IT-Sicherheitsgesetz: Die neue Kritis-Verordnung

Erst das IT-Sicherheitsgesetz, jetzt erste Kritis-Details

Als im letzten Juli das IT-Sicherheitsgesetz in Kraft trat, blieben entscheidende Fragen offen. Das Gesetz gibt nur einen Rahmen an zusätzlichen IT-Sicherheitspflichten für Betreiber Kritischer Infrastrukturen (Kritis) vor. Diese sind unter anderem dazu verpflichtet, Cyber-Angriffe zu melden und ein IT-Sicherheitsmanagementsystem einzuführen. Unklar war bislang jedoch nicht nur, wie die Mindestsicherheitsstandards im Einzelnen aussehen sollten, sondern auch, wer eigentlich als Kritis-Anlagenbetreiber gilt.

Dazu werden nach und nach in Form von Verordnungen erlassen. Die erste davon ist jetzt da, die „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz“ (BSI-KritisV). Sie regelt zunächst für die Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser sowie Ernährung, welche Dienstleistungen, Anlagen und Versorgungsgrade als kritisch eingestuft werden. Die noch fehlenden Sektoren aus dem Gesetz – Sektoren Transport und Verkehr,
Gesundheit und Finanz- und Versicherungswesen – werden dann in einer zweiten Verordnung geregelt werden.

730 Anlagen betroffen

Dem Bundesinnenministerium zufolge sind deutschlandweit 730 Anlagen aus den genannten vier Sektoren betroffen. Deren Betreiber müssen nun aktiv werden: Wenn die Verordnung in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet wird, beginnen wichtige Fristen zu laufen: Zwei Jahre später müssen die vom Gesetz geforderten Informationssicherheitsmanagementsysteme (ISMS) zum Schutz der jeweiligen kritischen Infrastruktur installiert sein. Und schon innerhalb von sechs Monaten muss eine Kontaktstelle zum BSI eingerichtet sein.

Allerdings sind nur Anbieter ab einer gewissen Bedeutung direkt im Visier der Verordnung. Eine dezentrale Energieerzeugungsanlage etwa gilt erst dann als Kritis-Infrastruktur, wenn sie 420 MW Nennleistung erzeugt. Ein Wasserwerk muss ein Aufkommen von 22 Mio. Kubikmeter pro Jahr haben, um betroffen zu sein, ein Lebensmittelhändler fast eine halbe Million Tonnen Ware verkaufen. Salopper ausgedrückt: die Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gewerbebaus, der Trinkwasserbrunnen im Garten oder die Currywurst-Bude um die Ecke sind nicht betroffen. Einige mittelständische und auch kommunale Versorgungsbetriebe allerdings durchaus.

und ihre Zulieferer, Dienstleister und Auftragnehmer

Überhaupt ändert sich nicht nur für die direkt betroffenen Anbieter und Betreiber etwas, die nun ein ISMS auf Basis von ISO/IEC 27001 installieren müssen. Denn damit werden ja auch die Qualifikationsanforderungen an Dienstleister, Zulieferer und Geschäftspartner verschärft. In der Liefer- beziehungsweise Vertragskette eines Kritis-Unternehmens werden die ISMS-Anforderunge alle Beteiligten direkt oder indirekt betreffen.

Vorteil: Mit der Zertifizierung sind die Hausaufgaben auch fürs Versichern gemacht

Ein Vorteil der Zertifzierung der eigenen IT-Sicherheit besteht darin, dass damit

  1. der Nachweis eines profesionellen Sicherheitsniveaus im Betrieb vorliegt und
  2. eine genaue Analyse der relevanten (Rest-)Risiken deutlich einfacher wird.

Oder mit anderen Worten: Wer eine Zertifizierung durchführt, hat damit beste Voraussetzung, um sich schnell und zu günstigen Prämien versichern, und zwar sowohl das Cyberrisiko wie auch das Haftpflichtrisiko des Unternehmens wie des Managements. Mit einer Zertifizierung hat man die Grundvoraussetzungen für Versicherungsschutz erfüllt.

Mit der ihrer Richtlinie VdS RL 3473 zur Cyber-Security für kleine und mittlere Unternehmen bieten die Versicherer allerdings ein Zertifizierungslevel an, das sich an der ISO 27001 orientiert, aber nicht die Umsetzung sämtlicher Teilaspekte verlangt. Diese kleine Lösung ist ein sinnvolles Instrument für alle „Nicht“-KRITIS Unternehmen, die einerseits ihren Verpflichtungen als Geschäftspartner nachkommen und zugleich die Voraussetzungen für eine Cyber-Versicherung schaffen wollen, ohne dabei einen für KMU unangemessenen Aufwand in Kauf zu nehmen.

Kommunale IT-Dienstleister, Cyber-Risiken und Haftungsrisiko

Technik ist immer nur ein Teil der Absicherung

Das Bewusstsein für Cyber-Gefahren wächst, auch und gerade in Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen. Neue Gesetze, Maßnahmen und Initiativen sollen Sicherheit schaffen. Das ist natürlich grundsätzlich positiv. Allerdings werden kommunale IT-Dienstleister, die für Kommunen und ihre Verwaltungseinrichtungen und Versorgungsbetriebe tätig werden, dadurch vor neue Anforderungen gestellt. Parallel dazu steigt durch die juristische Entwicklung ihr Risiko, mit Haftungsansprüchen konfrontiert zu werden.

Deshalb sollten auch kommunale IT-Dienstleister ihr Interesse nicht nur auf Technologien und Strategien für Intrusion Detection, Disaster Recovery, Data Loss Prevention und ähnliches mehr legen. Technische und organisatorische Standards sind natürlich ein zentraler Teil der IT-Sicherheit. Eine wichtige Rolle können aber auch Versicherungen spielen, die vor den finanziellen Schäden und Haftungsansprüche nach einem Cyber-Angriff oder einer IT-Panne schützen, sowohl im eigenen Haus als auch beim Kunden.

