Die Haftung der Gesellschaft ist beschränkt. Nicht die des GmbH-Geschäftsführers.
Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH oder auch einer UG
(haftungsbeschränkt)? Oder planen Sie die Gründung einer GmbH oder UG, bei der
Sie auch selbst die Geschäftsführung übernehmen wollen?
Dann sollten Sie über die GmbH-Geschäftsführerhaftung Bescheid wissen, zumindest in Grundzügen. Und Sie sollten wissen, dass Sie das Risiko persönlicher Haftung durch eine D&O-Versicherung ein gutes Stück weit entschärfen können. (Im Regelfall zahlt die Gesellschaft die Versicherungsprämie.)
Fiktives, aber
realistisches Beispiel: Trojaner ruiniert GmbH-Geschäftsführer
Wenn
keine Manager-Haftpflichtversicherung vorhanden ist, kann die GmbH-Geschäftsführerhaftung
das komplette private Vermögen aufzehren, bis zur Pfändungsgrenze. Und dazu kommt
es schneller als gedacht.
Nehmen
wir ein (fiktives, aber realistisches) Beispiel: Einer Ihrer Mitarbeiter
infiziert mit einem einzigen unvorsichtigen Klick Ihr Firmennetzwerk mit Ransomware. Der Verschlüsselungstrojaner
macht im Hintergrund sämtliche Dateien unlesbar. Dann erscheint eine
Erpresserbotschaft: 10 Bitcoin für den Code, der die Daten wieder
entschlüsselt.
Im Unternehmen geht aufgrund der Verschlüsselung nichts mehr. Sie suchen erst einmal jemand, der weiß, wie man Bitcoin erwirbt und an die Erpresser transferiert. Leider ist die fünfstellige Euro-Summe für den Eintausch der Kryptowährung umsonst, sie erhalten keinen Dateischlüssel. Damit liegen Buchhaltung, Vertrieb und alle anderen Abteilungen lahm, weil kein Zugriff auf Kundendaten, Bestellungen, Abrechnungsprogramme und dergleichen mehr besteht. Betriebsunterbrechung und Lieferverzögerungen sorgen für Auftragsstornierungen und Umsatzverluste. Kunden springen ab, der Ruf des Unternehmens ist schwer beschädigt.
Und
dafür macht man Sie verantwortlich, als Geschäftsführer der GmbH. Sie haben
sich auf Ihren IT-Administrator verlassen, dessen System zur Datensicherung war
jedoch der Aufgabe nicht gewachsen. Die Gesellschafter fordern von Ihnen
Schadenersatz für sämtliche Schäden, die der Trojaner angerichtet hat: eine
siebenstellige Summe.
Bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung droht Haftung
Auch wenn dieser Irrglaube kaum auszurotten ist: Die Haftung
mit Ihrem gesamten persönlichen Vermögen droht Ihnen als GmbH-Geschäftsführer keineswegs
nur bei Insolvenz der Gesellschaft oder klarem Fehlverhalten in der
Geschäftsführung.
Auch durch sogenannte Sorgfaltspflichtverletzungen können
Sie sich schadenersatzpflichtig machen, weil Sie Ihre Aufgaben nicht mit der „Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns“ versehen haben. (Diese Formulierung stammt direkt
aus § 43 GmbH-Gesetz.)
Ob im konkreten Fall eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, ist eine Ermessensfrage. Eine völlig risikofreie Geschäftsführung ist schließlich nicht möglich. Als Sorgfaltspflichtverletzung kann es beispielsweise gelten, wenn …
- Sie ein offensichtliches Risiko nicht versichert
haben, obwohl das möglich gewesen wäre (z. B. Überschwemmungsschäden auf einem
Grundstück in Ufernähe, aber auch die Folgen eines Ransomware-Angriffs)
- nach einem Arbeitsunfall mit hohem
Personenschaden der Vorwurf mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen erhoben wird
- ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, etwa
eine Klage, die dem Unternehmen unter Umständen Geld eingebracht hätte.
Im Zweifel entscheidet am Ende ein Richter darüber, ob Sie die
konkrete Entscheidung zum Wohle der GmbH und frei von Interessenkonflikten
getroffen haben, sich dabei ausreichend informiert hatten und kein unangemessenes
Risiko eingegangen sind – also die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt haben. Von
seinem Urteil kann Ihr persönliches, finanzielles Schicksal abhängen.
In der Praxis besonders gefährlich: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit,
Insolvenz
Zu Schadenersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer kommt
es besonders häufig in Folge von Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und
Insolvenz der Gesellschaft. Nur zwei der damit verbundenen Hauptrisiken für den
Geschäftsführer:
- Er haftet mit seinem Privatvermögen für jede Zahlung,
die trotz Insolvenzreife angewiesen wurde und nicht mit der „Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar ist. (Leitender Gesichtspunkt dafür ist das
Interesse der Gläubiger, nicht die Perspektive der Geschäftsführung.)
- Der Geschäftsführer haftet außerdem, wenn die
Gesellschaft zu einem bestimmten Termin rechnerisch überschuldet oder
zahlungsunfähig ist und er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei
Wochen, Insolvenzantrag stellt. Mit jedem Tag, den die GmbH sich ab dann
weiterschleppt, Ausgaben hat und neue Verträge abschließt, wächst die Liste der
potenziellen Schadenersatzforderungen. Deshalb folgt aus der Insolvenz der
Gesellschaft schnell der private Ruin des Geschäftsführers.
Das ist längst noch nicht alles in Sachen GmbH-Geschäftsführerhaftung
Wohlgemerkt: Das sind längst nicht alle
Haftungsrisiken, mit denen ein GmbH-Geschäftsführer konfrontiert ist. Die Liste
könnte noch lange fortgesetzt werden, etwa um die Haftung für Fehler von
Mitgeschäftsführern, die Haftung für die Forderungsausfälle von Lieferanten,
die besonderen Haftungsrisiken für nicht abgeführte Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge, die Haftung für mangelhafte Compliance etc. etc.
Anders gesagt: Die Haftungsmaterie ist ein komplexes Thema
im GmbH-Recht, zu dem es viele Regalmeter an Literatur gibt. Die praktischen
Auswirkungen der Rechtslage sind jedoch alles andere als abstrakt.
Und dazu kommt noch ein Punkt: Viele dieser
Haftungstatbestände stehen mit Straftatbeständen in Verbindung. Das bedeutet:
Erst drohen ein Strafverfahren mit Strafprozess und Verurteilung – und in der
Folge noch eine existenzvernichtende Schadenersatzforderung.
„So etwas passiert mit unserer GmbH ja nicht.“
Trotzdem erlebe ich es häufig, dass GmbH-Geschäftsführern
das Bewusstsein für ihr persönliches Risiko fehlt. Natürlich kann man darauf setzen,
dass schon nichts passieren wird. Aber das ist dann eben Vogel-Strauß-Politik. Denn
zu einer Insolvenz oder zum Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung kommt es keineswegs
nur bei unfähigen Geschäftsführern – das ist schlicht ein allgemeines
Berufsrisiko.
Die GmbH-Geschäftsführerhaftung lässt sich versichern. Fragen Sie uns einfach!
Zum Glück kann man vorbauen: durch eine D&O-Versicherung, die Schadenersatzforderungen aus der GmbH-Geschäftsführerhaftung abdeckt. Weil die Haftungsfragen rechtlich so komplex sind, kommt es bei einer Geschäftsführer-Haftpflichtpolice sehr auf die Versicherungsbedingungen an.
acant ist auf D&O-Versicherungen spezialisiert. Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern, und selbstverständlich kostenlos.