D&O-Versicherung gegen Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz (Symbolfoto: Bernhard Renner via Pixabay)

Insolvenz als persönliches Risiko für Geschäftsführer und Vorstände: Was sich geändert hat – und was nicht

Die Haftung mit dem Privatvermögen bei Insolvenz: Das große Damoklesschwert

Wenn eine Kapitalgesellschaft insolvent wird, kann es für Geschäftsführer und Vorstände schnell gefährlich werden. Für einen verspäteten Insolvenzantrag drohen ihnen ein Strafverfahren und die persönliche Haftung. Für Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife leistet, haften sie grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen, bis zum letzten Cent.

 Das alles ist nicht neu, und daran hat sich nichts geändert. Trotzdem gibt es Neuigkeiten zu dem Thema:

  • Seit dem 01. Januar 2021 ist ein neues Gesetz in Kraft ist: das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz. Es hat einige Änderungen im Insolvenzrecht gebracht.
  • Relativ neu ist außerdem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Deckung einer D&O-Versicherung. Solche Policen sichern Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte gegen Haftpflichtansprüche ab. Eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Manager deckt laut BGH auch die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ab. Das zeigt, dass eine D&O-Versicherung für Manager das Privatvermögen effektiv absichert.

Corona-Krise und Insolvenz-Welle

In Folge der Corona-Pandemie droht eine große Insolvenzwelle. Es gab bereits prominente Opfer, von der Restaurant-Kette Vapiano im März 2020 bis zur Modekette Adler vor einigen Tagen.

Dass es bislang nicht noch mehr Pleiten sind, liegt auch an einer Notfallmaßnahme aus dem April 2020: Als eine der ersten Krisenmaßnahmen wurde damals die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. GmbH-Geschäftsführer machten sich bis Ende 2020 nicht strafbar, wenn sie keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellten, trotz Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Spätestens ab Februar 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder. Und aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Krise hält bekanntlich weiter an, die Überbrückungshilfen kommen nur schleppend zur Auszahlung. Mit einem Ende der Lockdown-Maßnahmen vor April rechnet kaum noch jemand. Es wird Insolvenzen geben – darauf muss man sich einstellen.

Der Bundesgerichtshof gibt Managern mit D&O-Versicherung etwas mehr persönliche Sicherheit

Im November ging es vor dem Bundesgerichtshof um den Streit zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Insolvenzverwalter (Aktenzeichen: BGH, 18.11.2020 – IV ZR 217/19). Eine GmbH hatte 2013 Insolvenz angemeldet. Tatsächlich war sie dem Insolvenzverwalter zufolge bereits 2011 insolvenzreif. Für die Zahlungen der Gesellschaft von 2011 bis 2013 nahm er den Geschäftsführer in Haftung.

Zum Glück für diesen hatte er eine D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht-Versicherung), die Versicherungssumme lag bei anderthalb Millionen Euro. Den Leistungsanspruch trat er an den Insolvenzverwalter ab – doch die Versicherungsgesellschaft wollte nicht zahlen. Die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife sei nicht mitversichert. Das sah der BGH anders: Der gesetzliche Anspruch aus § 64 GmbH-Gesetz sei ein von den Versicherungsbedingungen eingeschlossener gesetzlicher Haftpflichtanspruch.

Das ist eine gute Nachricht für Geschäftsführer und Vorstände, die sich nach einer Insolvenz gegen die private Haftung wehren müssen – falls sie versichert sind. Zwar hat sich die gesetzliche Regelung seit Jahresbeginn geändert, und die Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall. Aber es gibt damit eine höchstrichterliche Aussage, die eine klare Richtung vorgibt: D&O-Versicherungsschutz umfasst auch die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife.

Gesetzliche Änderungen zur Geschäftsführerhaftung

Das erwähnte Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) bringt zu viele Neuerungen, um sie hier alle zu erläutern. Deshalb nur einige davon:

  • Die Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und anderen Organen für „Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung“ ist jetzt für alle Rechtsformen einheitlich in § 15b Insolvenzordnung geregelt.
  • Zahlungen, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar“ sind, bleiben von der persönlichen Haftung ausgenommen. Als vereinbar gelten u. a. Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Das gilt grundsätzlich allerdings nur, bis die Insolvenzantragsfrist abgelaufen ist.
  • Im Fall einer Überschuldung bleibt für den Insolvenzantrag eine Frist von längstens sechs Wochen. Bisher waren es drei Wochen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der viel häufiger zu Insolvenzanträgen führt, bleibt es allerdings bei der Dreiwochen-Frist.