Risikomanagement durch Versichern kommt in der IT-Sicherheitsdebatte oft sehr kurz. Dabei kann ein zusätzlicher Schutzring aus einer geeigneten Cyber-Police sowie aus Haftpflichtversicherungen für den IT-Betrieb und seine Geschäftsführung existenziell wichtig werden. Und zwar schon deshalb, weil eine Versicherung weder durch neue Angriffstechniken noch durch dumme Zufälle ausgehebelt werden kann – ein großer Unterschied zu jeder Technologie.

Das Risiko ist nicht mehr zu ignorieren

Auch bei Kommunal- und Stadtverwaltungen, städtischen Versorgern und anderen Verwaltungseinrichtungen entwickelt sich spätestens jetzt ein Bewusstsein dafür, wie gefährlich Cyber-Angriffe und IT-Havarien sind. Schließlich reagieren Bürger auf leichtsinnigen Umgang mit ihren Daten eben so allergisch wie auf den Ausfall öffentlicher Dienste.

Die Presse dagegen freut sich über solche Fälle: Dass die Berliner Bürgerämter durch eine neue Meldewesen-Software im Februar zunächst nicht entlastet, sondern erst recht lahmgelegt wurden, war wochenlang Medienthema: Selbst die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen sei bedroht, war zu lesen. Für die Politiker der Hauptstadt, das Berliner kommunale IT-Dienstleistungszentrum ITDZ oder den namentlich erwähnten Software-Hersteller keine angenehme Lektüre.

Ein anderes Beispiel liefert der Erpressungstrojaner Locky, der in Nordrhein-Westfalen auch in sechs Kliniken Dokumente und Verzeichnisse verschlüsselte und so den Klinikablauf massiv störte. Das war dann nicht nur Thema in den Abendnachrichten im Fernsehen, es rief auch das Landeskriminalamt auf den Plan, das in einer Pressemitteilung zu mehr Sicherheitsbewusstsein aufrief.

Dabei ist das Problem ja längst bekannt, und es tut sich auch etwas. Schon 2014 hat der Deutsche Städtetag einen Leitfaden zur Ausgestaltung der Informationssicherheitsleitlinie in Kommunalverwaltungen veröffentlicht, den die Arbeitsgemeinschaft kommunaler IT-Dienstleister (Vitako) erarbeitet hat. Die IT-Sicherheitsbeauftragten von Ländern und Kommunen arbeiten seit geraumer Zeit in einem eigenen Arbeitsforum bundesweit zusammen. Und in Hessen wurde vor kurzem ein Kommunales Dienstleistungszentrum Cybersicherheit initiiert, das die Kommunen beraten soll.

Dazu kommt das IT-Sicherheitsgesetz

Und natürlich ist da auch das neue IT-Sicherheitsgesetz. Die Kommunalverwaltungen selbst fallen zwar nicht unter die darin erfassten Betreiber kritischer Infrastrukturen, sie sind jedoch ausdrückliche Adressaten des KRITIS-Projekts. Und von den kommunalen Versorgungsbetrieben werden viele zum Kreis der KRITIS- Unternehmen zählen, die auf ein Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) nach Maßgabe von ISO 27001 verpflichtet werden.

Die genaue Abgrenzung der KRITIS-Unternehmen ist noch nicht vollständig,  die gerade beschlossene erste Kritis-Verordnung betrifft zunächst nur die Teilbereiche Energie, IT /TK, sowie Wasser und Ernährung. Nicht für die Betreiber entsprechender Anlagen liegt die Latte damit höher, auch für ihre Dienstleister und Auftragnehmer im IT-Sektor.

Für die IT-Dienstleister wächst das Haftungsrisiko – in mehrfacher Hinsicht

Von der Verwaltung beauftragte IT-Dienstleister der öffentlichen Hand stehen damit vor neuen Herausforderungen und neuen Haftungsrisiken. Das Gleiche gilt für öffentlich-rechtliche Kommunal- und Eigenbetriebe im IT-Bereich.

  • Zum einen steigt mit jedem neuen Cyber-Angriff die Gefahr, in Haftung genommen zu werden, und das um so mehr, je unverzichtbar die IT-Systeme sind, die der Anbieter liefert, installiert oder betreut. Wenn ein Hacker zuschlägt oder es zu einer Datenpanne kommt, kann daran auch ein bislang vertrauensvolles Verhältnis zum öffentlichen Kunden zerbrechen – um so mehr, wenn zum wirtschaftlichen  noch politischer Druck kommt.
    Aus einem echten oder vermeintlichen Programmierfehler oder einer mangelhaft implementierten Sicherheitsfunktion werden dann schnell Schadenersatzforderungen, die die Anwälte beschäftigt halten und dem Dienstleister große Kosten und viel Ärger einbringen können.
  • Neue verpflichtende Zertifizierungen und IT-Sicherheitslevel erhöhen das Haftungsrisiko für die Dienstleister auch schon per se. Wenn Kommunen und ihre Versorgungsbetriebe IT-Sicherheitsleitlinien erlassen, ISO 27001-Zertifizierungen oder IT-Grundschutzlevel fordern, ergeben sich für die Dienstleister, Systemhäuser sowie Software- und Hardware-Zulieferer ja nicht nur inhaltlich neue Anforderungen. Für sie entsteht auch ein zusätzliches Risiko, Pflichtverletzungen zu begehen, denn sie werden ja gesetzlich oder vertraglich auf das entsprechende Sicherheitsniveau verpflichtet.
  • Und dabei geht es nicht nur um die Haftung des Unternehmens oder Betriebs, sondern auch um eine persönliche Haftung der Verantwortlichen. Wenn ein Unternehmen von Gesetzes wegen, durch verbindliche Leitlinien für Informationssicherheit oder durch Verträge auf besondere Standards in der IT-Sicherheit festgelegt ist und diese nicht einhält, dann muss sich sehr schnell auch die Geschäftsführung verantworten.
    Eine solche Inanspruchnahme kann Existenzen vernichten: 2013 verurteilte das Landgericht München einen ehemaligen Siemens-Manager dazu, seinem früheren Arbeitgeber 15 Mio Euro Schadensersatz zu zahlen, weil er nicht für Compliance in den Geschäftsabläufen gesorgt hatte.

