Bring your own device (BYOD): Bring Dein eigenes Gerät, die Firma haftet?

Drei Studien, ein Problem

  • Fast ein Drittel aller deutschen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern hat durch BYOD bereits wichtige Daten verloren. Das besagt eine Studie, über die Heise berichtet.
  • Andererseits erlaubt mit  43 % annähernd die Hälfte der IT-Unternehmen hierzulande den Mitarbeitern, eigene Geräte für die Arbeit zu nutzen, von denen wiederum nur 60 % dafür feste Regeln aufstellen –  so eine andere Studie vom Branchenverband Bitkom.
  • Wobei Betriebsvereinbarungen etc. oft ohnehin wenig bringen: Fast die Hälfte der Arbeitnehmer bis 32 schert sich schlichtweg nicht um Verbote und Einschränkungen und nutzt die eigenen Geräte einfach trotzdem. Das ergab eine Fortinet-Umfrage zum BYOD-Verhalten der „Generation Y“.

Kaum noch ohne BYOD

Dass BYOD für  die Rechner- und Datensicherheit des Unternehmens  ein Horror ist, liegt auf der Hand. Heterogene Hardware, unterschiedliche Betriebssysteme, eine völlig uneinheitliche Ausrüstung  mit Firewalls, Virensoftware und Backup-Programmen, wenn überhaupt vorhanden. Dazu Nutzer, die das jeweilige Gerät als Teil ihrer persönlichen Ausrüstung begreifen, an allen möglichen Orten im Internet unterwegs sind, unkontrolliert herunterladen und installieren, mit weiß wem Kontakt haben und fleißig Wechseldatenträger nutzen …

Arbeitsrechtlich bzw. juristisch ist BYOD ebenfalls ein Alptraum. Arbeit und Privatsphäre, persönliche und Unternehmensdaten, Privatbesitz und Firmeneigentum – alles vermischt sich. Da freut sich der Anwalt, wenn es zu Konflikten kommt …

Dazu kommen die steuerlichen Unklarheiten, wenn Privat- und Firmeneigentum, berufliche und private Nutzung sich vermischen.

Trotzdem kann man BYOD oft kaum noch wirksam verbieten – s.o. Außerdem macht ein BYOD-VErbot die Suche nach jungen Talenten für den „Mangelberuf Anwendungsentwickler“  und ähnliche Jobs sehr viel schwieriger.  Daneben ist BYOD der Preis (und der Köder) für die erhöhte Verfügbarkeit wichtiger Leute und spart oft Anschaffungskosten.

Schutzmaßnahmen festklopfen

Ganz wichtig: Eine verbindliche und arbeitsrechtlich wirksame Richtlinie zu BYOD etablieren.

Wichtig ist aber auch, die einschlägigen Risiken klar zu erfassen und versichert zu haben. Gerade an dieser Front ist das Unternehmen abhängig vom Verhalten Dritter und anfällig für Pleiten, Pech und Pannen.

Wenn das ganz große Datenleck oder der Komplettverlust wichtiger Firmendaten da ist, hilft Ihnen auch ein Haftungsanspruch gegen den Sündenbock  nicht mehr viel.  Dann retten  Sie nur noch gute Nerven und eine ausreichende Deckung in Ihrer Versicherungspolice.

Punkte für eine BYOD-Richtlinie

Dennoch: Die arbeitsrechtliche Absicherung von  BYOD ist absolut zentral – schon deshalb, um das Bewusstsein der Mitarbeiter zu schärfen und um Rechtsstreitigkeiten mit dem eigenen Personal von vornherein den Boden zu entziehen. Welche Punkte  in Sachen BYOD im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung zu klären sind, haben die Rechtsanwälte Sebastian Dramburg und Matthias Sziedat in einem Gastbeitrag für Deutsche-Startups.de aufgelistet. Die von ihnen genannten Punkte kurz zusammengefasst:

  • Klare Regeln dazu, wer wie viel bezahlt für Anschaffung, Zubehör und Reparaturen
  • Haftung bei Softwarenutzung ohne Lizenz
  • Regeln für Verlust oder Beschädigung
  • Klare Abmachungen zum Umgang mit persönlichen Daten des Mitarbeiters auf dem Gerät
  • Regeln für den Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters oder bei akuten Konflikten

Fragen an Ihren Versicherer

Zusätzlich sollten Sie sich aber bei jedem dieser Punkte auch fragen: Wie steht mein Unternehmen da, wenn die Richtlinie nicht greift?

Ist das neue iPhone, das der Marketingchef auf der Messe liegen lässt, versichert? Wenn der Entwickler im Streit geht und das Unternehmen keinen Zugriff mehr auf den bislang erstellten Code auf dessen Laptop hat, wer bezahlt dann die Vertragsstrafe an den Kunden? Wie steht es, wenn der Vertriebsmitarbeiter sich einen Trojaner einfängt und die Kunden verteilt, die dann Schadensersatz fordern? Kann man für den Schaden vorsorgen, der entsteht, wenn ein Mitarbeiter die Kundendaten auf „seinem“ Laptop für ein eigenes Unternehmen nutzt?

