Eine Lebensversicherung als „Premium-Festgeldkonto“

Wer bei Generali eine „Rente Chance Plus“ mit Versicherungsbeginn ab September 2013 abgeschlossen hat, kann sich über einen Wertzuwachs von 9,36 % auf sein Guthaben freuen, ohne dass er ein Verlustrisiko fürchten musste oder muss.

Das Produkt ist nicht sehr bekannt, aber durchaus interessant – eigentlich verbirgt sich dahinter so etwas wie ein als Altersvorsorge verkapptes Festgeldkonto: Man legt einen Einmalbetrag (mindestens 10.000 Euro) an, kann das Guthaben aber später bis auf 1.000 Euro Minimum abschöpfen. Der Wertzuwachs folgt dem Euro Stoxx 50,  (einer der führenden Aktienindizes,  aus 50 Aktiengesellschaften der Eurozone).

Das Besondere: Da das Produkt als Lebensversicherung strukturiert ist, wird das investierte Geld vom Anbieter garantiert. Und auch den jährlichen Zuwachs hat man sicher, falls im nächsten Jahr die europäischen Börsen abschmieren sollten. Zusätzlich kann man das Kapital bis auf den Minimalbetrag abräumen, wenn man es braucht oder man keine Perspektive mehr sieht. Alles in allem: Für viele, die eine größere Summe auf einmal anlegen wollen, sicher interessant.

Rückgedeckte Pensionszusage und verdeckte Gewinnausschüttung

Eine rückgedeckte Pensionszusage (Direktzusage) an Gesellschafter-Geschäftsführer wird schnell zur steuerlichen Stolperfalle für die Gesellschaft, weil das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung sieht.  Besonders riskant ist es, wenn die Ansprüche ausbezahlt oder durch Einmalzahlungen abgefunden werden.  Mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus jüngerer Zeit zeigen wieder einmal eindrücklich, wie gefährlich dieses Terrain für GmbHs und ihre Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer ist. (Die Gerichtsentscheide zur verdeckten Gewinnausschüttung füllen ohnehin Bände – das sagt schon alles.)

Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dann ist die Zahlung oder Übertragung keine betrieblich veranlasste  Ausgabe mehr, die das Gesellschaftsergebnis und damit die Steuern mindert. Vielmehr handelt es sich dann um Kapitaleinkünfte des Begünstigten, die Gesellschaft hätte in diesem Fall 25  Prozent Kapitalertragssteuern einbehalten müssen.

Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer müssen in puncto Steuer- und Gesellschaftsrecht mit großer handwerklicher Sorgfalt erarbeitet werden, um dies zu vermeiden. Bei späteren Umwandlungen, Abfindungen, Ausschüttungen und dergleichen mehr ist erst recht größte Vorsicht geboten.  Drei vom BFH entschiedenen Fälle zeigen, wie eng der Spielraum im konkreten Fall sein kann.

  • Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer verfügte über eine Pensionszusage für sein Ausscheiden nach dem vollendeten 60. Lebensjahr. Statt dessen wurden ihm dann bereits mit dem 60. Lebensjahr eine Einmalzahlung ausgeschüttet, außerdem blieb er weiter in der Gesellschaft tätig. Für den BFH lag hier eine verdeckten Gewinnausschüttung vor. (BFH, 23.10.2013, AZ I R 89/12).
  • Ein anderer Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt ab dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze seine monatliche Pension, war aber gleichzeitig in Teilzeit weiterhin als Geschäftsführer tätig. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, wäre es laut Urteil (BFH, 23.10.2013, AZ I R 60/12) notwendig gewesen, entweder das aufgrund der Teilzeittätigkeit gezahlte Gehalt auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder die Versicherungsleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen.
  • In einem dritten Fall ließ sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionsansprüche durch Zahlung eines Einmalbetrags abgelten statt wie vereinbart einer monatlichen Rente, er wollte seinemm Sohn die GmbH ohne laufende Belastung übertragen können. Hier monierte der BFH das Fehler der erforderlichen vorherigen Vereinbarung in Schriftform – und erkannte wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH,  11.9.2013, AZ I R 28/13).