Gegenmittel: Unternehmen und Geschäftsführung gezielt versichern

  • Persönliche Haftung:Um die mögliche persönliche Haftung abzudecken, die schnell in existenzgefährdende Bereiche gehen kann, sollte der Vorstand oder die Geschäftsführung durch eine sogenannte D&O- Police (Managerhaftpflichtversicherung) und gegebenenfalls eine Managerrechtsschutzversicherung geschützt sein.
  • Unternehmensrisiken:Aber natürlich benötigt auch der Betrieb selbst Versicherungsschutz für den Fall einer Cyber-Attacke oder IT-Havarie – schließlich ist diese immer mit Kosten verbunden. Da diese Kosten nicht planbar und auch nicht aus Rückstellungen finanzierbar sind, bleibt nur, sie im Schadensfalls aus dem Budget, d. h. aus dem Cash Flow heraus zu bezahlen – oder aber man fängt das Risiko durch planbare Versicherungsbeiträge für eine Cyber-Versicherung auf, die zudem die Steuerlast senken. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht und im Hinblick auf den Bilanzschutz ist das natürlich vorteilhafter.Dabei ist das Schadenspotenzial beträchtlich: Es umfasst Eigenschäden wie die Forensik zur Aufklärung des Vorfalls, die Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Systemen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der beschädigten Reputation und Anwaltskosten. Dazu kommen Schadenersatzforderungen und Haftungsansprüche, wenn Daten Dritter kompromittiert oder vertragliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Wenn die Versicherung nicht zur individuellen Situation passt, bietet sie keinen Schutz

Natürlich haben Betriebe im Regelfall bereits typische betriebliche Versicherungen abgeschlossen. Bestehende Sachversicherungen wie Feuer-, Elektronik- oder Maschinenversicherungen sowie die vorhandenen Betriebshaftpflichtversicherungen decken Schäden aus Cyber-Risiken jedoch nur unzureichend oder gar nicht ab. Haftpflichtpolicen beispielsweise greifen nicht, wenn der Schaden ohne eigenes Verschulden eintrat. Maschinen- und Elektronikversicherungen versichern im Regelfall keine Schadensersatzansprüche Dritter. Genau deshalb ist seit einigen Jahren das Produktspektrum der Cyber-Versicherungen entstanden, dass die Folgen digitaler Angriffe im Querschnitt abdeckt – eigene Schäden, Schadensersatzforderungen Dritter und eigene Rechtskosten.
Allerdings ist der Absicherungsbedarf immer sehr individuell. Einer der Gründe dafür, dass Unternehmen wie Kommunen sich für die Cyber-Versicherung nur allmählich erwärmen, liegt sicher im Misstrauen gegenüber Standard-Lösungen begründet. Wer gut beraten wird, muss sich darum allerdings nicht sorgen – schließlich gehört es zur Verantwortung eines Fach-Versicherungsmaklers, die Bausteine einer Police genau zum Risikoprofil des Kunden passend zu kombinieren und kritische Punkte mit den Versicherern individuell nachzuverhandeln. Dabei sollte der Makler auch dafür sorgen, dass bereits durch vorhandene Versicherungen abgedeckte Teilrisiken nicht ein zweites Mal versichert werden.

Was eine gute Cyber-Versicherung leisten sollte: Deckungen und Leistungen im Überblick

So lassen sich aus einem ganzen Spektrum einzelner Bausteine Risiken gezielt abdecken. Eine gute Police umfasst etwa folgende Punkte, soweit diese für den Versicherungsnehmer relevant sind:

Kriminalitätsrisiken, etwa

  • Angriffe durch Viren, Würmer oder Hacker
  • unautorisierter Zugriff durch Mitarbeitern auf das Finanz- und Sachvermögensschäden
  • Erpressungen und Lösegeldforderungen
  • „Kapern“ von EDV-Systemen zur Durchführung krimineller Handlungen

Schädigungen Dritter, z. B.

  • Diebstahl und Manipulation von Daten Dritter
  • Diebstahl von Know-how Dritter
  • Schadenersatzansprüche Dritter wegen Urheberrechtsverletzungen

Vermögensschäden, etwa durch

  • Betriebsunterbrechung durch Hardware-Schäden oder DoS-Attacken
  • Nichtverfügbarkeit des Cloud-Service bzw. des fremden Server-Dienstleisters
  • Mehrkosten durch veränderte Betriebsabläufe
  • Wiederherstellung des Unternehmensimage
  • Ermittlungen durch Datenschutzbehörden

Folgende Kosten sollte eine Cyber-Versicherung für kommunale IT-Dienstleister abdecken, soweit das Risiko in Ihrem Fall relevant ist:

  • Kosten für forensische Untersuchungen
  • Benachrichtigungen aller Betroffenen bei Datenschutzverletzungen (gesetzlich vorgeschrieben)
  • Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Reputation
  • Kosten bei Erpressung
  • Beauftragung einer Sicherheitsfirma
  • Erstattung von Lösegeldzahlungen
  • Vermögensschaden-Haftpflicht aufgrund von Datenrechtsverletzung (z. B. Markteinbußen des Kunden)
  • Inanspruchnahme durch einen Dritten
  • Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter durch Online-Inhalte
  • Ersatz und Wiederherstellung von Daten
  • Absicherung des Ertragsausfalls

Fazit: Risikomanagement für kommunale IT-Dienstleister

Die stark steigende Zahl von Cyber-Angriffen übt auch auf kommunale IT-Dienstleister Druck aus. Die Anbieter müssen sich nicht nur mit dem wachsenden Bedrohungsrisiko auseinandersetzen, sondern auch mit einem zunehmend stärker reglementierten Umfeld. In dieser Situation kann Versicherungsschutz ein wichtiger Teil des Risikomanagements sein. Allerdings bringen Versicherungen nur dann ein Plus an Sicherheit, wenn sie sich wirklich an der individuellen Situation des Betriebs ausrichten.

