IT-Compliance, Teil 2: Persönliche Manager-Haftung für IT-Sicherheitsmängel

Wie fehlende IT-Compliance zu Schadenersatzforderungen gegen die Geschäftsleitung führen kann.

  • Im ersten Teil ging es um Compliance generell, und warum Compliance-Verstöße schnell zur persönlichen Haftung aus Geschäftsleiterverantwortung führen können.
  • In dieser Folge wollen wir uns speziell mit IT-Compliance als Risiko für persönliche Schadenersatzansprüche befassen.

Zur Compliance gehört die IT-Sicherheit des Unternehmens

Maßnahmen, die IT-Sicherheitsstandards und Datenschutz-Vorschriften im Unternehmen verankern, sind für die Compliance genauso wichtig wie Abläufe, die eine korrekte Buchführung garantieren oder Bestechung verhindern. Ohne solide, professionelle IT-Security lässt sich weder das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Risikomanagement betreiben noch das von Investoren und Kapitalgebern erwartete Niveau an Corporate Governance erreichen.

Ein großer Teil der Werte des Unternehmens ist digital: Ohne Daten, Hardware, Netzwerke und Systeme sind weder Produktion noch Rechnungswesen, Vertrieb oder Marketing denkbar. Datenbestände bilden das Wissen eines Betriebs ab. Selbst so schwer fassbare Dinge wie das Vertrauen der Kunden in die Datensicherheit und das Prestige der Marke in den sozialen Netzwerken sind digital assets. Sie müssen geschützt werden, weil jede Beschädigung immer auch ein finanzieller Schaden ist.

Diese digitalen Werte sind ein Teil des Kapitals, das der Unternehmensleitung anvertraut wurde. Sie ist rechenschaftspflichtig: Der Vorstand oder die Geschäftsführer müssen ihren verantwortungsvollen Umgang nachweisen. Ein wichtiger Teil davon sind angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung dieser Werte. All das gehört zu den Geschäftsführungspflichten.

Die Aufgaben lassen sich delegieren – die Haftung nicht

Dass bedeutet nicht, dass sich das Management selbst um technische Maßnahmen wie die Installation von Datensicherungsroutinen kümmern muss oder persönlich den Verschlüsselungsgrad des Cloud-Anbieters überprüfen sollte. Natürlich werden die fachlichen Aufgaben in aller Regel delegiert – an die IT-Abteilung, andere Fachabteilungen oder auch an externe Dienstleister. Aber die Geschäftsleitung muss Sorge tragen, dass alle Maßnahmen, die zur Herstellung von IT-Compliance nötig sind, von qualifizierten Kräften erledigt werden. Und in jedem Fall bleibt die Geschäftsleitung dafür verantwortlich, dass sie die Beauftragten sinnvoll auswählt und die Ausführung angemessen überwacht. Diese Pflicht selbst lässt sich nicht delegieren, genauso wenig wie die Haftung für Versäumnisse, die daraus folgt.

Es geht auch keineswegs nur um technische Lösungen. IT-Compliance schließt die betrieblichen Prozesse ein. Schließlich nützt die Technik wenig, wenn dann ein von Sorglosigkeit oder Unwissen geprägter Umgang damit Sicherheitslücken aufreißt. Deshalb müssen zur technischen Ausstattung und Überwachung entsprechende betriebsorganisatorische Maßnahmen kommen: Angefangen von der Fortbildung der Mitarbeiter über genau abgestufte Zugriffsmöglichkeiten bis zu klaren, arbeitsrechtlich verbindlichen Regeln zur IT-Nutzung: Dürfen Mitarbeiter das Internet auch für private Zwecke nutzen? Können private Geräte für Arbeitszwecke gebraucht werden? Wer ist für Passwortsicherheit verantwortlich? Wer hat Zutritt zum Serverraum? Was muss wie archiviert werden? Nur wenn auch solche Punkte verbindlich geregelt sind, und alle Mitarbeiter wissen, dass diese Regeln durchgesetzt werden, kann man von IT-Compliance sprechen.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn die Geschäftsleitung es versäumt hat, für ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen, dann kann ihr das als Pflichtverletzung ausgelegt werden – und dann drohen Regressansprüche im Schadensfall.