D&O-Police: Was Sie in Sachen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jetzt tun sollten

  • Wenn Sie Geschäftsführer oder Vorstand sind und eine D&O-Versicherung besteht, dann lassen Sie die Versicherungsbedingungen prüfen. acant ist Spezialmakler für solche Policen. Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag kostenlos.
  • Wenn Sie noch nicht durch eine Manager- Haftpflichtversicherung geschützt sind, sollten Sie sich dringend darum kümmern. Im Haftungsfall steht schnell Ihr gesamtes, privates Vermögen auf dem Spiel. Allerdings sind die Versicherer beim Abschluss deutlich zögerlicher geworden. Wir kennen den D&O-Versicherungsmarkt genau und beraten Sie gern.

Rufen Sie uns an: 030 863 926 990oder schreiben Sie uns eine Nachricht per Kontaktformular.

Acant ist Spezialmakler für D&O-Versicherungen. Wir wissen, wie sich die privaten Haftungsrisiken von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellten absichern lassen.

Geschäftsführerhaftung - Symbolbild Foto: Lena Lindell via Pixabay

GmbH-Geschäftsführerhaftung? Da gibt es doch was vom … Versicherungsmakler

Die Haftung der Gesellschaft ist beschränkt. Nicht die des GmbH-Geschäftsführers.

Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH oder auch einer UG (haftungsbeschränkt)? Oder planen Sie die Gründung einer GmbH oder UG, bei der Sie auch selbst die Geschäftsführung übernehmen wollen?

Dann sollten Sie über die GmbH-Geschäftsführerhaftung Bescheid wissen, zumindest in Grundzügen. Und Sie sollten wissen, dass Sie das Risiko persönlicher Haftung durch eine D&O-Versicherung ein gutes Stück weit entschärfen können. (Im Regelfall zahlt die Gesellschaft die Versicherungsprämie.)

Fiktives, aber realistisches Beispiel: Trojaner ruiniert GmbH-Geschäftsführer

Wenn keine Manager-Haftpflichtversicherung vorhanden ist, kann die GmbH-Geschäftsführerhaftung das komplette private Vermögen aufzehren, bis zur Pfändungsgrenze. Und dazu kommt es schneller als gedacht.

Nehmen wir ein (fiktives, aber realistisches) Beispiel: Einer Ihrer Mitarbeiter infiziert mit einem einzigen unvorsichtigen Klick Ihr Firmennetzwerk mit Ransomware. Der Verschlüsselungstrojaner macht im Hintergrund sämtliche Dateien unlesbar. Dann erscheint eine Erpresserbotschaft: 10 Bitcoin für den Code, der die Daten wieder entschlüsselt.

Im Unternehmen geht aufgrund der Verschlüsselung nichts mehr. Sie suchen erst einmal jemand, der weiß, wie man Bitcoin erwirbt und an die Erpresser transferiert. Leider ist die fünfstellige Euro-Summe für den Eintausch der Kryptowährung umsonst, sie erhalten keinen Dateischlüssel. Damit liegen Buchhaltung, Vertrieb und alle anderen Abteilungen lahm, weil kein Zugriff auf Kundendaten, Bestellungen, Abrechnungsprogramme und dergleichen mehr besteht. Betriebsunterbrechung und Lieferverzögerungen sorgen für Auftragsstornierungen und Umsatzverluste. Kunden springen ab, der Ruf des Unternehmens ist schwer beschädigt.

Und dafür macht man Sie verantwortlich, als Geschäftsführer der GmbH. Sie haben sich auf Ihren IT-Administrator verlassen, dessen System zur Datensicherung war jedoch der Aufgabe nicht gewachsen. Die Gesellschafter fordern von Ihnen Schadenersatz für sämtliche Schäden, die der Trojaner angerichtet hat: eine siebenstellige Summe.

Bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung droht Haftung

Auch wenn dieser Irrglaube kaum auszurotten ist: Die Haftung mit Ihrem gesamten persönlichen Vermögen droht Ihnen als GmbH-Geschäftsführer keineswegs nur bei Insolvenz der Gesellschaft oder klarem Fehlverhalten in der Geschäftsführung.