Falls Sie Fragen haben:

Haben Sie Interesse an Cyber-Versicherungen oder konkrete Nachfragen? Wir von der acant.service GmbH sind Spezialmakler für Cyber-Policen und D&O-Versicherungen. Sprechen Sie uns einfach an – wir stehen zu Ihrer Verfügung. Telefon: 030 863 926 990

Versicherungslücken stopfen – mit oder ohne Cyber-Versicherung

Ohne Cyber-Versicherung drohen Versicherungslücken

„Eine zusätzliche Cyber-Versicherung brauchen wir nicht. Das ist in unseren anderen Versicherungen mit drin. “

Das höre ich öfter. Tatsächlich decken viele Unternehmensversicherungen einen Teil der Risiken durch Internet, Datenverarbeitung und Vernetzung ab: Die Betriebshaftpflicht kann etwa eine Internetversicherungsklausel enthalten, die Elektronikversicherung umfasst Datenverlust und die Vertrauensschadenversicherung den Computermissbrauch durch Mitarbeiter. Wozu also eine Cyberversicherung?

Das Problem sind die vielen Versicherungslücken, die ein solcher Flickenteppich verursacht:

  • Die Haftpflichtversicherung greift nur bei Verschulden. Wenn das Unternehmen nicht dafür kann, dass die Kundendatenbank geknackt wurde, dann zahlt der Versicherer nichts. Nichts für die Ansprüche, die möglicherweise trotzdem an Ihr Unternehmen gestellt werden, und Ihre Eigenschäden schon gar nicht.
  • Die Elektronikversicherung greift nur bei einem Sachschaden. Wenn ein Mensch den Schaden herbeiführt, ersetzt der Versicherer gar nichts.
  • Die Vertrauensschadenversicherung leistet nur bei kriminellem Handeln von Vertrauenspersonen. Wenn externe Computerkriminelle zuschlagen, stehen sie ohne Versicherungsschutz da.

Wenn Cyber-Kriminelle von außerhalb des Unternehmens trotz guter Sicherheitsvorkehrungen eine bislang unbekannte Sicherheitslücke ausnutzen, um Ihre Datenbestände abzuräumen, sind die Schäden nicht versichert, selbst wenn alle drei genannten Versicherungen vorliegen!

Sinnvolle Versicherungen gibt’s nur durch individuelle Analyse

Stellen Sie sich vor, Sie haben nicht eine umfassende Feuerversicherung. Statt dessen sind viele einzelne Brand-Szenarien in unterschiedlichen Policen mitversichert. Kabelbrand in der einen, Brandstiftung durch einen Mitarbeiter in der anderen, und so weiter. Wäre das sinnvoll?

Das Versicherungsthema sollte auch im Cyber-Bereich systematisch angegangen werden:

  • Sie brauchen jemand, der zunächst einmal eine Bestandsaufnahme durchführt: Welche Risiken sind überhaupt von Bedeutung? Welche Risiken sind in Ihrem Haus bereits versichert, welche nicht (Diese Analyse gehört zu meiner Arbeit als Fachmakler für Cyber-Versicherungen und ist Teil meines Vermittlungsauftrags.)
  • Oft stellt sich heraus, dass manche Einzelrisiken gar nicht, andere dagegen doppelt versichert sind (mit doppelten Kosten). Im zweiten Schritt muss ein klares, bedarfsorientiertes Versicherungskonzept erstellt werden. Oft ist eine Cyber-Versicherung als Querschnittslösung sinnvoll, manchmal ist die Erweiterung bestehender Policen klüger. Nicht benötigte Versicherungen oder Einzeldeckungen werden gekündigt.
  • Erst jetzt, wenn der Versicherungsbedarf wirklich klar ist, kann man mit einer Ausschreibung an den Markt gehen. Danach haben Sie einen genau auf Ihre Risiken abgestimmten Versicherungsschutz. Im Idealfall sorgt der Wegfall nicht benötigter Versicherungen dafür, dass kaum Zusatzkosten entstehen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Das erläutere ich Ihnen am liebsten konkret und persönlich. Rufen Sie mich an und stellen Sie mir Fragen (030 863 926 990) oder schreiben Sie mir eine Nachricht.

Safe Harbor und die praktischen Folgen

Bye bye, Safe Harbor im Datenschutz

Der EuGH hat bekanntlich im Oktober das Safe-Harbor-Abkommen zwischen den USA und der EU gekippt, das die Übermittlung personenbezogener Daten an Rechenzentren in den USA erlaubte, wenn diese besonders zertifiziert sind. Das war einmal – wer weiterhin auf Basis dieses Abkommens Daten übermittelt, verstößt gegen Datenschutzrecht. Bis Januar 2016 werden solche Datenschutzverstöße zwar erst einmal nicht geahndet, bis dahin wollen die Politiker schauen, ob sie die Situation gelöst bekommen. Aber verlassen sollten Unternehmen sich darauf nicht. Wer  einen Cloud-Service oder E-Mail-Dienstleister mit Sitz bzw. Rechenzentrum in den USA nutzt und an diesen Kundendaten, Adressatenverzeichnisse oder Arbeitnehmerdaten übermittelt, muss damit auf die sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln für Auftragsdatenverarbeitung“ umstellen.  Aber auch deren Geltung steht zumindest mittelfristig in Frage. Und überhaupt: Der Großteil der Unternehmen hat dem Themen bisher wenig Beachtung geschenkt und wird daran wohl nichts ändern. Zumal praktikable Lösungen Mangelware sind.