Ein wichtiger Teil der Risikomanagements: IT-Risiken versichern

IT-Risiken lassen sich wie andere betriebliche Risiken in vielen Fällen durch eine Versicherung in den Griff bekommen. Soweit Rechner, Software und Daten betroffen sind, schützen Cyber-Versicherungen vor den finanziellen Folgen von Angriffen, Computer-Sabotage, mangelnder Vorsicht oder Havarien. Weitere einschlägige Versicherungen sind Maschinen- und Elektronikversicherungen. Cyber-Versicherungen bieten den Vorteil, dass sie nicht nur den Wert der betroffenen Geräten und Daten selbst in der Deckung enthalten, sondern auch Bausteine für andere Schadensfolgen wie Ansprüche von Geschädigten, Lieferverzögerungen, Rechtskosten und Kosten für Notfall- und Aufklärungsmaßnahmen.

Vor allem machen Versicherungen das Risiko bilanziell beherrschbar. Anstatt im Schadensfall schlagartig und unvorhergesehen den gesamten Schaden finanzieren zu müssen, lassen sich die Kosten des Schadens in planbare Prämien umwandeln – die zudem als Betriebsausgaben die Steuerlast senken. Ohne Versicherung muss der Schaden dagegen aus dem – versteuerten – Eigenkapital bezahlt oder teuer durch Fremdkapitalaufnahme finanziert werden.

Sinnvoller, angepasster Versicherungsschutz ist ein wichtiger Baustein für IT-Compliance.

Ein Haftungsrisiko: Datenschutzrecht

Datenschutzbestimmungen können besonders leicht zur Stolperfalle für Führungskräfte werden und zu persönlicher Haftung führen. In vielen Fällen übertragen die Gesetze die Verantwortung für die Einhaltung sogar explizit an die Geschäftsführung. Allerdings gibt es viele Regelungen: Einschlägig sind Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) , das Telemediengesetz (TMG) , das Telekommunikationsgesetz (TKG) das Signaturgesetz (SigG) und das IT-Sicherheitsgesetz samt der zugehörigen KRITIS-Verordnung, die die Bereiche Energie, Informationstechnik, Telekommunikation, Wasser und Ernährung betrifft. Für 2017 steht die KRITIS-Regelung der Bereiche Finanzen, Transport, Verkehr und Gesundheit an. Und ab 2018 wird die europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zur Anwendung kommen.

Die Strafen, mit denen Unternehmen bei Datenschutzverstößen belegt werden können, haben es in sich. Das BDSG sieht Geldbußen von bis 50.000 Euro vor, für schwere Verstöße bis 300.000 Euro. Das IT-Sicherheitsgesetz ermöglicht Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Die EU-DSGVO legt sogar Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes fest.

Ein Kostentreiber neben Bußgeldern ist die gesetzliche Pflicht, nach einem Datenschutzverstoß alle Betroffenen zu informieren. Das muss, rasch, individuell und in rechtlich angemessener Form geschehen – und führt zu entsprechenden Ausgaben. Kopiert hat ein Hacker die Daten von zehntausend Kunden und Interessenten schnell. An jeden ein juristisch stichhaltiges Schreiben aufzusetzen, kostet dagegen viel Zeit und noch mehr Geld.

Und da die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Geschäftsführung liegt, können aus den Kosten von Versäumnissen sehr schnell Schadenersatzforderungen gegen das Führungspersonal werden.

Ein weiteres Haftungsrisiko: Digitale Buchhaltung

Buchführungspflichten waren schon immer mit Haftungsrisiken belastet. Seitdem die Bücher elektronisch geführt werden, gilt das noch mehr. Zum einen stellt das Handelsgesetzbuch Anforderungen an digitale Handelsbücher (§§ 238, 239, 257 HGB). Zum anderen hat das Bundesfinanzministerium die GoBD veröffentlicht, Grundsätze zur Führung und Aufbewahrung von Unterlagen in elektronischer Form. Sie verlangen, dass digital geführte Bücher vollständig, richtig, übersichtlich und zeitgerecht sein müssen. Jede nachträgliche Änderung, etwa nach einer Fehlbuchung, muss erkennbar sein. Für jede Buchung müssen Belege existieren. Außerdem gilt die Pflicht zur Archivierung: sämtliche Dokumente, auch E-Mails, müssen abrufbereit vorgehalten werden, solange für sie die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gilt.

