Ein neues Urteil zum Versicherungsrecht stärkt Versicherungskunden den Rücken und bekräftigt ihre Ansprüche – das finden wir von acant sehr gut!
Versicherungsnehmer-freundliches Urteil zur Betriebsschließungsversicherung
Die Betriebsschließungsversicherung haben wir erst vor kurzem erwähnt: in Zeiten, in denen viele Betriebe aufgrund der Pandemie geschlossen bleiben, ist sie ein wichtiges Thema.
Ein aktuelles Thema ist sie allerdings auch im Versicherungsrecht. Zum Beispiel diskutieren die Juristen darüber, ob der Versicherer auch dann zahlen muss, wenn ein Betrieb durch allgemein verfügte Maßnahmen zur Virus-Bekämpfung praktisch lahmgelegt wurde, auch wenn er theoretisch noch hätte öffnen können.
Nun hat das Landgericht Mannheim den Versicherungsnehmern den Rücken gestärkt. Wir als Versicherungsmakler begrüßen diese Entscheidung pro Versicherungskunde sehr, auch wenn die Rechtslage damit noch nicht endgültig geklärt ist.
Keine touristischen Übernachtungen, Hotel zu – trotzdem kein Versicherungsfall „Betriebsschließung“?
Ein Hotelbesitzer betreibt zwei Hotels in Berlin und ein Hotel in Hamburg, jeweils mit Restaurant. Aufgrund des Epidemie-Maßnahmen schließt er alle drei Häuser: Touristen darf er ab ca. Mitte März nicht mehr übernachten lassen. Geschäftsreisende übernachten schon vor der Pandemie kaum bei ihm. Und seine Hotelgastronomie eignet sich nicht für reinen Verkauf „to go“.
Der Hotelbetreiber meldet sich bei seinem Versicherer – doch der will nicht zahlen. Er findet gleich mehrere Begründungen für die Weigerung:
- Es hätte keine Schließung für genau diese Hotels vorgelegen, nur eine Allgemeinverfügung für alle Hotels.
- Außerdem hätten die Häuser ja offen bleiben können, nur eben nicht für Touristen.
- Und schließlich habe der Versicherungsvertrag Fälle von Covid-19/SARS-CoV-2 gar nicht umfasst. Der Virus sei bei Vertragsabschluss noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt gewesen.
Doch diese Ablehnungsgründe überzeugten die Richter keineswegs. Sie befanden, dass die gegebenen Einschränkungen faktisch wie eine Betriebsschließung zu sehen seien. Deshalb bestehe Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Versicherungsbedingungen gelten so, wie ein Versicherungskunde sie normalerweise versteht
Das Urteil bedeutet keineswegs, dass alle Rechtsfragen zur Betriebsschließungsversicherung nun abschließend geklärt sind. Aber für Versicherungskunden ist es ein klares, positives Signal. Die Kammer hat erneut einen wichtigen Grundsatz der Rechtsprechung im Versicherungsrecht bekräftigt:
„Maßstab der Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung,
LG Mannheim, 29.04.2020 – 11 O 66/20
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss.“
Einfacher ausgedrückt: Versicherungsklauseln gelten so, wie ein normaler Mensch sie versteht. Und deshalb war in diesem Fall die durch Maßnahmen gegen das Corona-Virus verursachte Schließung mitversichert.
Neues Urteil zum Versicherungsrecht? Wir von acant verfolgen die Rechtsprechung genau
Wir von acant haben genau im Blick, was sich im Versicherungsrecht tut. Schließlich sind solche Entscheidungen für uns als Versicherungsmakler wichtig.
- Zum einen haben wir damit ein wichtiges Argument in der Hand, wenn wir irgendwann für einen unserer Kunden mit einer Versicherungsgesellschaft über die Versicherungsleistung sprechen.
- Zum zweiten achten wir darauf, welche Versicherungsgesellschaft sich wie verhält, wenn es um Schadensregulierung geht. Auch wenn alle Versicherer gewinnorientierte Unternehmen sind: es gibt durchaus Unterschiede in Stil und Verhalten. Und die fließen in unsere Beratung mit ein.
Wir von acant kümmern uns im Versicherungsfall um die Regelung des Schadens und verhandeln mit den Versicherern. Dabei stehen klar auf Seite unserer Kunden. Und wir kennen uns im Versicherungsrecht sehr genau aus.
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