Datenschutzmanagement ist keine Nebensache mehr

„Das Urteil mag eine große Bedeutung für viele Unternehmen haben. Für die meisten von Ihnen wird es sich jedoch kaum auswirken, da Sie auch vorher rechtswidrig gehandelt haben.“

Das teilte der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schwenke den Lesern seines Blogs nach der Safe-Harbor-Entscheidung mit – und hat damit vollkommen recht. Weiter schreibt er:

„Die Datenschutzanforderungen werden Sie ohnehin kaum alle perfekt erfüllen können. Das heißt jedoch nicht, dass Sie es gleich lassen sollten. Ganz im Gegenteil, sollten Sie rechtlich so viel wie möglich richtig machen.“

Ich füge hinzu: Und außerdem brauchen Sie Versicherungsschutz! Das ist gerade jetzt wichtig, weil absolute Compliance in Bezug auf Datenschutzrecht schwierig bis unmöglich ist.

Natürlich kann eine Versicherung nicht den verantwortlichen Umgang mit dem Thema Datenschutz ersetzen. Aber Betriebshaftpflicht, D&O (Managerhaftpflicht) und Cyberversicherung sind die geeigneten Instrumente, um das Unternehmen vor finanziellen Verlusten durch Datenschutzverletzungen zu bewahren. Jedes sinnvolle Risikomanagement schließt in diesem Bereich Versicherungslösungen mit ein.

Das liegt nicht nur am Rechtsrisiko. Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartner erwarten, dass Datenschutz ernst genommen wird. Wer sich darauf nicht einstellt, riskiert nicht nur hohe Folgekosten (und Schadenersatzforderungen), sondern auch einen empfindlichen Reputationsverlust.

Praktische Folgen für Unternehmen

Und was bedeutet das jetzt ganz praktisch? Unternehmen sollten sich darüber klar werden, an wen sie personenbezogene Daten weitergeben, auf welcher vertraglichen Grundlage das geschieht und wer dafür haftet. (Im Zweifel ist das immer erst einmal der eigene Vorstand oder die Geschäftsführung).  Um das Thema müssen sich Betriebe auch dann kümmern, wenn sie keinen Datenschutzbeauftragten haben müssen.

  • Wenn möglich und sinnvoll, sollte man zu Geschäftspartnern wechseln, die die Daten in der EU speichern und verarbeiten.
  • Der Standort der Rechenzentren muss  bei jedem Dienstleister oder Geschäftspartner bekannt sein, an den personenbezogene Daten weitergegeben werden.
  • Wenn es noch keine Datenschutzerklärung gibt, sollte man sie erstellen.
  • Wenn Auftragsdatenverarbeitung ohne Vertrag vorliegt, sollte das unbedingt geändert werden.
  • Wenn Daten in die USA übermittelt werden, müssen die Verträge auf Safe-Harbor-Klauseln überprüft werden. Wenn man fündig wird, besteht Handlungsbedarf. Dazu sollte man sich, wenn nötig, beraten lassen.
  • Weil das Datenschutzrecht sehr im Fluss ist, müssen Unternehmen die Folgen möglicher Datenschutzverstöße versichern. Dazu gehört auch, das Management gegen persönliche Inanspruchnahme aufgrund von Versäumnissen abzusichern: Die Vermeidung von Datenschutzverstößen ist Verantwortung der Geschäftsführung.

Fragen Sie uns jederzeit

Mit dem Versichern von IT-Risiken, Rechtsrisiken und persönlichen Haftungsrisiken kennen wir genau aus.  Und wir haben für alle Ihre Fragen ein offenes Ohr: 030 863 926 990 oder info@acant.de.

 

Das IT-Sicherheitsgesetz ist in Kraft – mit neuen Haftungsrisiken

Seit letztem Freitag ist das IT-Sicherheitsgesetz in Kraft. Es liegt für unterschiedliche Betroffene die Pflicht zu IT-Schutzmaßnahmen sowie Meldepflichten fest. Allerdings ist im Detail noch ziemlich viel unklar. Die „das Gesetz konkretisierende Rechtsverordnung” des Innenministeriums liegt noch nicht vor.

IT-Sicherheitsgesetz: Wer ist wie betroffen?

  • Direkte Auswirkungen gibt es auf alle Betreiber von geschäftlichen Websites und Online-Shops, denn das IT-Sicherheitsgesetz verschärft das Telemediengesetz. Jeder geschäftliche Auftritt oder Dienst im Web muss technisch und organisatorisch vor unerlaubtem Zugriff, Datenschutzverstößen und Angriffen von außen geschützt sein. Diese Vorkehrungen „müssen den Stand der Technik berücksichtigen”. Als Beispiel wird Verschlüsselung genannt (§ 13 Abs. 7 TMG n. F.). Die Nichtbeachtung kann nicht nur zu Bußgeldern (s. u.), sondern auch zu einer Abmahnung durch die Konkurrenz führen.
  • Sofortige Auswirkungen gibt es auch auf Telekommunikationsanbieter. Sie müssen ab sofort ihre Kunden warnen und unterstützen, falls es Anzeichen dafür gibt, dass deren IT-Sicherheit verletzt wurde. Gleichzeitig darf der Provider zu Präventionszwecken die Kundendaten speichern, bis zu sechs Monate.
    Abzuwarten bleibt, mit welchen Aussichten ein geschädigtes Unternehmen damit nun umgekehrt gegen den Provider vorgehen kann, wenn es keine Warnung gab. Hätte der Provider den unnatürlichen Datenstrom erkennen müssen, den der Trojaner über die Mailserver des Kunden schickt?
  • Anbieter von „kritischen Infrastrukturen“ müssen verbindliche Sicherheitsstandards umsetzen und diese dann alle zwei Jahre zertifizieren lassen. Außerdem müssen sie eine Art „Verbindungsstelle“ zum BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) einrichten und das Amt (das bekanntlich auch den Bundestrojaner mit entwickelte …) über Cyber-Attacken, IT-Havarien und IT-Sicherheitsrisiken informieren.
    Dummerweise ist bislang nicht genau klar, für wen diese Pflichten eigentlich gelten. Das Gesetz nennt nur die Zugehörigkeit zu „den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen“ und „hohe Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens“ als Kriterien.
    Unklar ist auch, wie die verbindlichen Sicherheitsstandards genau aussehen werden. Spekuliert wird über verpflichtende ISMS-Audits auf Basis von ISO 27001. Klarheit schafft hoffentlich die Rechtsverordnung des Innenministeriums. Liegt sie vor, haben die betroffenen Unternehmen sechs Monate Zeit zur Einrichtung der „Meldestelle” und zwei Jahre zur Umsetzung der Sicherheitsanforderungen.
    Kleine und mittlere Unternehmen sind vom IT-Sicherheitsgesetz nicht direkt betroffen. Die Zertifizierungsanforderungen größerer Unternehmen werden sich aber auch auf deren Zulieferer und Dienstleister auswirken.