Wie immer gilt: Das sind zum einen Themen für Ihre IT-Sicherheit. Das alles sind aber auch Versicherungsfragen.  Sie sollten Sie Ihrem Versicherungsmakler oder Ihrem Versicherer stellen, bevor es passiert.

Fazit

BYOD ist ein Risiko, an dem Sie aber vermutlich kaum vorbeikommen. Um das Risiko zu begrenzen, müssen Sie es auf drei Ebenen angehen:

  1. auf Ebene der  IT-Sicherheit: in Bezug auf die Geräte selbst,
  2. auf arbeitsrechtlicher Ebene: in Bezug auf Ihre Mitarbeiter
  3. auf Unternehmensebene:  in Bezug auf Ihre betrieblichen Versicherungen

Außerdem sollten Sie mit dem Steuerberater über dieses Thema sprechen.

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Agile Software-Projekte und Vertragsrecht

Es ist ja schön, wenn Software-Projekte mit zeitgemäßen, agilen Methoden wie Scrum oder Lean Startup durchgeführt werden. Aber wie soll man das im deutschen Vertragsrecht mit seiner Einteilung in Werkvertrag und Dienstvertrag angemessen abbilden? Was soll im Vertrag stehen, wenn das Endprodukt beim Abschluss noch gar nicht klar ist?

Schließlich gibt es im agilen Umfeld keine lange Pflichten- und Lastenhefte. Es geht ja darum,  für neue oder unbekannte Aufgaben neue, noch nicht bekannte Lösungen zu finden und den genauen Bedarf im Prozess selbst zu ermitteln. Trotzdem sollen zwischen Auftraggeber und Software-Dienstleister solide rechtliche Verhältnisse herrschen.

Diesen Fragen widmet sich Björn Schotte, Geschäftsführer des Webentwicklers Mayflower, in einem zweistündigen Webinar. Er skizziert  aus der Perspektive des Software-Dienstleisters mehrere Vertragsmodelle für agile Projekte, die sein Unternehmen auch tatsächlich verwendet.

Hier klicken, um den Inhalt von www.youtube.com anzuzeigen

Seine Grundthese: Die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen auf beiden Seiten eines agilen Projektes kooperatives Verhalten erwirken. Nicht-kooperatives Verhalten wird sanktioniert. Der Auftraggeber kann unter bestimmten Bedingungen die Zusammenarbeit beenden oder etwa Zahlungen für einzelne User Stories verweigern. Der Dienstleister kann unter bestimmten Umständen die Zusammenarbeit als Dienstvertrag (T&M) fortführen.

Die Formalisierung einer kooperativen Grundeinstellung ergibt auch aus meiner Sicht als Versicherungsexperte viel Sinn: Kooperation und Vertrauen vermindern schlicht das Risiko und damit die Kosten des Risikomanagements. Wenn es gelingt, etwas so schwer Greifbares wie Kooperationsbereitschaft in ein greifbares, überzeugendes Vertragswerk zu gießen, sinken die Versicherungskosten für das Software-Projekt.

Denn natürlich kann man auch Software-Projekte separat versichern, also zum Beispiel

  • Honorar-Ausfälle durch außerordentliche Vertragskündigung bzw. Rücktritt,
  • anfallende Vertragsstrafen und
  • eine Nachhaftung des Dienstleisters.

Das macht – neben zeitgemäßen Verträgen – den Schutz von Auftraggeber und Dienstleister komplett.  Wenn Sie mehr wissen wollen:  Fragen Sie mich – dafür bin ich ja da, als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter? Auch Risiken und Haftung zählen

Ob ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter für ein IT-Unternehmen die bessere Wahl ist, hängt nicht nur von den direkten Kosten ab. Wichtig sind auch die Auswirkungen auf das Unternehmensrisiko und mögliche Haftungsgesichtspunkte.

Haftung beim Datenschutz

Für IT-Unternehmen ist es besonders „leicht”, gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen. Mit personenbezogenen Daten zu arbeiten ist für sie ja Alltag. Dafür genügt es schon, wenn sie für ein anderes Unternehmen eine Datenbank mit dessen Kunden-, Bestell- oder Personaldaten anlegen oder pflegen. Prompt ergibt sich eine ganze Reihe von Rechtspflichten (aus dem Bundesdatenschutzgesetzes BDSG , aber auch aus anderen Gesetzen wie dem  TKG oder dem TMG) und damit eine Menge Stolperfallen.

