Falls Ihr Betrieb wegen Corona geschlossen ist
Bei Stillstand und Leerstand haben Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten. Zurzeit sind davon viele Gewerberäume betroffen: Geschäftsräume, Produktionshallen, Verkaufsräume, Büros und Werkstätten werden wegen der Corona-Epidemie nicht oder kaum genutzt.
In der Regel verlangen die Versicherer, dass bei Stillstand oder Leerstand bestimmte Auflagen eingehalten werden. Andernfalls können sie im Versicherungsfall die Leistung verweigern. Sprich: es besteht kein Versicherungsschutz mehr.
- Türen, Fenster und Tore müssen selbstverständlich verschlossen sein.
- Wenn bestimmte Sicherheitsvorkehrungen im Versicherungsvertrag stehen, etwa eine Alarmanlage, dann muss diese aktiviert sein.
- Falls nötig und möglich, müssen die Räumlichkeiten durch die Heizung zumindest frostfrei gehalten werden (hoffentlich dieses Frühjahr nicht mehr notwendig)
- Die Räumlichkeiten müssen gereinigt werden.
- Löscheinrichtungen und Schlösser müssen funktionieren.
- Wo es nicht genutzt wird, muss das Wasser abgestellt werden. Wasserbehälter müssen entleert werden.
- Grundstück und Räumlichkeiten müssen regelmäßig kontrolliert werden, in der Regel mindestens jeden zweiten Tag.
Um welche Versicherungen geht es?
Betroffen ist vor allem Versicherungsschutz gegen Schäden durch Feuer, Einbruch, Vandalismus, Leitungswasser sowie gegen Sturm und Hagel.
Es geht also um betriebliche Sachversicherungen wie Ihre Inhaltsversicherung, eine Gebäudeversicherung oder eine Elementarschädenversicherung, die Sie vielleicht abgeschlossen haben.
Die Corona-Krise schafft für die Unternehmer bekanntlich mehr als genug Probleme. Trotzdem sollten Sie diese Anforderungen der Versicherer möglichst einhalten. Dann ist der Versicherungsschutz gewährleistet.