Das sind, wie gesagt, nur Beispiele für die missglückte Handhabung von Pensionszusagen. Eine weitere typische Stolperfalle sind übrigens zu niedrig vereinbarte Altersgrenzen. Wenn Sie sich für die juristischen Details interessieren, finden Sie in diesem Beitrag von Dr. Claudia Veh weitere Informationen. Wenn Ihnen dagegen weniger die steuerrechtliche Detailfragen als vielmehr Ihre Altersvorsorge am Herzen liegt, dann sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

Die Beratung sollte sich auch keineswegs nur auf steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen beschränken, so wichtig diese auch sind. Genau so wichtig aber ist es, den eigentlichen Zweck des Ganzen im Auge zu behalten: eine optimale, solide Altersabsicherung für den Chef. Das erfordert auch eine umfassende, praktische Kenntnis des Marktes für Vorsorgeprodukte.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Altersvorsorge? Sie erreichen mich per E-Mail, über das Kontaktformular oder telefonisch (030 863926990, mobil: 0176 10318791)

Elternunterhalt und Pflegekosten – nur ein Rabeneltern-Thema?

Der Fall hat zwar nichts mit IT oder der Versicherungsbranche zu tun, aber bei näherem Hinsehen wird schnell klar, warum die Sache wichtig ist – für alle.

Dieses  Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.2.2014 – XII ZB 607/12) hat  für großes Echo und viele Diskussionen gesorgt:  Ein Sechzigjähriger muss für die Heimunterbringung seines Vaters 9.000 Euro an das Sozialamt Bremen erstatten –  obwohl dieser nach der Scheidung der Eltern den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen, auf Kontaktversuche ablehnend reagiert und ihn dann auch so weit wie möglich enterbt hatte. Schon 2010 hatte der  BGH  (15.09.2010 – XII ZR 148/09) ähnlich entschieden: Ein Sohn, dessen an Schizophrenie erkrankte Mutter ihn mangelhaft betreute, seine Kleidung zerschnitt und ihn aus der Wohnung aussperrte, bevor der Kontakt abbrach, musste  später dennoch 40.000 Euro Elternunterhalt für sie bezahlen.

Solche Urteile sorgen für große Aufregung. Die frappierende Entwicklung der Pflegekosten in Deutschland, die dahinter steht, wird jedoch von den meisten Leuten kaum zur Kenntnis genommen. Dabei öffnet sich die Schere zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Pflegekosten immer weiter  – diese Lücke ist  in gerade mal zehn Jahren fast um 100% gewachsen. Ein Trend, der sich nicht so schnell umkehren wird.

Das bedeutet:  Man muss keine Rabeneltern gehabt haben, um von Elternunterhalt und Pflegekostenrisiko betroffen zu sein.  Der demographische Wandel lässt ambulante und stationäre Pflege immer teuer werden. Gleichzeitig reicht die gesetzliche Pflegeversicherung nicht mehr aus,  um die Kosten zu decken. Deshalb versuchen die Träger der Sozialhilfe immer energischer, sich die Kosten wenn möglich von den Kindern erstatten zu lassen.

Es ist Zeit, sich von der Vorstellung zu verabschieden, dass der Staat es schon richten wird. Wirklich jeder Einzelne muss selbst rechtzeitig Vorsorge für seine Altersvorsorge und eine mögliche Pflegebedürftigkeit treffen: Durch eine Pflegerente, eine Pflegekostenversicherung oder eine Pflegetagegeldversicherung zum Beispiel. Zur Vorsorge gehört außerdem, beizeiten eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung aufzusetzen.

Die Pflege-Vorsorge sollten wir also alle regeln – im eigenen Interesse. Haben Sie Fragen? Auch zu diesen Versicherungsfragen kann ich Sie gerne beraten.