur Haftungsfalle werden. Denn der GmbH-Geschäftsführer muss möglicherweise später nachweisen, dass er im Jahr 2020 nicht leichtfertig vom Insolvenzantrag Abstand genommen hat. Dafür muss zum Beispiel einen soliden, ausgearbeiteten, umsetzbaren Sanierungsplan existieren. Kann der Geschäftsführer die Sanierungsperspektive trotz Insolvenzreife nicht mit konkreten Zahlen und Informationen belegen, droht ihm nachträglich doch noch eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung.

Und das bedeutet: die Gefahr der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen wird sehr konkret. Und damit die Frage, ob Versicherungsschutz besteht.

Wie bekommen Sie ihr persönliches Risiko in den Griff? Gemeinsam finden wir die optimale Lösung

Als Spezialmakler für Geschäftsführerhaftung vermitteln und optimieren wir seit vielen Jahren Versicherungen für die Manager-Haftpflicht. Wir finden auch für Ihre konkrete Situation die optimale Versicherungslösung. Sprechen Sie uns an.

Kontrolle der Software-Lizenzen: Ja, die dürfen das.

Bei einem acant-Kunden meldet sich die Business Software Alliance – und verlangt geradezu ultimativ, sämtliche Lizenzen für alle dort eingesetzten Microsoft-Produkte nachzuweisen, Dazu Angaben, wer was wann wie nutzt. Bei einem Unternehmen mit rund 70 Mitarbeitern bzw. Arbeitsplätzen sowie diversen Servern ist das ein ganz schöner Aufwand.

Wie das denn sein kann, fragt mich der Inhaber. Und auch gleich: Ob ich weiß, was passiert, wenn irgendwo etwas doch nicht hinhaut? Er kontrolliert ja nicht jeden einzelnen Rechner persönlich.

Nun bin ich Versicherungsmakler und kein Fachanwalt für IT-Recht bzw. Urheber- und Medienrecht. Aber immerhin bin ich gelernter Volljurist. Und ich weiß: Im Urheberrechtsgesetz steht, dass im Fall von Urheberverstößen „in gewerblichem Ausmaß“ der Inhaber der Lizenz-Rechte das Recht auf „Vorlage und Besichtigung“ (§ 101a UrhG) hat. Weiter steht da wörtlich: „Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.“

Die Wachhunde für Software-Lizenzen von der Software Business Alliance, hinter der neben Microsoft auch Adobe, Symantec, Apple, Trend Micro und viele andere Software-Anbieter stehen, dürfen also ganz schön viel. Sogar die Buchführung kontrollieren, wenn sie einen konkreten Verdacht haben. Wenn der kontrollierte Betrieb sich weigert, können die Prüfer sich eine einstweilige Verfügung besorgen und trotzdem loslegen – das steht auch im Gesetz.

Zum Glück hat unser Kunde eine IT-Betriebsvereinbarung, die neben anderen Vorschriften zur IT-Sicherheit alle Mitarbeiter auch dazu verpflichtet, nur lizenzierte Software zu benutzen. (Beim Abschluss einer Cyber-Versicherung sind solche Regelungen ein Pluspunkt und senken die Prämie!)

Nur: Wenn dann doch irgendein Mitarbeiter ein schwarz installiertes Programm nutzt oder der Administrator gar überall Software installiert, für die gar keine ordentliche Lizenz vorliegt, haften die Geschäftsführung oder der Inhaber trotzdem. Das steht ebenfalls ausdrücklich im Urhebergesetz (§ 99 UrhG), und es ist wohl auch ohne diesen Paragraphen ableitbar.  Und noch schlimmer: Urheberrechtsverstöße führen nicht nur zu durchaus heftigen zivilrechtlichen Ansprüchen, sie sind auch eine Straftat ((§§ 106 – 110 UrhG). Da können also schnell mal eine Anzeige und ein Ermittlungsverfahren drohen.