Die Liste der Details, auf die das Unternehmen beim Datenschutz  achten muss, reicht …

  • von der formellen, schriftlich fixierten Beauftragung  bei Datenverarbeitung im Auftrag des Kunden …
  •  über die Bestellung eines kompetenten  internen oder externen Datenschutzbeauftragten (Pflicht spätestens ab 10 Personen, die  mit personenbezogenen Daten zu tun haben einschließlich freier Mitarbeiter, Praktikanten etc.) sowie …
  • umfangreichen Dokumentationspflichten (interner und externer Verfahrensnachweis) bis hin zu …
  • Auskunfts- und Belehrungspflichten gegenüber Dritten.

Für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften ist die Geschäftsführung verantwortlich. Diese Verantwortung lässt sich auch nicht einfach delegieren, bei einem Datenschutzverstoß muss sich der Geschäftsführer oder der Vorstand zumindest ein Organisationsverschulden anrechnen lassen.

Wann haftet ein externer Datenschutzbeauftragter?

Schon aus Haftungsgesichtspunkten ist es oft sinnvoll, einen externen Datenschutzbeauftragen zu engagieren. Dieser haftet grundsätzlich einmal dafür, dass er seine Funktion ordentlich erfüllt –  egal ob es sich um einen Rechtsanwalt handelt oder ob man einen spezialisierten Dienstleister wie etwa den TÜV oder das IITR nutzt. Natürlich kommt es auf die Vertragsgestaltung an, ein kompletter Haftungsausschluss oder die pauschale Beschränkung auf eine bestimmte Summe  ist für externe Datenschutzbeauftragte nach gängiger Rechtsansicht jedoch nicht möglich.

Deshalb brauchen externe Datenschutzbeauftragte auch unbedingt eine Versicherung ihrer beruflichen Vermögensschadenshaftpflicht. Von einem externen Datenschutzbeauftragten sollten Sie sich deshalb auf jeden Fall eine Versicherungsbestätigung vorlegen lassen, als Nachweis einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Handelt es sich um einen  Rechtsanwalt, dann ist er zwar ohnehin pflichtversichert, aber seine  anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung deckt nicht von vornherein mögliche Schäden aus der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter ab. Dafür ist eine Erweiterung der Police oder eine Zusatzversicherung notwendig. Das gilt natürlich auch für andere Berufe.

Allerdings kann ein  Unternehmen, das einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt, die Haftung nicht einfach an diesen „weitergeben”. Kommt es zu einem Datenschutzverstoß, ist dennoch die Unternehmensleitung die Adresse für den Geschädigten. Muss das Unternehmen aber z. B. Schadenersatz leisten, kann es seinerseits den externen Datenschutzbeauftragen in Anspruch nehmen, falls dieser durch seine Tätigkeit den Verstoß hätte verhindern können und müssen.

Im Gegensatz zu einem internen Mitarbeiter, der als Arbeitnehmer nur beschränkt haftet, muss ein externer Beauftragter nicht etwa grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, um zu haften – einfaches Verschulden reicht grundsätzlich. Deshalb ist der Versicherungsnachweis wichtig. Er stellt sicher, dass die  die Ansprüche des Unternehmens im Falle eines Falles nicht ins Leere gehen.

Hat die Geschäftleitung jedoch einen unversicherten Datenschutzbeauftragten unter Vertrag genommen und gehen Regressansprüche finanziell ins Leere, muss der Geschäftsführer bzw. Inhaber unter Umständen sogar damit rechnen, dass ihm das als Auswahlverschulden zur Last gelegt und daraus seine eigene persönliche Haftung abgeleitet wird.

Unternehmensrisiken verringern

Eine Anmerkung aus der Sicht des Versicherungsmaklers und Versicherungsexperten: Die Haftung des externen Datenschutzbeauftragten reduziert  das Risiko von Unternehmen und Geschäftsführung und damit den Versicherungsbedarf. Solche Haftungsaspekte sind für das Unternehmen selbst wichtig, sie fallen aber auch für mich als Versicherungsmakler ins Gewicht, wenn ich die Unternehmensrisiken begutachte.

Wie man sieht, ist  betrifft die Arbeit eines Versicherungsmakler nicht nur den Versicherungsabschluss. Meine Kunden und Mandanten erhalten gleichzeitig auch wichtige Anhaltspunkte für ihre Geschäftsentscheidungen.

Noch zwei Anmerkungen:

  •  Ein externer Datenschutzbeauftragter ist selbst aus Sicht des Personalwesens oft die sinnvollere Alternative. Ein interner Datenschutzbeauftragter ist im Rahmen dieser Tätigkeit von Weisungen unabhängig, hat Anspruch auf fortlaufende Weiterbildungen und genießt einen besonderen Kündigungsschutz – das kann zu Konflikten führen.
  • Immer wieder kommen Geschäftsführer auf die Idee, sich selbst zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen oder dafür den Steuerberater zu nehmen, aber das  funktioniert nicht. Der Beauftragte darf nach gängiger Rechtsmeinung nicht in einem grundsätzlichen Interessenkonflikt zu seiner sonstigen Tätigkeit für das Unternehmen stehen.