Auch durch sogenannte Sorgfaltspflichtverletzungen können Sie sich schadenersatzpflichtig machen, weil Sie Ihre Aufgaben nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ versehen haben. (Diese Formulierung stammt direkt aus § 43 GmbH-Gesetz.)

Ob im konkreten Fall eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, ist eine Ermessensfrage. Eine völlig risikofreie Geschäftsführung ist schließlich nicht möglich. Als Sorgfaltspflichtverletzung kann es beispielsweise gelten, wenn …

  • Sie ein offensichtliches Risiko nicht versichert haben, obwohl das möglich gewesen wäre (z. B. Überschwemmungsschäden auf einem Grundstück in Ufernähe, aber auch die Folgen eines Ransomware-Angriffs)
  • nach einem Arbeitsunfall mit hohem Personenschaden der Vorwurf mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen erhoben wird
  • ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, etwa eine Klage, die dem Unternehmen unter Umständen Geld eingebracht hätte.

Im Zweifel entscheidet am Ende ein Richter darüber, ob Sie die konkrete Entscheidung zum Wohle der GmbH und frei von Interessenkonflikten getroffen haben, sich dabei ausreichend informiert hatten und kein unangemessenes Risiko eingegangen sind – also die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt haben. Von seinem Urteil kann Ihr persönliches, finanzielles Schicksal abhängen.

In der Praxis besonders gefährlich: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz

Zu Schadenersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer kommt es besonders häufig in Folge von Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz der Gesellschaft. Nur zwei der damit verbundenen Hauptrisiken für den Geschäftsführer:

  • Er haftet mit seinem Privatvermögen für jede Zahlung, die trotz Insolvenzreife angewiesen wurde und nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar ist. (Leitender Gesichtspunkt dafür ist das Interesse der Gläubiger, nicht die Perspektive der Geschäftsführung.)
  • Der Geschäftsführer haftet außerdem, wenn die Gesellschaft zu einem bestimmten Termin rechnerisch überschuldet oder zahlungsunfähig ist und er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellt. Mit jedem Tag, den die GmbH sich ab dann weiterschleppt, Ausgaben hat und neue Verträge abschließt, wächst die Liste der potenziellen Schadenersatzforderungen. Deshalb folgt aus der Insolvenz der Gesellschaft schnell der private Ruin des Geschäftsführers.

Das ist längst noch nicht alles in Sachen GmbH-Geschäftsführerhaftung

Wohlgemerkt: Das sind längst nicht alle Haftungsrisiken, mit denen ein GmbH-Geschäftsführer konfrontiert ist. Die Liste könnte noch lange fortgesetzt werden, etwa um die Haftung für Fehler von Mitgeschäftsführern, die Haftung für die Forderungsausfälle von Lieferanten, die besonderen Haftungsrisiken für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die Haftung für mangelhafte Compliance etc. etc.

Anders gesagt: Die Haftungsmaterie ist ein komplexes Thema im GmbH-Recht, zu dem es viele Regalmeter an Literatur gibt. Die praktischen Auswirkungen der Rechtslage sind jedoch alles andere als abstrakt.

Und dazu kommt noch ein Punkt: Viele dieser Haftungstatbestände stehen mit Straftatbeständen in Verbindung. Das bedeutet: Erst drohen ein Strafverfahren mit Strafprozess und Verurteilung – und in der Folge noch eine existenzvernichtende Schadenersatzforderung.

„So etwas passiert mit unserer GmbH ja nicht.“

Trotzdem erlebe ich es häufig, dass GmbH-Geschäftsführern das Bewusstsein für ihr persönliches Risiko fehlt. Natürlich kann man darauf setzen, dass schon nichts passieren wird. Aber das ist dann eben Vogel-Strauß-Politik. Denn zu einer Insolvenz oder zum Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung kommt es keineswegs nur bei unfähigen Geschäftsführern – das ist schlicht ein allgemeines Berufsrisiko.

Die GmbH-Geschäftsführerhaftung lässt sich versichern. Fragen Sie uns einfach!

Zum Glück kann man vorbauen: durch eine D&O-Versicherung, die Schadenersatzforderungen aus der GmbH-Geschäftsführerhaftung abdeckt. Weil die Haftungsfragen rechtlich so komplex sind, kommt es bei einer Geschäftsführer-Haftpflichtpolice sehr auf die Versicherungsbedingungen an.

acant ist auf D&O-Versicherungen spezialisiert. Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern, und selbstverständlich kostenlos.