Deshalb empfehle ich immer:

  • Lizenzen genau archivieren und Lizenzbedingungen einhalten. Man fliegt auch als „kleiner Mittelständler“ keineswegs unter dem Radar der Software-Copyright-Luftüberwachung. Nicht darauf vertrauen, dass schon niemand vorbeikommen wird!
  • Klare Vereinbarung mit allen Mitarbeitern, dass eigenmächtig installierte Programme verboten sind. Das bringt die Geschäftsführung zwar nicht aus der Schusslinie, aber zumindest kann sie dann gegen die Angestellten vorgehen, die einem den Ärger einbrocken.
  • Versichern! Zum ist eine D&O-Versicherung für den Inhaber oder die Geschäftsführer notwendig, damit das Fehlverhalten eines Administrators nicht in persönliche Haftungsansprüchen gegen den Chef mündet. Das geht schneller als gedacht.
  • Und zweitens eine Rechtsschutzversicherung einschließlich Strafrechtsschutz, damit man wenigstens die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Anhörung) bzw. dessen Durchführung mit anwaltlicher Hilfe halbwegs schadlos übersteht

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie mit Versicherungen auch dieses Risiko in den Griff bekommen: Sie erreichen uns über 030 863 926 990 oder das Kontaktformular

 

D&O-Versicherungen und ihre typischen Versicherungslücken

Wenn ein Kunde neu zu uns kommt, prüfe ich als Erstes die vorhandenen Versicherungsverträge auf Versicherungslücken – und zwar die Versicherungen für das Unternehmen selbst ebenso wie die Haftpflichtpolicen für die Entscheidungsträger. Dabei treffe ich immer wieder auf die gleichen Deckungslücken.

D&O-Versicherungen sind für Verantwortungsträger im Unternehmen ein Muss

D&O-Versicherungen sind personenbezogene Haftpflichtpolicen für Geschäftsführer, Vorstände, Abteilungsleiter etc – und unverzichtbar. Ohne diesen Schutz können ein zu spät gestellter Antrag auf Insolvenz, Versäumnisse beim Datenschutz, ein nicht angemeldetes Patent oder andere geschäftliche Entscheidungen bis in die Privatinsolvenz führen. Seit dem „Siemens/Neubürger“-Urteil muss es noch nicht einmal mehr eine echte, eigene Entscheidung sein, die mittelbare Verantwortung für Versäumnisse im Unternehmen reicht  (und zwar im konkreten Fall für Forderungen  in Höhe von 15 Mio. € plus Zinsen gegen den ehemaligen Vorstand, LG München, 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10, jetzt in Berufung vor dem OLG München, Az. 7 U 113/14).

Immer wieder die gleichen Fehler

Deshalb schaue ich mir die D&O-Versicherungen neuer Kunden immer sehr genau an. Leider finden sich bei der persönlichen Absicherung von Verantwortungsträgern regelmäßig die folgenden Versicherungslücken:

  • Nach dem Ausscheiden besteht kein oder kein zuverlässiger Schutz mehr: Auch Forderungen an einen ehemaligen Vorstand oder die frühere Geschäftsführerin sind juristisch problemlos möglich. Oft sieht der D&O-Vertrag aber keine Rückwärtsdeckung oder Nachhaftung vor, und per „Claims-made“-Prinzip wird der Haftungszeitraum eingeschränkt. Dann ist der ehemalige Geschäftsführer schutzlos.
  • Nur privatrechtliche Ansprüche sind versichert, öffentlich-rechtliche nicht: Oft umfasst die Haftpflichtversicherung nicht die persönliche Haftung für Steuerschulden des Unternehmens oder Außenstände bei den Sozialversicherungen – dabei sind das oft absolut existenzbedrohende Summen.
  • Ansprüche des Unternehmens selbst gegen den Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat sind nicht mitversichert. Diese Deckung ist bei Versicherungsgesellschaften unbeliebt, weil sie Angst vor Unregelmäßigkeiten haben. Aber diese Art der Forderung ist in der Praxis eines der größten Risiken für die „Organe“ einer Kapitalgesellschaft.

Solche Lücken lassen sich beheben. Aber dazu muss man sie zunächst einmal aufspüren!

Wie bei allen Versicherungen gilt auch für eine D&O-Police: Schutz bietet Ihnen nicht die Überschrift über dem Vertrag und auch nicht das Geld, das Sie jedes Jahr überweisen. Schutz bieten nur die genauen Details im VertragHat Ihr persönlicher Haftungsschutzschirm ebenfalls Löcher? Ich kann es Ihnen sagen.