Cloud-Kunde zahlt nicht, Cloud-Anbieter löscht Daten? Vorsicht, Haftungsrisiko.

Cloud Services sind mittlerweile Alltag in der IT-Branche. Und damit rücken auch rechtliche Probleme in den Fokus, an die vorher kaum jemand gedacht hat, die aber eben den Geschäftsalltag bestimmen. Zum Beispiel die Frage, wie ein Cloud-Dienstleister reagieren soll, wenn der Unternehmenskunde für das vereinbarte Bereithalten der Daten, Software etc.  nicht bezahlt. Kann der Cloud-Service die Daten dann einfach löschen?

Eher nicht, zumindest nicht „einfach so” – so könnte man einen Beitrag von Rechtsanwalt Jens Ferner zusammenfassen. Vorsicht ist schon deshalb angebracht, weil es um große Haftungssummen gehen kann. Kundenkartei, Produktdaten oder Buchhaltungsvorgänge – diese Daten sind viel wert und ihr Verlust führt schnell zu teuren Folgeschäden. Entsprechend hoch können dann spätere Schadenersatzansrpüche durch den Kunde oder einen Insolvenzverwalter ausfallen.

Auch wenn Cloud-Anbieter eine entsprechende Regelung in den AGB  hat, kann er Probleme bekommen, so Rechtsanwalt Ferner. Der Bundesgerichtshof den Hostingvertrag zwar vor einigen jahren als Mischform von Miet- und Werkvertrag gekennzeichnet (BGH, 4. 3. 2010 -III ZR 79/09). Aber für IT-Rechtsexperte Ferner überwiegen speziell beim Cloud-Vertrag die mietvertraglichen Aspekte.

Und der Vermieter eines Lagerraums etwa darf die dort untergebrachten Dinge auch nicht einfach entsorgen, wenn der Kunde nicht zahlt – er muss sie einlagern und gegebenenfalls verwerten. Analog dazu, so Jens Ferner, müsse auch der Cloud-Anbieter vorgehen: Die Daten zumindest vorerst sichern. Das sei angesichts der niedrigen Kosten auch zumutbar. Anders als der Lagerverwalter darf er die Daten aber nicht verwerten – der Datenschutz verhindert den Zugriff darauf. Doch wie lange das Speichern für den nichtzahlenden Kunden dauern soll, dazu macht der Fachbeitrag leider keine genauen Angaben. „Durch ein geeignetes und beweissicheres Prozedere kann man hier dafür Sorge tragen, dass die Daten letztlich gelöscht werden können.” lautet die eher vage Aussage.

Natürlich muss es nicht sein, dass das Gericht in einem konkreten Fall  die Sichtweise von Jens Ferner teilt. Aber die Möglichkeit besteht durchaus. Und das Szenario zeigt wieder einmal, dass man als IT-Dienstleister sehr viel schneller in Haftungsfallen treten kann, als einem lieb ist. Gut, wenn die Haftpflichtversicherung  des Unternehmens und die persönliche Haftungspolice des Geschäftsführers aktuell und genau auf die Risiken hin angepasst sind, die sich aus dem eigenen Geschäftsmodell tatsächlich ergeben.

  • Natürlich kann auch der beste Versicherungsvertrag Vorsicht nicht ersetzen und Pech nicht verhindern. Aber eine gute Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung bietet nicht nur finanziellen Schutz bei begründeten und berechtigten Schadenersatzansprüchen gegen das Unternehmen. Sie hilft auch, unbegründete Ansprüche juristisch abzuwehren, denn sie übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten.
  • Außerdem gewährt eine gute Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch bei Fahrlässigkeit Versicherungsschutz.
  • Wenn ein Gericht die Datenlöschung später als vorsätzlich begangene Straftat einstuft, wird kein Versicherer bezahlen. Aber: Juristen machen einen Unterschied zwischen Vorsatz , bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit.  Im konkreten Fall ist diese Unterscheidung sehr wichtig – dafür, ob die Versicherung bezahlt, aber auch für die Frage, ob der Geschäftsführer bzw. Inhaber eines Unternehmens persönlich haftet oder strafrechtlich belangt wird. Richtig versichert zu sein  bedeutet auch, sich einen guten, fachkundigen Strafverteidiger leisten zu können, und das  nicht erst mit Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens,  sondern bereits ab Einleitung der Ermittlungen.

Den Beitrag von Jens Ferner finden Sie hier: „Cloud-Computing und IT-Vertragsrecht: Dürfen Anbieter Daten der Kunden bei Zahlungsverzug löschen?”

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