Neues Haftungsrisiko – für Unternehmen und Geschäftsführer / Manager

Das Gesetz verankert durchaus empfindliche Strafen bei Pflichtverletzungen.

  • Ein Online-Shop oder Website-Betreiber, der die Pflicht zum Datenschutz nach Stand der Technik missachtet, kann im schlimmsten Fall mit 50.000 € bestraft werden.
  • Dieselbe Summe kann den Betreiber einer kritischen Infrastruktur treffen, der die Meldepflichten- und -voraussetzungen nicht erfüllt.
  • Das Bußgeld für ein Unternehmen, das die Sicherheitsstandards nicht verwirklicht, kann bis zu 100.000 € betragen.

Das  hat Auswirkungen auf das rechtliche Risiko von Geschäftsführern, Managern oder Vorständen. Sie haften für die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften im Unternehmen – im Ernstfall werden sie schnell persönlich zur Kasse gebeten. Glücklich, wer dann eine D&O-Versicherung (Manager-/Geschäftsführerhaftpflicht) hat.

Fazit: Zusätzliche Risiken, Versichern hilft

Den großen Durchbruch in Sachen Cyber-Sicherheit stellt das IT-Sicherheitsgesetz nun wirklich nicht dar. Immerhin zwingt es Unternehmen quer durch alle Branchen und ganz besonders in den betroffenen Sektoren, sich mit ihrer IT-Sicherheit zu befassen.

Befassen sollten sich Unternehmen wie Geschäftsführer aber auch mit ihrem Risikomanagement. Unternehmen brauchen den Schutz einer Cyber-Versicherung, die Geschäftsführer eine D&O-Versicherung. Dies ist durch die neue Rechtslage noch dringlicher geworden.

Haben Sie Fragen zu Cyber-Versicherung oder D&O-Versicherungen?

Ich gebe Ihnen gerne Antwort. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie uns eine Nachricht:  Kontakt.

Cyber-Versicherung für Rechtsanwälte: Deckungslücke trotz Deckungserweiterung

Cyber-Versicherungsschutz für Rechtsanwälte per Zusatzbaustein?

Vor kurzem rief ein Rechtsanwalt an, der um eine zweite Meinung bat. Der Versicherungsmakler seiner Kanzlei hatte ihm vorgeschlagen, die Deckung seiner Berufshaftpflichtversicherung um einen Cyberversicherungs-Baustein zu erweitern. Der Anwalt war sich nicht recht sicher und fragte uns nach einer zweiten Meinung.

Die Cyber-Deckungserweiterung der AXA

Diesen Baustein bietet AXA seit einiger Zeit speziell für Rechtsanwälte und Notare an.  Die Idee ist eigentlich gut: Statt einer teuren, kompletten Cyber-Police wird die ohnehin vorhandene Berufshaftpflicht quasi durch ein „Plugin” aufgerüstet – und die Kanzlei gegen die finanziellen Folgen von Datenschutzverletzungen und Cyber-Kriminalität geschützt.

Der AXA-Baustein umfasst IT-bedingte Vermögenseigenschäden wie die Datenwiederherstellung und das Reputationsmanagement nach einem Hackerangriff mit Datenverlust. Kosten für die Informations- und Kreditüberwachung, Sachverständige, für internetbezogenen Strafrechtsschutz, Erpressungsgelder und weitere Mehrkosten sind auch „mit drin“.

Haftpflicht ohne Selbstverschulden

Die Beschränkung auf Eigenschäden scheint sinnvoll, denn die Haftpflicht ist bei einem Rechtsanwalt oder Notar ja ohnehin pflichtversichert. Aber: Die Berufshaftpflichtversicherung leistet in aller Regel nur bei einer Pflichtverletzung.  So war es auch bei diesem Anwalt.

Eine Cyber-Attacke oder eine IT-Panne kann dagegen auch ohne eigenes Verschulden eintreten. Ein Trojaner, der eine bislang unbekannte Sicherheitslücke ausnutzt, kann auch bei völlig adäquater IT-Sicherheit zuschlagen. Dann sind möglicherweise Mandantendaten und vertrauliche Informationen kompromittiert. Die Haftungsansprüche der Mandanten an die Kanzlei sind aber nicht versichert – ohne Fahrlässigkeit kein Versicherungsfall!

Deckungserweiterung: Günstige Option – aber nur, wenn es passt

Bei einer großen Kanzlei mit einer individuellen Police hätte sich auch die dafür nötige Deckung zusätzlich aushandeln lassen. Bei einem Einzelanwalt blieb nur die Wahl zwischen der Deckungslücke oder einer kompletten Cyber-Versicherung (die zu einer teilweisen Überdeckung führt). Er hat sich für letzteres entschieden.

