Eine Lebensversicherung als „Premium-Festgeldkonto“

Wer bei Generali eine „Rente Chance Plus“ mit Versicherungsbeginn ab September 2013 abgeschlossen hat, kann sich über einen Wertzuwachs von 9,36 % auf sein Guthaben freuen, ohne dass er ein Verlustrisiko fürchten musste oder muss.

Das Produkt ist nicht sehr bekannt, aber durchaus interessant – eigentlich verbirgt sich dahinter so etwas wie ein als Altersvorsorge verkapptes Festgeldkonto: Man legt einen Einmalbetrag (mindestens 10.000 Euro) an, kann das Guthaben aber später bis auf 1.000 Euro Minimum abschöpfen. Der Wertzuwachs folgt dem Euro Stoxx 50,  (einer der führenden Aktienindizes,  aus 50 Aktiengesellschaften der Eurozone).

Das Besondere: Da das Produkt als Lebensversicherung strukturiert ist, wird das investierte Geld vom Anbieter garantiert. Und auch den jährlichen Zuwachs hat man sicher, falls im nächsten Jahr die europäischen Börsen abschmieren sollten. Zusätzlich kann man das Kapital bis auf den Minimalbetrag abräumen, wenn man es braucht oder man keine Perspektive mehr sieht. Alles in allem: Für viele, die eine größere Summe auf einmal anlegen wollen, sicher interessant.

Lebensversicherung schnell kündigen? Keine übereilten Schritte!

Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat eher wenig Anlass zur Freude. Die EZB sorgt für immer niedrigere Zinsen, die Versicherungsgesellschaften haben Probleme, am Kapitalmarkt ausreichende Renditen zu erzielen. Diese Gewinne brauchen sie aber, um Garantiezinsen und Überschussbeteiligungen zu bezahlen.

Die Politik ist den Versicherern zu Hilfe geeilt: Das „Lebensversicherungsreformgesetz”, an dem Bund und Länder im Eiltempo basteln und das wohl im Juli in Kraft treten wird, lockert die Ausschüttungspflichten der Unternehmen deutlich. Für Versicherte, deren Verträge dann auslaufen, ist das mehr als ärgerlich.

Dass im Gegenzug bei den Unternehmen Provisionen gedeckelt und Dividendenzahlungen gestrichen werden, ist da auch kein Trost. Der Bund der Versicherten und andere Verbraucherschützer raten dazu, Lebensversicherungen möglichst noch vor Inkrafttreten der Neuregelung zu kündigen, wenn diese bald auslaufen.

Doch Vorsicht mit übereilten Schritten. Das Kündigen der Lebensversicherung macht nur für wenige Versicherungsnehmer Sinn. Sehr oft ist die Beitragsbefreiung eine sinnvollere Option als die Kündigung. Damit ist der Versicherungsnehmer von der Last der monatlichen Rate befreit, behält aber seine Ansprüche.

Entscheidend ist neben der Restlaufzeit auch die individuelle Situation. Auf welche Schlussüberschussbeteiligung würde man eigentlich verzichten? Welcher Anteil an Bewertungsreseven steht eigentlich zur Disposition? Kann man eine ausgezahlte Summe überhaupt anderweitig besser anlegen, vielleicht eigene Schulden ablösen und Sollzinsen sparen? Umfasst der Vertrag eine weitere Absicherung etwa für den Fall der Berufsunfähigkeit, die man nicht gleichwertig ersetzen kann? Dient die Lebensversicherung vielleicht  sogar als Sicherheitsleistung und kann gar nicht gekündigt werden?

Wer eine private Zusatzrentenversicherung vor Ablauf kündigt, bekommt nur den aktuellen Rückkaufwert ausgezahlt –  deutlich weniger als der im persönlichen Depot ausgewiesene Wert.  Wählt der Versicherte dagegen die Beitragsbefreiung, erhält er im Regelfall die gezahlten Beiträge samt einer Überschussbeteiligung, wenn der Vertrag abläuft oder die Altersgrenze erreicht wird (wahlweise als monatliche Rente oder in Form einer Kapitalabfindung).

