Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat eher wenig Anlass zur Freude. Die EZB sorgt für immer niedrigere Zinsen, die Versicherungsgesellschaften haben Probleme, am Kapitalmarkt ausreichende Renditen zu erzielen. Diese Gewinne brauchen sie aber, um Garantiezinsen und Überschussbeteiligungen zu bezahlen.
Die Politik ist den Versicherern zu Hilfe geeilt: Das „Lebensversicherungsreformgesetz”, an dem Bund und Länder im Eiltempo basteln und das wohl im Juli in Kraft treten wird, lockert die Ausschüttungspflichten der Unternehmen deutlich. Für Versicherte, deren Verträge dann auslaufen, ist das mehr als ärgerlich.
Dass im Gegenzug bei den Unternehmen Provisionen gedeckelt und Dividendenzahlungen gestrichen werden, ist da auch kein Trost. Der Bund der Versicherten und andere Verbraucherschützer raten dazu, Lebensversicherungen möglichst noch vor Inkrafttreten der Neuregelung zu kündigen, wenn diese bald auslaufen.
Doch Vorsicht mit übereilten Schritten. Das Kündigen der Lebensversicherung macht nur für wenige Versicherungsnehmer Sinn. Sehr oft ist die Beitragsbefreiung eine sinnvollere Option als die Kündigung. Damit ist der Versicherungsnehmer von der Last der monatlichen Rate befreit, behält aber seine Ansprüche.
Entscheidend ist neben der Restlaufzeit auch die individuelle Situation. Auf welche Schlussüberschussbeteiligung würde man eigentlich verzichten? Welcher Anteil an Bewertungsreseven steht eigentlich zur Disposition? Kann man eine ausgezahlte Summe überhaupt anderweitig besser anlegen, vielleicht eigene Schulden ablösen und Sollzinsen sparen? Umfasst der Vertrag eine weitere Absicherung etwa für den Fall der Berufsunfähigkeit, die man nicht gleichwertig ersetzen kann? Dient die Lebensversicherung vielleicht sogar als Sicherheitsleistung und kann gar nicht gekündigt werden?
Wer eine private Zusatzrentenversicherung vor Ablauf kündigt, bekommt nur den aktuellen Rückkaufwert ausgezahlt – deutlich weniger als der im persönlichen Depot ausgewiesene Wert. Wählt der Versicherte dagegen die Beitragsbefreiung, erhält er im Regelfall die gezahlten Beiträge samt einer Überschussbeteiligung, wenn der Vertrag abläuft oder die Altersgrenze erreicht wird (wahlweise als monatliche Rente oder in Form einer Kapitalabfindung).
In jedem Fall gilt: Man muss sich seine Altersvorsorgesituation genau ansehen, bevor man blindlings kündigt. Andererseits sind die Zeiten so, dass man nicht einfach blind auf früher getroffene Vorsorgemaßnahmen bauen kann.
Ich helfen Ihnen bei Ihrer Altersvorsorge.
Sie erreichen mich per E-Mail, über das Kontaktformular oder telefonisch (030 863926990, mobil: 0176 10318791)