Deckungserweiterungen gibt es  übrigens nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für andere Branchen und Berufsgruppen, etwa Ärzte, Ingenieure und Architekten. Und sie sind auch keineswegs immer sinnlos, im Gegenteil. Man muss nur – wie immer bei Versicherungen – zwei Dinge genau unter die Lupe nehmen: die angebotene Deckung und das eigene Risiko.

Ist  eine Erweiterung Ihrer bestehenden Versicherungen um Cyber-Versicherungsschutz für Sie sinnvoll? Das kann ich für Sie und mit Ihnen klären – rufen Sie mich einfach an: 030 863 926 990.

Das IT-Sicherheitsgesetz wird teuer – Versichern senkt das Kostenrisiko

Es wird mit großer Sicherheit teuer …

Im Sommer dürfte das IT-Sicherheitsgesetz in Kraft treten. Im Moment liegt der Gesetzesentwurf beim Bundestag. Es bringt dem „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) mehr Bedeutung und für so genannte „Betreiber kritischer Infrastrukturen“ neue Pflichten und Kosten – aber auch für jeden geschäftlichen Website-Betreiber.

Unklar: Betreiber einer kritischen Infrastruktur

Noch ist völlig unklar, wer dazu zählt. Genaue Festlegungen soll es erst später per Rechtsverordnung geben.

Bislang ist die Zielgruppe nur über zwei Merkmale eingegrenzt: Zugehörigkeit zu „den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen“ und „hohe Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens“ (§ 2 Abs. 10 BSIG n. F.) – ziemlicher Gummi also.

Immerhin: Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Andere Betreiber müssen …

  • innerhalb von zwei Jahren verbindliche IT-Sicherheitsstandards einführen. (Welche? Auch noch nicht klar …).
  • deren Einhaltung alle zwei Jahre zertifizieren lassen
  • eine permanent erreichbare „Kontaktstelle“ zum BSI einrichten
  • Cyber-Zwischenfälle sowie Störungen und Bedrohungen der IT-Sicherheit unverzüglich an das BSI melden – auch solche, die nicht zu Ausfällen oder Störungen führten. (Immerhin darf dann die Meldung anonym erfolgen)

Neue Sicherheitspflicht für jeden geschäftlichen Website-Betreiber

Eine Änderung im Telemediengesetz verpflichtet zudem Diensteanbieter (d. h. Website- und Webservice-Betreiber) dazu, alles an Cyber- und Datenschutzmaßnahmen zu installieren, was „technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar“ (§ 13 TMG n. F.) ist.

Eine Cyber-Versicherung hilft

Meldepflichten, Zertifizierungspflichten, verpflichtende IT-Sicherheitsstandards – all das ist nicht nur in der Umsetzung teuer. Zusätzlich drohen bei Verstößen Bußgelder und Schadenersatzansprüche Dritter.

Genau hier hilft eine Cyber-Versicherung, die Kostenrisiken im Griff zu halten:

  • Bei einem erfolgreichen Cyberangriff, einem technischen Zwischenfall oder menschlichem Versagen im Cyberbereich sind ihr Eigenschaden sowie Ausfall– und Folgekosten versichert (Produktionsausfälle, zerstörte Hardware, Datenwiederherstellung etc.)
  • Wichtiger noch: die Schadenersatzansprüche, die andere in diesem Fall an Sie stellen, sind ebenfalls versichert (denken Sie an Kunden, deren Daten geklaut wurden)
  • Die Versicherer halten Dienstleister für den Krisenfall bereit, die schnelle Hilfe bieten (Datenrettung, Krisen-PR, Rechtsberatung etc.)
  • Und, aktuell im Zusammenhang mit dem IT-Sicherheitsgesetz wichtig: Wenn gegen Ihr Unternehmen ein Bußgeldverfahren aufgrund von IT-Sicherheitsverletzung läuft, sind Ihre Rechtsanwalts- und Gerichtskosten mitversichert.

 

D&O-Versicherungen und ihre typischen Versicherungslücken

Wenn ein Kunde neu zu uns kommt, prüfe ich als Erstes die vorhandenen Versicherungsverträge auf Versicherungslücken – und zwar die Versicherungen für das Unternehmen selbst ebenso wie die Haftpflichtpolicen für die Entscheidungsträger. Dabei treffe ich immer wieder auf die gleichen Deckungslücken.

D&O-Versicherungen sind für Verantwortungsträger im Unternehmen ein Muss

D&O-Versicherungen sind personenbezogene Haftpflichtpolicen für Geschäftsführer, Vorstände, Abteilungsleiter etc – und unverzichtbar. Ohne diesen Schutz können ein zu spät gestellter Antrag auf Insolvenz, Versäumnisse beim Datenschutz, ein nicht angemeldetes Patent oder andere geschäftliche Entscheidungen bis in die Privatinsolvenz führen. Seit dem „Siemens/Neubürger“-Urteil muss es noch nicht einmal mehr eine echte, eigene Entscheidung sein, die mittelbare Verantwortung für Versäumnisse im Unternehmen reicht  (und zwar im konkreten Fall für Forderungen  in Höhe von 15 Mio. € plus Zinsen gegen den ehemaligen Vorstand, LG München, 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10, jetzt in Berufung vor dem OLG München, Az. 7 U 113/14).