Versäumnisse können sogar ein Straftatbestand sein (§ 283b StGB). In jedem Fall drohen jedoch teure Folgen, denn wenn das Finanzamt Grund hat, an dem Aufzeichnung zu zweifeln oder keine mehr vorliegen, dann wird die steuerliche Bemessungsgrundlage einfach geschätzt.

Noch ein Haftungsrisiko: Vertragsvereinbarungen

Inzwischen sind Vereinbarungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz Teil vieler Verträge, direkt oder über Liefer- und Geschäftsbedingungen. Der Lieferant kann etwa dazu verpflichtet werden, die IT-Sicherheitsnorm ISO 27001 oder einen BSI-Grundschutzlevel einzuhalten. An Verstöße gegen diese Pflicht kann eine Vertragsstrafe gebunden sein. In anderen Fällen führt das Fehlen oder der Verlust der Zertifizierung zu einer außerordentlichen Kündigung. Auch hier können die resultierenden Einbußen wiederum die persönliche Haftung eines verantwortlichen Geschäftsführers oder Vorstands aktivieren.

Die möglichen Folgen von IT-Sicherheitslücken

Eine mangelhafte oder komplett versäumte IT-Compliance hat teure Folgen. Neben rein wirtschaftlichen Folgen wie Reputationsverlust und entgangenen Aufträgen etwa:

  • Den verantwortlichen Organmitgliedern drohen wegen Organisationsverschulden Bußgelder, im Extremfall sogar Freiheitsstrafen.
  • Dem Unternehmen stehen Schadenersatzforderungen gegen die Organe zu (§§ 91, 93, 116 AktG).
  • Im Raum steht die Abschöpfung des „gesamten wirtschaftlichen Vorteils“ durch Verfall, § 73 StGB, § 29a OWiG
  • Schmerzhaft können Schadenersatzansprüche von Wettbewerbern gemäß § 33 GWB werden.
  • Von Seiten des Finanzamts drohen ein Abzugsverbot, eine Schätzung und die Weiterleitung des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.
  • Gefährdet ist auch das Unternehmens-Rating.
  • Für öffentliche Aufträge kann national eine Sperre die Folge von Compliance-Verstößen sein, international droht die Aufnahme in die „Black List“.

 

IT-Compliance und persönliche Haftung, Teil 1: Compliance-Pflichten

Compliance-Verstoß Hackerangriff: Eine IT-Sicherheitsverletzung kann zu persönlichen Schadenersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung führen.

„When, not if“ – so lautet eine Formel, die in IT-Sicherheitskreisen längst Standard geworden ist, wenn es um das Szenario einer konkreten IT-Sicherheitsverletzung geht. Die Frage lautet nicht, ob sich ein Cyber-Angriff, eine Technik-Havarie oder ein folgenschwerer menschlicher Fehler im Umgang mit Daten und Software auch bei Ihnen ereignet. Die Frage ist, wann es dazu kommt – und wie gut Ihr Unternehmen dann darauf vorbereitet ist.

Wer haftet für die Schäden? Das ist die nächste unausweichliche Frage, wenn Systeme nicht mehr reagieren, Kundendaten oder wichtige Unternehmenswerte ins Ausland transferiert wurden, Produktionsausfälle und Lieferverzögerungen zu Vertragsstrafen führen, Datenschutzverletzungen einen Shitstorm ausgelöst haben und die Marke beschädigt ist.

Stellt mangelnde IT-Sicherheit ein Führungsversagen dar, das Schadenersatzansprüche begründet? Das ist die entscheidende Frage. Die Antwort ist juristisch komplex, berührt verschiedene Rechtsgebiete, richtungsweisende Gerichtsentscheidungen gibt es noch nicht. Im Ergebnis lautet sie jedoch ja.

