Gefährden Allwetterreifen den Versicherungsschutz?

Wie jedes Jahr wird es parallel zum Trubel in den Kaufhäusern auch bei den Werkstätten voller – Winterreifen-Wechselzeit.  Wer einfach mit Sommerreifen weiterfährt, riskiert  ein Bußgeld und kann bei einem Unfall dumm dastehen: Die Kasko-Versicherung zahlt nicht oder nur teilweise, auch wenn die Kfz-Haftpflicht zunächst den Schaden beim Unfallgegner bezahlt. Und selbst wenn „der Andere“ schuld hatte, können Sommerreifen auf Schnee zu einer Mithaftung aufgrund des erhöhten Betriebsrisikos führen.

Doch was ist, wenn man Allwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen aufgezogen hat? Diese Frage hat uns gerade ein Versicherungsnehmer gestellt. Ist man damit auf der sicheren Seite?

Die Antwort lautet, wie so oft: Es hängt davon ab. Wenn es zum Schaden kommt, ermittelt der Versicherer, ob die Bereifung für die Witterung geeignet war. Bei Allwetterreifen, die auf der Flanke die Kennzeichnung „M + S“ zusammen mit einem Eiskristall-Symbol tragen, ist das der Fall, denn damit sind sie als wintertauglich gekennzeichnet (Das steht sogar so im Gesetz – Abs. 3a § 2 StVO). Weitere Infos dazu findet man z. B. bei Continental.

Das neue Punktesystem für Verkehrssünder

Autofahrer müssen sich auf Änderungen einstellen: Ein neues Punktesystem hat seit 1. Mai die bislang bekannten „Punkte in Flensburg” abgelöst. Nach dem neuen „Fahreignungs-Bewertungssystem” werden in Zukunft vor allem solche Verkehrsverstöße  ins neue „Fahreignungs-Register” eingetragen, die die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern gefährden.

Pro Verstoß kann man nun höchstens drei Punkte „sammeln”:

  • Für „verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten”, die mindestens 60 € Bußgeld kosten, gibt es einen Punkt (z. B. Überholen im Überholverbot). Nach zwei Jahren und sechs Monaten wird er wieder gelöscht.
  •  Für Verstöße, mit denen man sich ein befristetes Fahrverbot bzw. ein Regelfahrvebot einhandelt, bekommt zwei Punkte  (z. B. Fahren mit mehr als 0,5 Promille oder „Fahren bei Dunkelrot”); Löschung nach fünf Jahren.
  • Verkehrsstraftaten, die zur Entzug der Fahrerlaubnis führen, bringen drei Punkte (z.B. Fahrerflucht, Fahren ohne Führerschein, „Vollrausch”), Löschung erst nach zehn Jahren.

Bei 8 Punkten ist  der Führerschein weg: Dann wird  zwingend die Fahrerlaubnis entzogen. Zurück bekommt man die „Pappe” wie bisher mit medizinisch-psychologischem Gutachten, dem berühmten „Idiotentest”.

Anders als früher verlängern sich die Löschfristen nicht, wenn Einträge dazu kommen. Zum Ausgleich gibt es nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten, Punkte vorzeitig zu tilgen.

Das aktuelle Punktekonto wurde zum Stichtag in das neue System konvertiert. Häufig ist das Sündenregister seither kleiner: Alte Punkte wurden nur umgerechnet, wenn der entsprechende Verstoß auch nach neuer Rechtslage eingetragen wird.  Nicht sicherheitsrelevante Verkehrssünden wie etwa das unerlaubte Fahren in der Umweltzone bleiben zukünftig ohne Eintrag. (Für dieses Vergehen wurde dafür das Bußgeld verdoppelt …)

Weitere Informationen gibt es beim Bundesverkehrsministerium.

Tipp: Verkehrsrechtsschutz abschließen. Aber nicht irgendeinen.

Für Viel-Fahrer wirklich sinnvoll: Eine Verkehrsrechtsschutzpolice bewahrt Sie vor den Kosten eines Rechtstreits nach Unfall oder Polizeikontrolle und macht juristische Gegenwehr finanziell möglich. Aber welche Police passt? Fahrzeug-Verkehrsrechtsschutz oder Fahrerverkehrsrechtsschutz, Unternehmens- und Privatkundenpolice – oder doch eine Familienrechtsschutzversicherung?
Mit welchen Klauseln im Versicherungsvertrag Sie gut fahren und was dagegen nuir Kosten verursacht, kann ich Ihnen sagen. Rufen Sie mich an (030 863 926 990, mobil: 0176 10318791) oder schicken Sie mir eine Nachricht.