Immer wieder die gleichen Fehler

Deshalb schaue ich mir die D&O-Versicherungen neuer Kunden immer sehr genau an. Leider finden sich bei der persönlichen Absicherung von Verantwortungsträgern regelmäßig die folgenden Versicherungslücken:

  • Nach dem Ausscheiden besteht kein oder kein zuverlässiger Schutz mehr: Auch Forderungen an einen ehemaligen Vorstand oder die frühere Geschäftsführerin sind juristisch problemlos möglich. Oft sieht der D&O-Vertrag aber keine Rückwärtsdeckung oder Nachhaftung vor, und per „Claims-made“-Prinzip wird der Haftungszeitraum eingeschränkt. Dann ist der ehemalige Geschäftsführer schutzlos.
  • Nur privatrechtliche Ansprüche sind versichert, öffentlich-rechtliche nicht: Oft umfasst die Haftpflichtversicherung nicht die persönliche Haftung für Steuerschulden des Unternehmens oder Außenstände bei den Sozialversicherungen – dabei sind das oft absolut existenzbedrohende Summen.
  • Ansprüche des Unternehmens selbst gegen den Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat sind nicht mitversichert. Diese Deckung ist bei Versicherungsgesellschaften unbeliebt, weil sie Angst vor Unregelmäßigkeiten haben. Aber diese Art der Forderung ist in der Praxis eines der größten Risiken für die „Organe“ einer Kapitalgesellschaft.

Solche Lücken lassen sich beheben. Aber dazu muss man sie zunächst einmal aufspüren!

Wie bei allen Versicherungen gilt auch für eine D&O-Police: Schutz bietet Ihnen nicht die Überschrift über dem Vertrag und auch nicht das Geld, das Sie jedes Jahr überweisen. Schutz bieten nur die genauen Details im VertragHat Ihr persönlicher Haftungsschutzschirm ebenfalls Löcher? Ich kann es Ihnen sagen.

Cookie-Monster und die Rechtsunsicherheit

In einer idealen Welt würde das Online-Recht klar umsetzbare Vorgaben für Website-Betreiber liefern. Die Wirklichkeit ist weit davon entfernt.

Ein Beispiel von vielen: Ob deutschen Seitenbetreiber jedes Mal vorher um Erlaubnis fragen müssen, bevor sie Cookies setzen, ist höchst umstritten. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern neigt natürlich zur restriktiven Sicht. Ob der BGH zustimmen würde, weiß keiner, jedenfalls bis jetzt. Die Folge ist wieder einmal Rechtsunsicherheit.

Versicherungen sind kein Allheilmittel dagegen – aber sie können das Risiko durchaus begrenzen, auch wenn das nicht allgemein bekannt ist. Die Versicherer bieten entsprechende Produkte unter ganz unterschiedlichen Namen an (Cyber-Versicherung, Media-Police, IT-Safe Care – um ein paar Beispiel zu nennen.) Die genauen Deckungsvereinbarungen muss man sich im Einzelfall anschauen. Aber grundsätzlich lässt sich der Schaden versichern, der entsteht, wenn Ihnen jemand aus den  Cookies Ihrer Unternehmenswebsite einen Strick drehen bzw. einen Verstoß gegen Datenschutzrecht konstruieren will. Zumindest solange, wie die Cookie-Zustimmung noch nicht allgemeiner Standard in Deutschland ist und die fehlende Abfrage nicht als grob fahrlässig ausgelegt werden kann.

Man könnte fast sagen: Auch Rechtsunsicherheit ist ein Stück weit versicherbar.

IT-Projekt mit Freelancern als Subunternehmer: Wie versichern?

Folgende Konstellation tritt im IT-Projektgeschäft immer wieder auf: Eine IT-Firma übernimmt einen größeren Auftrag. Zur Abwicklung des Projekts heuert sie eine Reihe Freelancer oder kleinere Dienstleister an. Zum Beispiel, weil sie Personal und Ressourcen nicht dauerhaft aufstocken will. Oder weil für dieses konkrete Projekt besondere Services gebraucht werden, die man sich extern dazu holt.

Damit ist der Auftragnehmer des Kunden seinerseits Auftraggeber gegenüber den Subunternehmen. Juristisch wie versicherungstechnisch ist das oft knifflig.

Häufig besteht der Auftraggeber darauf, dass sein Auftragnehmer eine Projektversicherung aufweist. Eine Projektversicherung wird vor allem dann teuer, wenn es um ein kleines Projektvolumen geht – für die Versicherungen ist eine Million Euro das kleinste Projektvolumen, für das sie Policen verkaufen. Umfasst der tatsächliche Auftrag nur 100.000 Euro, sind die Kosten trotzdem gleich hoch. In diesem Fall muss man sich überlegen, ob man das Risiko nicht auf andere Art und Weise sinnvoller abdeckt – etwa durch eine Versicherung,  die das Unternehmen über das Projekt hinaus absichert und so mehr Schutz bei gleichen Kosten bietet.

Ein Hauptproblem für den „Mittelmann“ ist außerdem die oft unklare juristische Lage. Welchen rechtlichen Status hat das projektbezogen zusammengestellte Team eigentlich? Ist das möglicherweise eine GbR? (Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Vertrag mit den Subunternehmern das explizit verneint!) Oder droht im Gegenteil die Einstufung der Freelancer als Scheinselbstständige? Was steht denn genau in den Projektverträgen und ist es auch belastbar?

Mit genau diesen Fragen muss ich mich automatisch befassen, wenn ich nach Versicherungen für das Projekt suche. Dass ich studierter Jurist bin, hilft eine Menge).  Ein positiver Nebeneffekt meiner Arbeit als Versicherungsmakler – denn die Position zwischen Baum und Borke, sprich zwischen Auftraggeber einerseits und Subunternehmern andererseits kann schnell recht ungemütlich werden.

Nicht nur, wenn der Auftraggeber nicht zahlt. Auch bei möglichen Haftungsfragen droht Ärger. Wer zahlt den Schaden – der Subunternehmer bzw. Freelancer, der ihn verursacht hat? Oder der Hauptauftragnehmer,mit dem der Kunde den Vertrag hat? Hat der Kunde womöglich sogar die Möglichkeit zur Durchgriffshaftung, eben weil das Konstrukt eine GbR darstellt, auch wenn das eigentlich niemand so wollte?

Gut, wenn man solche Fragen vorab schon mal durchgesprochen hat – und gleichzeitig eine Police vermittelt bekommt, die genau auf das Projekt und das eigene Risiko zugeschnitten ist.