Ein externer Datenschutz­beauftragter braucht eine Zusatz-Versicherung (auch ein Rechtsanwalt)

Externer Datenschutzbeauftragter? Haftpflicht-Zusatzversicherung nötig

Wenn Sie als externer Datenschutzbeauftragter tätig sind und keine Zusatzversicherung bzw. Deckungserweiterung Ihrer Berufshaftpflichtpolice haben, führen Sie eine gewagte Existenz. Sie haben dann Haftungsrisiken übernommen, die vermutlich nicht versichert sind. Das gilt auch, wenn Sie als Rechtsanwalt eine Pflichtversicherung haben.

Ihre Haftung aus der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter ist durch die „normale” Berufshaftpflichtversicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflicht nicht abgedeckt.

Die Deckungserweiterung kann durchaus zu einer Zusatzprämie führen, die sich im Regelfall am Honorarumsatz der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter bemisst.

Das gilt auch bei Rechtsanwälten

Vielen externen Datenschutzbeauftragten ist nicht bewusst, dass diese Zusatztätigkeit in der Deckung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung nicht automatisch enthalten ist. Es ist aber so – das haben mir auf Anfrage alle gängigen Anwaltsversicherer bestätigt. Eine typische Begründung lautet, die Arbeit als Datenschutzbeauftragter sei ja keine freiberufliche Tätigkeit.

Auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer konnte ich keine Bestätigung dafür bekommen, dass man dort die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter zum typischen Tätigkeitsprofil eines Anwalts zählt, die also unter das Berufsbild des Rechtsanwalts subsumiert werden könnte.

Es bleibt dabei: Als externer Datenschutzbeauftragter brauchen Sie in aller Regel

  • entweder eine eigene Haftpflichtversicherung speziell für diese Tätigkeit, oder
  • eine Erweiterung der Deckung Ihrer Berufshaftpflicht-Police,

… sonst stehen sei im Haftungsfall „nackt” da.

Eine Anmerkung aus Sicht der Kunden

Haben Sie als Datenschutzbeauftragter versäumt, sich für diese Tätigkeit zu versichern, können die Folgen für Ihre Kunden mindestens ebenso problematisch sein. Verschulden Sie einen Datenschutzverstoß, hat der Kunden zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Regress für den entstandenen Schaden einschließlich der Vermögensschäden. Doch das wird wenig nutzen, wenn die finanzielle Absicherung dafür fehlt.

Im Zweifel kann sogar eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Inhabers Ihres Auftraggebers abgeleitet werden (Auswahlverschulden). Schon deshalb sollte jedes Unternehmen, das einen externen Datenschutzbeauftragten unter Vertrag nimmt, einen Versicherungsnachweis speziell für diese Tätigkeit verlangen. Sie selbst wiederum können mit einem solchen Versicherungsnachweis gegenüber potenziellen Kunden punkten.

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