Beispiele: Haftungsszenarios

Die folgenden Beispiele sind fiktiv. Aber sie sind realistisch.

  • Ein Hacker schleust Schadsoftware in die Produktionssteuerung ein. Das führt zum Totalschaden mehrerer Fertigungsanlagen. Die Produktion fällt monatelang aus, viele Arbeitnehmer sitzen herum. Das Unternehmen kündigt vielen von ihnen, das Arbeitsgericht hebt die Kündigungen jedoch auf: eine betriebsbedingte Kündigung sei ungerechtfertigt: Sie wären überflüssig, wenn das Management durch eine Cyber- oder Produktionsausfallversicherung Vorsorge gegen den Schaden getroffen hätte. Daraufhin wird der bisherige Geschäftsführer von den Anwälten der Gesellschaft auf Schadenersatz über die Lohnkosten in sechsstelliger Höhe verklagt.
  • Ein als GmbH geführter Online-Shop wird verkauft – einschließlich der digitalen Kundenkartei. Er hat dafür aber nicht die erforderliche Genehmigung seiner bisherigen Kunden. Die Landesdatenschutzbehörde verhängt 10.000 Euro Bußgeld. Der GmbH-Geschäftsführer, der den Verkauf durchgeführt hat, wird von seiner Gesellschaft in Regress genommen.
  • Ein Unternehmen klagt vor dem Finanzgericht gegen einen Umsatzsteuerbescheid für einen zurückliegenden Zeitraum. Dabei stellt sich heraus, dass die Belege, die vor einigen Jahren digital archiviert wurden, nicht mehr abrufbar sind. Ohne Nachweise lässt sich das eigentlich sehr aussichtreiche Verfahren nicht gewinnen, das Unternehmen zu einer Steuernachzahlung in sechsstelliger Höhe verurteilt. Einer der Gesellschafter verklagt den Geschäftsführer auf Schadenersatz.

Compliance und IT-Compliance

Anders ausgedrückt: Wenn Sie Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft sind, besteht für Sie durchaus ein sehr reelles Risiko, persönlich mit Schadenersatzansprüchen für Cyber-Schäden des Unternehmens konfrontiert zu werden und dafür mit dem eigenen Vermögen zu haften.

Der Grund ist einfach: IT-Compliance ist als umfassende Management-Aufgabe ein Teil der gesamten Compliance-Pflichten. Wie auf anderen Risikofeldern – Korruption, unternehmensinterne Diskriminierung, Steuerrecht etc. – gehört es auch bei der IT-Sicherheit zum Verantwortungsbereich des Managements, durch die unternehmensinterne Steuerung der Prozesse die Gefahren von vornherein einzugrenzen und die systematische Befolgung von Regeln sicherzustellen.

Ich möchte in diesem zweitteiligen Beitrag zur IT-Compliance zeigen, warum das Szenario persönlicher Haftung für Cyber-Schäden keine Panikmache ist, sondern ernstgenommen werden muss:

  • Im ersten Teil geht es um Compliance und Haftung allgemein. Die Gefahr, für Unternehmensschäden persönlich in Haftung genommen zu werden und dabei seine gesamte Existenz zu verlieren, wird nach wie vor von vielen Führungskräften unterschätzt. Sie ist aber sehr real, wie sich an konkreten Beispielen zeigen lässt.
  • Im zweiten Teil sind speziell IT-Compliance und Haftungsrisiken rund um IT-Sicherheitsverletzungen Thema – und die Frage, wie diese Risiken sich wirksam verringern lassen.

Compliance

Sowohl AG-Vorstände wie auch GmbH-Geschäftsführer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Überwachungssystem einzurichten, mit dem sich Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkennen lassen. Compliance ist auch Teil des Lageberichts einer Kapitalgesellschaft. (§§ 289, 315, 317 Abs. 2 HGB). Bei börsennotierten AGs müssen die Wirtschaftsprüfer auch die Risikofrüherkennungssysteme kontrollieren (§ 91 Abs. 2 AktG, § 317 Abs. 4 HGB).