In jedem Fall gilt: Man muss sich seine Altersvorsorgesituation genau ansehen, bevor man blindlings kündigt. Andererseits sind die Zeiten so, dass man nicht einfach blind auf früher getroffene Vorsorgemaßnahmen bauen kann.

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Rückgedeckte Pensionszusage und verdeckte Gewinnausschüttung

Eine rückgedeckte Pensionszusage (Direktzusage) an Gesellschafter-Geschäftsführer wird schnell zur steuerlichen Stolperfalle für die Gesellschaft, weil das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung sieht.  Besonders riskant ist es, wenn die Ansprüche ausbezahlt oder durch Einmalzahlungen abgefunden werden.  Mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus jüngerer Zeit zeigen wieder einmal eindrücklich, wie gefährlich dieses Terrain für GmbHs und ihre Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer ist. (Die Gerichtsentscheide zur verdeckten Gewinnausschüttung füllen ohnehin Bände – das sagt schon alles.)

Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dann ist die Zahlung oder Übertragung keine betrieblich veranlasste  Ausgabe mehr, die das Gesellschaftsergebnis und damit die Steuern mindert. Vielmehr handelt es sich dann um Kapitaleinkünfte des Begünstigten, die Gesellschaft hätte in diesem Fall 25  Prozent Kapitalertragssteuern einbehalten müssen.

Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer müssen in puncto Steuer- und Gesellschaftsrecht mit großer handwerklicher Sorgfalt erarbeitet werden, um dies zu vermeiden. Bei späteren Umwandlungen, Abfindungen, Ausschüttungen und dergleichen mehr ist erst recht größte Vorsicht geboten.  Drei vom BFH entschiedenen Fälle zeigen, wie eng der Spielraum im konkreten Fall sein kann.

  • Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer verfügte über eine Pensionszusage für sein Ausscheiden nach dem vollendeten 60. Lebensjahr. Statt dessen wurden ihm dann bereits mit dem 60. Lebensjahr eine Einmalzahlung ausgeschüttet, außerdem blieb er weiter in der Gesellschaft tätig. Für den BFH lag hier eine verdeckten Gewinnausschüttung vor. (BFH, 23.10.2013, AZ I R 89/12).
  • Ein anderer Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt ab dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze seine monatliche Pension, war aber gleichzeitig in Teilzeit weiterhin als Geschäftsführer tätig. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, wäre es laut Urteil (BFH, 23.10.2013, AZ I R 60/12) notwendig gewesen, entweder das aufgrund der Teilzeittätigkeit gezahlte Gehalt auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder die Versicherungsleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen.
  • In einem dritten Fall ließ sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionsansprüche durch Zahlung eines Einmalbetrags abgelten statt wie vereinbart einer monatlichen Rente, er wollte seinemm Sohn die GmbH ohne laufende Belastung übertragen können. Hier monierte der BFH das Fehler der erforderlichen vorherigen Vereinbarung in Schriftform – und erkannte wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH,  11.9.2013, AZ I R 28/13).

Das sind, wie gesagt, nur Beispiele für die missglückte Handhabung von Pensionszusagen. Eine weitere typische Stolperfalle sind übrigens zu niedrig vereinbarte Altersgrenzen. Wenn Sie sich für die juristischen Details interessieren, finden Sie in diesem Beitrag von Dr. Claudia Veh weitere Informationen. Wenn Ihnen dagegen weniger die steuerrechtliche Detailfragen als vielmehr Ihre Altersvorsorge am Herzen liegt, dann sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

Die Beratung sollte sich auch keineswegs nur auf steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen beschränken, so wichtig diese auch sind. Genau so wichtig aber ist es, den eigentlichen Zweck des Ganzen im Auge zu behalten: eine optimale, solide Altersabsicherung für den Chef. Das erfordert auch eine umfassende, praktische Kenntnis des Marktes für Vorsorgeprodukte.

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