Compliance Management ist ein Trendthema. Aber deshalb sollte man nicht darauf schließen, dass es sich dabei nur um eine Modeerscheinung handelt. Die Zahl der Veröffentlichungen ist kaum überschaubar, das Gleiche gilt für Beratungsangebote, Schulungen und den Softwaremarkt für Compliance-Management-Systeme.

All das ein klares Zeichen für den real existierenden Bedarf. Vorstände und Geschäftsführungen benötigen funktionierende Compliance-Lösungen, unabhängig von der Größe der von ihnen geführten Unternehmen.

Compliance Management bedeutet sicherzustellen, dass regelkonformes Verhalten im Unternehmen nicht allein vom Zufall oder dem guten Willen Einzelner abhängt. Die Regeln und Anforderungen müssen zum einen explizit gemacht und zweitens in die geschäftlichen Prozesse selbst eingebettet sein.

Für ein funktionierendes Compliance Management zu sorgen, gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstands beziehungsweise eines GmbH-Geschäftsführers. Gute Compliance ist aber nicht nur Prävention gegen Steuer- und Zollprüfungen oder staatsanwaltliche Ermittlungen. Als ein Messwert für Corporate Governance, die Qualität der Geschäftsführung, wird funktionierende Compliance auch von Analysten honoriert. Die Konditionen für Kapitalaufnahme werden günstiger, Versicherungsprämien fallen niedriger aus, denn Compliance ist immer auch Risikovorsorge.

Grundlage der Haftung: die Geschäftsleiterverantwortung

Zuständig und verantwortlich für eine funktionierende Compliance sind grundsätzlich immer die Geschäftsführer einer GmbH beziehungsweise die Vorstände einer Aktiengesellschaft. Das ergibt sich aus ihrer Geschäftsleiterverantwortung, die bei GmbH-Geschäftsführern aus § 43 GmbHG und bei AG-Vorständen aus den § 76 Abs. 1 AktG und § 93 AktG folgt. Zudem hat der Vorstand wie erwähnt die ausdrückliche Pflicht zur Einführung eines Überwachungssystems, „damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ (§ 91 Absatz 2 AktG).

Wie weit die Verantwortung reicht, zeigt ein weitreichendes Urteil des Landgerichts München. Die Richter verurteilten einen ehemaligen Siemens-Vorstand zu 15 Millionen Euro Schadenersatz an das Unternehmen. Der Vorwurf: Er hatte kein Compliance-System installiert und damit nicht vorgesorgt, um ein auf schwarzen Kassen beruhendes Schmiergeldsystem zu verhindern (LG München, 10.12.2013, 5 HKO 1387/10). Das Besondere an dem Urteil ist der Umstand, dass diese Missstände gar nicht in den von diesem Vorstand intern verantworteten Bereich fielen.

Das Landgericht dehnte die Compliance-Pflicht also über den Geschäftsbereich eines einzelnen Vorstands hinaus auf die gesamte Vorstandsverantwortung aus. Das Strafgesetzbuch enthält in § 299 StGB das klare Verbot, Bestechungen im Geschäftsverkehr einzufädeln und abzuwickeln. Die Rechtsprechung macht es dem Vorstand einer AG und der Geschäftsführung einer GmbH zur Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass Straftaten im Unternehmen erst gar nicht möglich sind. Das wurde dem ehemaligen Siemens-Vorstand zum Verhängnis.

Diese Pflicht zum Risikomanagement gilt auch für die Prävention von Cyberstraftaten und IT-Havarien.

Selbst wenn Compliance-Verstöße oder andere Pflichtverletzungen dazu führen, dass man persönlich in Haftung genommen wird, muss das nicht das Ende der eigenen wirtschaftlichen Existenz bedeuten. Und zwar dann nicht, wenn man über eine D&O-Versicherung (Geschäftsführer-Haftpflichtversicherung) abgesichert ist. Fragen Sie uns: 030 863 926 990